{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193520,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20193520,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.3520","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Die M\u00f6glichkeit schaffen, die eigene Unterschrift im Rahmen einer Unterschriftensammlung f\u00fcr eine Volksinitiative oder ein Referendum zur\u00fcckzuziehen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<text><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Haben Stimmberechtigte, die ein Initiativ- oder ein Referendumsbegehren unterschrieben haben, die M\u00f6glichkeit, die Unterschrift insbesondere im Falle von irref\u00fchrenden Methoden zur\u00fcckzuziehen?</p><p>2. Weshalb hat der Bundesrat im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes \u00fcber die politischen Rechte nicht ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit wieder aufgenommen, die eigene Unterschrift zur\u00fcckzuziehen?</p><p>3. Beabsichtigt der Bundesrat die Wiedereinf\u00fchrung einer solchen gesetzlichen Bestimmung?</p><p>4. Gibt es f\u00fcr die Gemeinden eine M\u00f6glichkeit, den tats\u00e4chlichen Willen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner einer Volksinitiative oder eines Referendums zu \u00fcberpr\u00fcfen?</p><p>5. Beabsichtigt der Bundesrat, einen Mechanismus einzuf\u00fchren, mit dem der Wille der Stimmberechtigten im Rahmen der Unterschriftensammlung f\u00fcr eine Volksinitiative oder ein Referendum \u00fcberpr\u00fcft werden kann?</p></text>","ReasonText":"<text><p>Anl\u00e4sslich der k\u00fcrzlich durchgef\u00fchrten Unterschriftensammlung f\u00fcr das Referendum gegen die \u00c4nderung von Artikel\u00a0261bis des Strafgesetzbuches, bei der es um die Bestrafung beim Aufruf zu Hass gegen Homosexuelle ging, kam es zu heftigen Diskussionen in Bezug auf die Informationen an die Stimmberechtigten. </p><p>Es gab Stimmberechtigte, die sich von den Argumenten der Referendumsbef\u00fcrworterinnen und -bef\u00fcrworter in die Irre gef\u00fchrt f\u00fchlten und ihre Unterschrift zur\u00fcckziehen wollten, da sie zum Schluss kamen, dass die Unterst\u00fctzung des Referendums nicht ihrem tats\u00e4chlichen Willen entsprach.</p><p>Nun sieht das geltende Bundesrecht offenbar nicht ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit vor, dass jemand, der ein Initiativ- oder ein Referendumsbegehren unterschrieben hat, die Unterschrift zur\u00fcckziehen kann.</p><p>Das war nicht immer so.</p><p>In einem Kreisschreiben von 1933 (BBl 1933 II 706) betreffend das fr\u00fchere Bundesgesetz \u00fcber die politischen Rechte erkannte der Bundesrat den Stimmberechtigten ausdr\u00fccklich das Recht zu, ihre Unterschrift f\u00fcr eine Volksinitiative oder ein Referendum zur\u00fcckzuziehen. Der R\u00fcckzug musste jedoch vor der Einreichung des Initiativbegehrens beim Bundesrat erkl\u00e4rt werden.</p><p>Der Bundesrat wies die Gemeinden weiter an, im Rahmen des M\u00f6glichen zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die eingereichten Unterschriften dem Volkswillen entsprachen.</p><p>Im \u00dcbrigen kam es in der Vergangenheit bereits zu einem R\u00fcckzug von Unterschriften f\u00fcr eine eidgen\u00f6ssische Volksinitiative, n\u00e4mlich im Rahmen des Volksbegehrens f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende Herabsetzung der Milit\u00e4rausgaben (Volksinitiative f\u00fcr eine R\u00fcstungspause), wie dies aus dem Bericht des Bundesrates vom 14. M\u00e4rz 1955 zu dieser Initiative hervorgeht (BBl 1955 I 527, 529). Schliesslich sah das fr\u00fchere Bundesgesetz \u00fcber das Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung (Initiativengesetz) vom 23. M\u00e4rz 1962 vor, dass die Stimmberechtigten ihre Unterschriften vor Einreichung des Begehrens zur\u00fcckziehen konnten (Art. 5 Abs. 1 Bst. e).