{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20193965,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20193965,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.3965","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten durch die Flughafenhalter","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 \u00fcber die Luftfahrt (LFG) zu unterbreiten, mit dem die gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten einschliesslich besonders sch\u00fctzenswerter Personendaten und Pers\u00f6nlichkeitsprofilen durch Flughafenhalter und gegebenenfalls deren Auftragsbearbeiter geschaffen werden.</p><p>Der Bundesrat koordiniert seine Arbeiten gegebenenfalls mit den Arbeiten im Zusammenhang mit seiner 2015 verabschiedeten nationalen Strategie zur Terrorismusbek\u00e4mpfung. Zudem wird der Bundesrat f\u00fcr den Fall, dass die Revision des Bundesgesetzes \u00fcber den Datenschutz (DSG) verabschiedet wird, einen Entwurf unterbreiten, der die Flughafenhalter zum Profiling im Sinne des k\u00fcnftigen DSG und zur Bekanntgabe bestimmter Daten aus einer derartigen Bearbeitung an besondere Dritte erm\u00e4chtigt.</p>","ReasonText":"<p>Die Flughafenhalter gelten im Rahmen ihrer Betriebskonzession als Bundesorgane. Sie d\u00fcrfen Personendaten folglich nur mit gesetzlicher Grundlage bearbeiten und bekannt geben. Die Bearbeitung von besonders sch\u00fctzenswerten Daten oder von Pers\u00f6nlichkeitsprofilen bedarf einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (Art. 17 und 19 DSG).</p><p>Die Flugh\u00e4fen m\u00fcssen verschiedene Daten bearbeiten, um die Sicherheit der Passagiere, des Luftfahrtpersonals, des Betriebs und der Infrastruktur zu gew\u00e4hrleisten und den Zutritt zum sicherheitskontrollierten Bereich zu \u00fcberwachen, Vorf\u00e4lle und Unf\u00e4lle zu untersuchen und Verst\u00f6sse des Flugpersonals gegen das Betriebsreglement zu erfassen oder Passagierprozesse wie Check-in, \u00dcbertritt in den luftseitigen Bereich und Boarding abzuwickeln. Diese Datenbearbeitungen st\u00fctzen sich u. a. auf Artikel\u00a0107a LFG, Artikel\u00a0122a ff. der Verordnung vom 14. November 1973 \u00fcber die Luftfahrt (LFV), Artikel\u00a04 der Verordnung des UVEK vom 20. Juli 2009 \u00fcber Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL) sowie verbindliche Normen oder Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (Icao) oder des EU-Rechts. Gest\u00fctzt auf die VSL hat das Bundesamt f\u00fcr Zivilluftfahrt das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt (NASP) erlassen, das ein umfassendes Konzept von Sicherheitsmassnahmen enth\u00e4lt, u. a. die M\u00f6glichkeit zur Video\u00fcberwachung, beispielsweise aber auch die Bearbeitung von biometrischen Daten. Weder die VSL noch das NASP bildet jedoch eine hinreichende gesetzliche Grundlage.</p><p>Sodann mangelt es im Bereich der Bekanntgabe von Personendaten an die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone, an Luftverkehrsunternehmen und an Unternehmen, die Abfertigungsaufgaben oder Passagierbetreuungsaufgaben erbringen, heute an entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Diese Datenbekanntgaben sind jedoch f\u00fcr die reibungslose Abwicklung von Flughafenprozessen notwendig. Die neuen gesetzlichen Grundlagen bleiben umfangm\u00e4ssig stets beschr\u00e4nkt auf die Angaben, die die Datenempf\u00e4nger zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben zwingend ben\u00f6tigen.</p><p>Die Bestimmungen sollten auch die Bearbeitung und Bekanntgabe von besonders sch\u00fctzenswerten Daten und Pers\u00f6nlichkeitsprofilen erm\u00f6glichen. Die Flughafenhalter sowie deren Auftragsbearbeiter m\u00fcssen diese besonderen Datenkategorien zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben bearbeiten k\u00f6nnen.</p><p>Mit dem Entwurf zur Revision des DSG wird der Begriff des Pers\u00f6nlichkeitsprofils aufgehoben und der Begriff des Profilings eingef\u00fchrt. Im Falle der Verabschiedung des Revisionsentwurfs muss die gesetzliche Grundlage im LFG angepasst und \"Pers\u00f6nlichkeitsprofil\" durch \"Profiling\" ersetzt werden. Dieses Instrument ist f\u00fcr die Steuerung der Passagierfl\u00fcsse erheblich und bietet den Flugh\u00e4fen die M\u00f6glichkeit, ihren G\u00e4sten eine hochwertige Dienstleistung zu erbringen.</p><p>Schliesslich koordiniert der Bundesrat seine Arbeiten insbesondere in Bezug auf die polizeilichen Massnahmen zur Terrorismusbek\u00e4mpfung mit den Arbeiten im Zusammenhang mit seiner nationalen Strategie zur Terrorismusbek\u00e4mpfung.