{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193739,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20193739,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.3739","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"\u00dcberpr\u00fcfung von Artikel 74 der Strafprozessordnung. Lockerung der Voraussetzungen f\u00fcr die Orientierung der \u00d6ffentlichkeit","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen von Artikel\u00a074 der Strafprozessordnung (StPO), welche die Orientierung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber h\u00e4ngige Verfahren einschr\u00e4nken, anzupassen und zu aktualisieren.</p>","ReasonText":"<p>Artikel\u00a074 StPO legt die Voraussetzungen fest, unter denen die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber ein h\u00e4ngiges Verfahren informiert werden darf. Es handelt sich um restriktive Voraussetzungen, die kaum je erf\u00fcllt sind. Dies bedeutet insbesondere, dass die Namen von Straft\u00e4terinnen und Straft\u00e4tern oder von Opfern nie bekanntgegeben werden. Die Beachtung der Unschuldsvermutung und der Pers\u00f6nlichkeitsrechte geht vor, was die M\u00f6glichkeiten zur Orientierung der \u00d6ffentlichkeit extrem einschr\u00e4nkt.</p><p>Die StPO trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Seither ist die Beschaffung von Informationen zu irgendwelchen Gegebenheiten - also auch zu solchen von strafrechtlicher Relevanz - einfacher geworden, da Augenzeugenberichte, Fotos und kleine Nachrichten \u00fcber die neuen sozialen Medien ver\u00f6ffentlicht und verbreitet werden. Die gesetzlich vorgegebenen Einschr\u00e4nkungen entfalten daher keine Wirkung, da sie von den Nachrichten, die beispielsweise auf Facebook unkontrolliert zirkulieren, unterlaufen werden. So wird der nicht bekanntgegebene Name des Opfers eines Verkehrsunfalls innert weniger Stunden publik, dies aufgrund der Trauerbekundungen, \u00fcber die sich die Betroffenen in einem sozialen Netzwerk zusammenfinden. Dasselbe gilt f\u00fcr Personen, die verhaftet werden, weil sie im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben. Denn pl\u00f6tzlich f\u00e4llt auf, dass sie aus dem Alltag verschwunden sind. Diese Neuigkeit wird im Netz verbreitet, zieht immer weitere Kreise, und irgendwann taucht der Name auf. Vor einigen Monaten ist in einem Hotelzimmer in Locarno eine junge Ausl\u00e4nderin tot aufgefunden worden. Ihr Begleiter wurde verhaftet, weil er verd\u00e4chtigt wurde, ihren Tod verursacht zu haben. Die besonderen Umst\u00e4nde haben ein Medieninteresse auf internationaler Ebene hervorgerufen. Die Medien anderer L\u00e4nder haben daher den Vornamen und den Namen der beteiligten Personen ver\u00f6ffentlicht. In der Schweiz war dies nicht m\u00f6glich, da Artikel\u00a074 StPO solches verbietet. Trotzdem konnte sich jeder und jede die Personalien der Betroffenen \u00fcber die internationalen Informationskan\u00e4le beschaffen. Es ist offensichtlich, dass den Schweizer Medien dadurch ein Nachteil entsteht. Die gesetzliche Regelung kann in der Praxis demnach die vom Gesetzgeber gewollte Wirkung nicht entfalten. Es ist angebracht, die Situation neu zu pr\u00fcfen und die Voraussetzungen anzupassen, unter denen die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber h\u00e4ngige Strafverfahren orientiert werden darf. Eine Lockerung der Regelung w\u00fcrde diese jedenfalls aktualisieren und ihr wieder den Sinn geben, den sie heute immer mehr verliert.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Artikel\u00a074 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) bildet die Grundlage f\u00fcr die Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht gem\u00e4ss Artikel\u00a073 StPO. Ausnahmen von dieser Pflicht k\u00f6nnen im Interesse des Verfahrens (namentlich bei der Fahndung nach tatverd\u00e4chtigen Personen) oder der \u00d6ffentlichkeit erfolgen. Das geltende Recht schliesst die Nennung der Namen involvierter Personen nicht generell aus. Die Ver\u00f6ffentlichung von Informationen aus einem h\u00e4ngigen Verfahren steht allerdings in einem Spannungsverh\u00e4ltnis mit den Interessen der betroffenen Personen: Neben den Pers\u00f6nlichkeitsrechten steht mit Blick auf die beschuldigte Person die Unschuldsvermutung und mit Blick auf ein Opfer einer Straftat dessen Anspruch auf bestm\u00f6glichen Schutz im Fokus. Diese Interessen gebieten es, bei der Ver\u00f6ffentlichung von Informationen \u00fcber Personen, die in irgendeiner Art in ein Delikt verwickelt sind, dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit streng Rechnung zu tragen. Das Gesetz formuliert differenzierte Anforderungen f\u00fcr die Information \u00fcber an Straftaten beteiligte Personen je nach Art ihrer Beteiligung. Im Vordergrund stehen dabei die Anliegen der Aufkl\u00e4rung von Straftaten oder der Fahndung nach Verd\u00e4chtigen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates w\u00e4gt das geltende Recht zweckm\u00e4ssig zwischen den verschiedenen, teilweise divergierenden Interessen ab. Die Regelung hat sich bew\u00e4hrt, gibt den Beh\u00f6rden den n\u00f6tigen Spielraum, und eine Anpassung ist nicht erforderlich. Zudem steigt das Bed\u00fcrfnis des Schutzes der Pers\u00f6nlichkeitsrechte durch Beh\u00f6rden gerade wegen der Social Media eher, als dass sich eine Abschw\u00e4chung gebieten w\u00fcrde. Jedenfalls vermag der Umstand, dass die Identit\u00e4t von Opfern oder beschuldigten Personen in sozialen Netzwerken oder herk\u00f6mmlichen Medien mitunter ohne Hemmungen ver\u00f6ffentlicht wird, nicht zu begr\u00fcnden, weshalb die f\u00fcr Beh\u00f6rden geltenden strengen Voraussetzungen zu lockern w\u00e4ren. Es macht bez\u00fcglich des Vertrauens in den Wahrheitsgehalt der Information und damit auch bez\u00fcglich des Eingriffs in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der betroffenen Personen einen erheblichen Unterschied, ob Medien die Identit\u00e4t preisgeben oder Beh\u00f6rden. Eine Lockerung der Voraussetzungen f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung der Identit\u00e4t k\u00f6nnte auch dazu f\u00fchren, dass Beh\u00f6rden vermehrt mit dem Vorwurf der Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten konfrontiert w\u00fcrden.</p><p>Zu bemerken ist schliesslich, dass weder die Wissenschaft noch die Gerichtspraxis die heutige Regelung als zu eng kritisieren und deshalb ihre Lockerung fordern. Ebenso wenig wurde eine solche Forderung im Rahmen der laufenden Revision der Strafprozessordnung erhoben: Weder im Kreise der zur Ermittlung allf\u00e4lligen Revisionsbedarfs eingesetzten Arbeitsgruppe noch in der Vernehmlassung wurde verlangt, Artikel\u00a074 StPO im Sinne der Motion zu \u00e4ndern.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1567555200000)\/","SubmittedBy":"Abate Fabio","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1583280000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|34|1216|1236","Category":"IV","Modified":"\/Date(1763106758167)\/","SubmissionDate":"\/Date(1560988800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5018,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Medien und Kommunikation|Strafrecht|Menschenrechte"}}