</p></text>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<text><p>Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 \u00fcber die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) statuiert Anforderungen an die Unterschriftenlisten f\u00fcr fakultative Referenden (Art. 60) und eidgen\u00f6ssische Volksinitiativen (Art. 68). Die Argumente der sammelnden Personen und Organisationen - insbesondere die im Gespr\u00e4ch mit den Stimmberechtigten vorgetragenen - entziehen sich jedoch weitgehend einer beh\u00f6rdlichen Kontrolle. Bestrebungen, die Unterschriftensammlungen \u00f6rtlich (z. B. auf Amtsstellen) zu beschr\u00e4nken, um Manipulationen, F\u00e4lschungen und unbedachten Unterschriften vorzubeugen, wurden in der Vergangenheit zugunsten einer m\u00f6glichst freien Aus\u00fcbung der Volksrechte wiederholt verworfen (vgl. z. B. BBl 1975 1317, Motion 92.3125, parlamentarische Initiative 93.435). Es gilt auch festzuhalten, dass die Unterzeichnung eines Volksbegehrens die Stimmabgabe in einer allf\u00e4lligen Volksabstimmung nicht pr\u00e4judiziert.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Das Bundesrecht sieht keine M\u00f6glichkeit vor, um eine Unterschrift f\u00fcr ein eidgen\u00f6ssisches Volksbegehren zur\u00fcckzuziehen. Auch kann die Bundeskanzlei eingereichte Unterschriften, die von den Gemeinden bescheinigt wurden und bei denen kein Ung\u00fcltigkeitsgrund nach Artikel\u00a066 beziehungsweise 72 BPR vorliegt, nicht f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4ren. Artikel\u00a059b BPR sieht zudem explizit vor, dass ein Referendum nicht zur\u00fcckgezogen werden kann. </p><p>2. Vor dem Erlass des BPR 1976 war das Wahl-, Abstimmungs-, Initiativ- und Referendumsrecht des Bundes in sechs unterschiedlichen Erlassen geregelt (vgl. BBl 1975 1323). Weder die damalige Vernehmlassungsvorlage zum BPR noch die Botschaft des Bundesrates (BBl 1975 1317) sahen die M\u00f6glichkeit zum R\u00fcckzug einer Unterschrift f\u00fcr ein eidgen\u00f6ssisches Volksbegehren vor. Soweit ersichtlich wurde die Frage in der vorberatenden Kommission des Nationalrates nochmals aufgegriffen, letztlich aber nicht weiterverfolgt.</p><p>3. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, den R\u00fcckzug einer Unterschrift gesetzlich zu regeln. </p><p>4./5. Die f\u00fcr die Stimmrechtsbescheinigung zust\u00e4ndigen Amtsstellen (i. d. R. die politischen Gemeinden) bescheinigen, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in der betreffenden Gemeinde in eidgen\u00f6ssischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind (Art. 62 Abs. 2 BPR). Wenn Zweifel an der Echtheit von Unterschriften bestehen, k\u00f6nnen die Gemeinden Abkl\u00e4rungen treffen (z. B. Kontaktnahme mit Stimmberechtigten) und gegebenenfalls weitere - auch strafrechtliche - Schritte einleiten. \u00dcber diese Verdachtsf\u00e4lle hinaus ist es jedoch nicht Aufgabe der Gemeinden, die Motive und Beweggr\u00fcnde der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von eidgen\u00f6ssischen Volksbegehren zu pr\u00fcfen. Die Einf\u00fchrung eines entsprechenden Mechanismus ist nicht vorgesehen.</p></text>","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1566345600000)\/","SubmittedBy":"Reynard Mathias","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1569542400000)\/","ResponsibleDepartment":10,"ResponsibleDepartmentName":"Bundeskanzlei","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"BK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4","Category":null,"Modified":"\/Date(1688206412070)\/","SubmissionDate":"\/Date(1557360000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5017,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik"}}