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Viele luftsicherheitsrelevante Aufgaben liegen in der Verantwortung der Flughafenhalter. Insbesondere haben diese die Sicherheit des Betriebs, der Infrastruktur sowie des Flughafenpersonals und der Passagiere sicherzustellen. Besonders sch\u00fctzenswerte Daten von Personen und Unternehmen, die T\u00e4tigkeiten im Rahmen der Zivilluftfahrt wahrnehmen, darf der Flughafenhalter gem\u00e4ss Artikel\u00a0107a Abs\u00e4tze 2, 3 und 5 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) bereits heute bearbeiten und bekannt geben. Auch die Bearbeitung von Pers\u00f6nlichkeitsprofilen ist in diesem gesetzlichen Rahmen heute gew\u00e4hrleistet.</p><p>Eine Erweiterung der Datenbearbeitungskompetenz f\u00fcr die Flughafenhalter erachtet der Bundesrat nicht als notwendig. Die Gew\u00e4hrleistung der Luftsicherheit erfolgt durch die Umsetzung vielschichtiger Massnahmen und verlangt reibungsloses, planm\u00e4ssiges Handeln verschiedener Stellen. Im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeiten haben daher nicht nur die Flughafenhalter Gew\u00e4hr f\u00fcr den Schutz vor unrechtm\u00e4ssigen Eingriffen zu bieten, sondern auch die Beh\u00f6rden, die Luftverkehrsunternehmen oder die Erbringer von Flugsicherungs- und Bodenabfertigungsdiensten. Diese Vorschriften entsprechen den Normen und Empfehlungen der internationalen Zivilluftfahrtbeh\u00f6rde Icao sowie der EU und sind im Luftfahrtgesetz, in der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.01) sowie in der Verordnung \u00fcber Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL; SR 748.122) verankert. Sie werden im Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt (NASP) weiter konkretisiert.</p><p>Die heutige Aufgabenzuweisung hat sich bew\u00e4hrt. Der Bundesrat erachtet es nicht als zielf\u00fchrend, diese Zuweisungen im Sinne der Motion zu \u00e4ndern. Sicherheitsrelevante Themen im Hinblick auf Passagierprozesse, wie etwa Check-in und Boarding, sind Sache der Luftfahrtunternehmen. Die Untersuchung von Unf\u00e4llen und Verst\u00f6ssen des Flugpersonals gegen das Betriebsreglement liegt in der Verantwortung der mit der Flugsicherheit betrauten Aufsichts- und Sicherheitsbeh\u00f6rden. Solche Prozesse sind nicht Aufgabe des Flughafenhalters. Aus diesem Grund ben\u00f6tigt er keine Kompetenz, entsprechende Daten zu bearbeiten.</p><p>Hingegen ist der Flughafenhalter f\u00fcr die Zugangskontrollen in den luftseitigen Bereich des Flughafens zust\u00e4ndig. Bereits heute werden Personen, die im gesch\u00fctzten Bereich des Flughafens t\u00e4tig sind, einer Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung unterzogen. Mit der Einf\u00fchrung des Bundesgesetzes \u00fcber polizeiliche Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Terrorismus (PMT) werden durch eine Erg\u00e4nzung des LFG die Flughafenhalter berechtigt, die hierf\u00fcr relevanten Informationen bei den Polizeibeh\u00f6rden einzuholen. Das Gesetz wird voraussichtlich 2021 in Kraft treten. Damit wird die Rechtsgrundlage zur Erhebung, Bekanntgabe und Analyse der Daten durch die Flughafenhalter, Luftverkehrsunternehmen und Polizeibeh\u00f6rden f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung erweitert. Aus diesen Gr\u00fcnden erachtet der Bundesrat eine diesbez\u00fcgliche Gesetzesanpassung nicht als notwendig.</p><p>F\u00fcr den Fall, dass der Entwurf zur Revision des Datenschutzgesetzes (E-DSG) verabschiedet wird, fordert die Motion ausserdem die Schaffung einer Rechtsgrundlage f\u00fcr das sogenannte Profiling. Bei der Erarbeitung des E-DSG hatte der Bundesrat gepr\u00fcft, eine solche Rechtsgrundlage in Artikel\u00a0107a LFG einzubringen. Er war jedoch der Ansicht, dass eine solche Datenverarbeitung f\u00fcr die betroffenen Bundesbeh\u00f6rden zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht erforderlich ist. Die Erlaubnis zum Profiling w\u00fcrde gegen die Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und der Zweckbindung verstossen (siehe Text von Art. 107a LFG: BBl 2017 7265). Der Nationalrat best\u00e4tigte diese Einsch\u00e4tzung, Artikel\u00a0107a LFG wurde ohne \u00c4nderungen angenommen. Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, den Inhalt des zuk\u00fcnftigen Artikels 107a LFG entsprechend anzupassen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1571184000000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1607385600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|48|1236","Category":"IV","Modified":"\/Date(1690554802667)\/","SubmissionDate":"\/Date(1565913600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5019,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Verkehr|Menschenrechte"}}