{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193608,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20193608,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.3608","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Erneutes Inverkehrbringen von Asbest. Die gesundheitlichen Risiken \u00fcberwiegen die rein \u00e4sthetischen und wirtschaftlichen Gr\u00fcnde","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, das erneute Inverkehrbringen von Asbest abzulehnen.</p>","ReasonText":"<p>Im Verordnungspaket Umwelt vom Fr\u00fchling 2019 wird auf die M\u00f6glichkeit hingewiesen, asbesthaltige Gesteine f\u00fcr Reparatur- und Restaurationsarbeiten zu verwenden. Dem Bericht des Bundesamtes f\u00fcr Umwelt (Bafu) ist zu entnehmen, dass die Immobilieneigent\u00fcmer dank diesen Ausnahmebewilligungen grosse Einsparungen erzielen werden, da sie bei punktuellen Reparaturen einiger Bauelemente keine gr\u00f6sseren Massnahmen ergreifen m\u00fcssen. Ausserdem sei es in einigen spezifischen F\u00e4llen aus optischen Gr\u00fcnden nicht denkbar, Material ohne Asbest zu verwenden.</p><p>Das Bafu sch\u00e4tzt die Anzahl der k\u00fcnftig eingehenden Anfragen zwar als tief ein und schreibt eine Meldung beim Kanton und beim Bundesamt f\u00fcr Gesundheit vor. Nichtsdestotrotz ist diese R\u00fcckkehr des Asbests sehr besorgniserregend und schockierend, vor allem, wenn die Frage der \u00c4sthetik eines Materials auf die gleiche Waage gelegt wird wie die Gefahr, die es birgt. In unserem Land ist die Verwendung von Asbest seit 1990 verboten. Das Einatmen von Asbestfasern ist der Ausl\u00f6ser f\u00fcr viele von der Suva anerkannte Berufskrankheiten, wie zum Beispiel das Mesotheliom (wobei 80 bis 90 Prozent der F\u00e4lle auf eine fr\u00fchere Asbestexposition zur\u00fcckzuf\u00fchren sind) und die Asbestose, die nicht heilbar ist. Die Latenzzeit zwischen der Asbestexposition und der Krankheit kann 20 bis 40 Jahre betragen. Die Suva hat den Opfern dieser Berufskrankheiten bereits 1,1 Milliarden Schweizerfranken gezahlt, und sie rechnet trotz dem 1990 erlassenen Verbot mit noch viel mehr F\u00e4llen, da einerseits bei Renovationsarbeiten an vor 1991 errichteten Geb\u00e4uden ein Expositionsrisiko besteht und andererseits noch sp\u00e4te Meldungen zu Krankheiten erwartet werden, die auf eine lange zur\u00fcckliegende Exposition zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Das Institut universitaire romand de sant\u00e9 au travail (IST) steht diesem R\u00fcckschritt auch mit Besorgnis gegen\u00fcber und zweifelt an der Stichhaltigkeit der \u00e4sthetischen Gr\u00fcnde. Auch die Krebsliga kritisiert dieses Unterfangen und merkt an, dass die Voraussetzungen zum Erhalt einer Ausnahmebewilligung klarer zu definieren und die Anstrengungen bei der Suche nach Ersatzmaterialien zu intensivieren seien. Seit 1990 verhindern wir erfolgreich die Verwendung von Asbest. Deshalb ist es unverst\u00e4ndlich, dass man das erneute Inverkehrbringen von asbesthaltigem Gestein erlauben und somit die Gesundheit der Arbeiterinnen und Arbeiter, die diese handhaben m\u00fcssen, aufs Spiel setzen will.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat am 17. April 2019 eine Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) genehmigt. Die darin vorgesehene neue Ausnahmeregelung erm\u00f6glicht weder die \"R\u00fcckkehr von Asbest\", noch erh\u00f6ht sie das Risiko f\u00fcr die Gesundheit.</p><p>Asbesthaltige Natursteine wurden in der Schweiz als Dekorationssteine in B\u00f6den, Fassaden oder K\u00fcchenabdeckungen verwendet, oft in Unkenntnis, dass auch asbesthaltige Natursteine unter das seit 1990 geltende Verbot des Inverkehrbringens von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenst\u00e4nden fallen. Die neue Regelung schafft diesbez\u00fcglich Klarheit und vermindert das Risiko der ungesch\u00fctzten Bearbeitung.</p><p>Die Erl\u00e4uterungen zur neuen Regelung legen dar, dass die Ausnahmeregelung einzig f\u00fcr das Inverkehrbringen asbesthaltiger Natursteine f\u00fcr punktuelle Reparatur- und Restaurationsarbeiten in bestehenden Bauten und Baudenkm\u00e4lern angewandt wird. In solchen Geb\u00e4uden muss bereits asbesthaltiger Naturstein verbaut sein, und aus optischen Gr\u00fcnden kann kein asbestfreies Ersatzmaterial verwendet werden. Es kann sich zum Beispiel um den Ersatz einer besch\u00e4digten Bodenplatte aus Serpentinit in einer denkmalgesch\u00fctzten Kirche handeln.</p><p>Da von besch\u00e4digten Steinen ein h\u00f6heres Risiko einer Freisetzung von Asbestfasern ausgeht als von unbesch\u00e4digten, f\u00fchrt eine sachgem\u00e4ss ausgef\u00fchrte Reparatur zu einem geringeren Risiko. Deshalb trifft es nicht zu, dass die neue Ausnahmeregelung \u00e4sthetische und wirtschaftliche Gr\u00fcnde \u00fcber Gesundheitsrisiken stellen soll.</p><p>Die neue Regelung stellt zudem sicher, dass alle von den Arbeiten betroffenen Personen \u00fcber die n\u00f6tigen Schutzmassnahmen informiert sind. Das f\u00fcr die Berufskrankheiten zust\u00e4ndige Gesetz (UVG; SR 832.20) und dessen Verordnung (VUV; SR 832.30) sorgen daf\u00fcr, dass die Schutzmassnahmen f\u00fcr die Arbeitnehmenden eingehalten werden.</p><p>Um eine Bewilligung f\u00fcr die Verarbeitung von asbesthaltigem Naturstein zu erlangen, muss der Antragsteller strenge Voraussetzungen erf\u00fcllen. So muss er begr\u00fcnden, dass alternative, asbestfreie Materialien gepr\u00fcft wurden und es aus optischen Gr\u00fcnden keine asbestfreie Alternative gibt. Zudem muss er zeigen, dass es sich um eine kleinfl\u00e4chige (punktuelle) Reparatur- oder Restaurationsarbeit in oder an einem bestehenden Geb\u00e4ude oder Baudenkmal handelt und welcher und wie viel asbesthaltiger Naturstein f\u00fcr das Vorhaben ben\u00f6tigt wird. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, kann das Bundesamt f\u00fcr Umwelt (Bafu), im Einvernehmen mit dem Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG), f\u00fcr den genannten Zweck ausnahmsweise eine Bewilligung erteilen. \u00dcber eine etwaige Bewilligung wird der betroffene Kanton vom Bafu informiert, ebenso die beteiligten Firmen \u00fcber die erforderlichen Schutzmassnahmen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1567555200000)\/","SubmittedBy":"Crottaz Brigitte","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1623974400000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52|2841|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690511293420)\/","SubmissionDate":"\/Date(1560384000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5018,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt|Gesundheit|Raumplanung und Wohnungswesen"}}