{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194282,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20194282,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.4282","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Keine erzwungenen Lehrabbr\u00fcche bei gut integrierten Personen mit negativem Asylentscheid","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass bei einem negativen Asylentscheid die berufliche Grundbildung auch dann beendet werden kann, wenn die betroffene Person die obligatorische Schule weniger als f\u00fcnf Jahre ununterbrochen in der Schweiz besucht hat. Insbesondere in F\u00e4llen, wo eine R\u00fcck\u00fcbernahme in den Herkunftsstaat nicht m\u00f6glich ist, sollen das Gesuch des Arbeitgebers, die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel\u00a022 AIG sowie die Erf\u00fcllung der Integrationskriterien nach Artikel\u00a058a Absatz\u00a01 AIG ausreichen.</p>","ReasonText":"<p>Heute werden Lernende bei einem negativen Asylentscheid regelm\u00e4ssig gezwungen, ihre Vorlehren oder Lehren abzubrechen. Oft handelt es sich um Personen, welche jahrelang in einem Asylverfahren steckten und bei denen eine R\u00fcck\u00fcbernahme in den Herkunftsstaat nicht m\u00f6glich ist. Statt zu arbeiten und auf eigenen Beinen zu stehen, werden diese Personen gezwungen, von Nothilfe zu leben. Das macht weder aus Sicht der Lernenden noch aus Sicht der Lehrbetriebe und schon gar nicht aus Sicht des Staates Sinn.</p><p>Zwar besteht schon heute eine M\u00f6glichkeit f\u00fcr Ausnahmen (vgl. Art. 14 AsylG resp. Art. 30a VZAE). Diese wird aber einerseits durch die Kantone selten genutzt (hier besteht der Handlungsbedarf in den Kantonen), andererseits sind die Voraussetzungen auf Bundesebene aber zu restriktiv. Insbesondere die Bedingung, dass die betroffene Person die obligatorische Schule mindestens f\u00fcnf Jahre ununterbrochen in der Schweiz besucht haben muss, geht zu weit. Gerade in F\u00e4llen wo eine R\u00fcck\u00fcbernahme in den Herkunftsstaat nicht m\u00f6glich ist, ist es unsinnig, dass eine Lehre abgebrochen werden muss, weil die betroffene Person nur zwei oder drei Jahre bei uns zur Schule ging. Im Gegenteil: Wir bestrafen damit sogar diejenigen, welche sich besonders gut integriert haben.</p><p>Deshalb muss im Bundesgesetz dringend mehr Flexibilit\u00e4t geschaffen werden. Selbstverst\u00e4ndlich muss ein Missbrauch dieser Regelung verhindert werden. Das vorgeschriebene Gesuch des Arbeitgebers, die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel\u00a022 AIG sowie die Erf\u00fcllung der Integrationskriterien nach Artikel\u00a058a Absatz\u00a01 AIG sollen deshalb wie heute Voraussetzung bleiben.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Eine glaubw\u00fcrdige und konsequente Asylpolitik setzt voraus, dass Asylsuchende, deren Asylgesuch in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren abgewiesen wurde, die Schweiz tats\u00e4chlich verlassen. Dies gilt auch dann, wenn w\u00e4hrend des Asylverfahrens eine berufliche Grundbildung in der Schweiz begonnen wurde (vgl. auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Vogler 19.3140, \"Abschluss der Ausbildung von abgewiesenen Asylsuchenden in der Schweiz\"). Zur Ausreise verpflichtet sind Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung m\u00f6glich, zul\u00e4ssig und zumutbar ist. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, so k\u00f6nnen die Betroffenen jederzeit auch freiwillig in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat zur\u00fcckkehren. Sind diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt, wird eine vorl\u00e4ufige Aufnahme erteilt, die eine berufliche Grundbildung in der Schweiz erm\u00f6glicht.</p><p>Wie in der Motion erw\u00e4hnt, besteht weiter die M\u00f6glichkeit, in schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtef\u00e4llen die berufliche Grundbildung von Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt zu erm\u00f6glichen (Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes AsylG, SR 142.31, i. V. m. Art. 30a der Verordnung \u00fcber Zulassung, Aufenthalt und Erwerbst\u00e4tigkeit, VZAE, SR 142.201). Dies gilt auch f\u00fcr Personen, deren Asylgesuch rechtskr\u00e4ftig abgelehnt wurde und die zur Ausreise verpflichtet sind. Die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung setzt voraus, dass die betroffene Person die obligatorische Schule in der Schweiz w\u00e4hrend mindestens f\u00fcnf Jahren besucht hat. Das Asylgesetz sieht f\u00fcr H\u00e4rtefallregelungen vor, dass eine betroffene Person sich u. a. mindestens f\u00fcnf Jahre in der Schweiz aufhalten muss (Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG). Soll eine Bewilligungserteilung f\u00fcr den Abschluss einer beruflichen Grundbildung bereits nach einem k\u00fcrzeren Aufenthalt m\u00f6glich sein, m\u00fcsste das Asylgesetz demnach angepasst werden. Eine solche Verk\u00fcrzung der Frist h\u00e4tte aber weitreichende Folgen, da sie auf s\u00e4mtliche Asylsuchende anwendbar w\u00e4re, deren Asylgesuch abgelehnt wurde.</p><p>Die am 1. M\u00e4rz 2019 in Kraft getretene Beschleunigung der Asylverfahren hat zum Ziel, die Asylverfahren in der Schweiz so rasch als m\u00f6glich abzuschliessen. Mit den raschen Asylverfahren sollen auch unbefriedigende Situationen wie ein vorzeitiger Lehrabbruch in Zukunft vermieden werden. Gleichzeitig erm\u00f6glichen rasche Asylverfahren, dass die Integrationsf\u00f6rderung derjenigen Personen, welche in der Schweiz Asyl erhalten oder die vorl\u00e4ufig aufgenommen werden, m\u00f6glichst rasch erfolgen kann. Im Einzelfall kann zudem die Ausreisefrist von rechtskr\u00e4ftig wegzuweisenden Asylsuchenden angemessen verl\u00e4ngert werden, wenn besondere Umst\u00e4nde dies erfordern (Art. 45 AsylG). Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine rechtskr\u00e4ftig weggewiesene Person kurz vor dem Abschluss einer Ausbildung steht und diese bis zur definitiven Ausreise beenden kann, sofern klar ersichtlich ist, dass sie ihre Ausreise aus der Schweiz weiterhin tats\u00e4chlich vorbereitet. Gem\u00e4ss heutiger Praxis ist eine Verl\u00e4ngerung bis maximal sechs Monate m\u00f6glich.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates besteht folglich kein Handlungsbedarf.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1574208000000)\/","SubmittedBy":"Grossen J\u00fcrg","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1646611200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"32|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690554676260)\/","SubmissionDate":"\/Date(1569542400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5019,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Bildung|Migration"}}