{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194431,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20194431,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.4431","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Betrug bei Unterschriftensammlungen soll im Namen der direkten Demokratie bek\u00e4mpft werden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<text><p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. dem Parlament einen Entwurf zur \u00c4nderung des Strafgesetzbuches vorzulegen, um betr\u00fcgerisches Einholen von Unterschriften f\u00fcr ein Referendum oder eine Initiative durch Irref\u00fchrung der Stimmberechtigten ebenso ahnden zu k\u00f6nnen wie Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile in der Aus\u00fcbung des Unterzeichnungsrechts im Sinne von Artikel\u00a0280 StGB.</p><p>2. dem Parlament eine \u00c4nderung der Artikel\u00a066 und 72 des Bundesgesetzes \u00fcber politische Rechte (BPR) vorzulegen, sodass Unterschriften, die mit Vergehen nach Artikel\u00a0280, 281 und 282 StGB gesammelt wurden, ung\u00fcltig sind.</p></text>","ReasonText":"<text><p>Im Rahmen der Unterschriftensammlung f\u00fcr das Referendum gegen die \u00c4nderung von Artikels 261bis StGB haben einige Unterschriftensammlerinnen und -sammler zu inakzeptablen Mitteln gegriffen, indem sie behauptet haben, das Gegenteil von dem zu vertreten, f\u00fcr das sie eigentlich Unterschriften sammeln. Dem Bundesrat wurde bereits die Frage gestellt (Ip19.3520), ob Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihre Unterschrift im Falle von irref\u00fchrenden Methoden zur\u00fcckziehen k\u00f6nnen. Nun wiederholen sich diese Methoden leider bei der Unterschriftensammlung gegen die Anpassung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) vom 25. September 2019 (Vaterschaftsurlaub). </p><p>Zeugenaussagen zufolge gibt es Unterschriftensammlerinnen und -sammler, die beim ersten Referendum behaupten, die \"Homophobie zu bek\u00e4mpfen\" und beim zweiten Referendum sagen, dass sie \"den Vaterschaftsurlaub bef\u00fcrworten\".</p><p>Solche Methoden gef\u00e4hrden, unabh\u00e4ngig von der eigenen Haltung zum Inhalt der Vorlage, die direkte Demokratie und die Aus\u00fcbung des Referendumsrechts sowie analog dazu die Aus\u00fcbung des Initiativrechts. Derzeit finden sich im vierzehnten Titel des StGB die Vergehen gegen den Volkswillen. Betr\u00fcgerisches Einholen von Unterschriften, sei es durch L\u00fcgen oder T\u00e4uschung, z\u00e4hlen jedoch nicht zu den strafbaren Handlungen, es sei denn, es geschieht durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile. In Anbetracht der j\u00fcngsten Beispiele scheint es angebracht, in Artikel\u00a0280 StGB eine neue strafrechtliche Bestimmung aufzunehmen, um jegliches Verhalten zu bek\u00e4mpfen, das darauf abzielt, W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler zu t\u00e4uschen oder in die Irre zu f\u00fchren mit dem Ziel, dass diese eine Initiative oder ein Referendum unterschreiben. Zudem ist eine aufgrund eines Vergehens nach Artikel\u00a0280, 282 oder 282 StGB erhaltene Unterschrift auch heute nicht ung\u00fcltig. Es erscheint jedoch angebracht, dass wenigstens diese Unterschriften von Rechts wegen ung\u00fcltig sind, um zu gew\u00e4hrleisten, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Referendums oder einer Initiative ihre demokratischen Rechte mit freiwilliger und informierter Zustimmung ausge\u00fcbt haben.</p></text>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<text><p>1. Der Bundesrat geht grunds\u00e4tzlich davon aus, dass Initiativ- und Referendumskomitees bei ihren Unterschriftensammlungen mit redlichen Argumenten f\u00fcr ihre Anliegen werben. Allf\u00e4llige T\u00e4uschungen - insbesondere willentlich herbeigef\u00fchrte - verurteilt der Bundesrat.</p><p>Die Willensbildung der Stimmberechtigten im Rahmen eidgen\u00f6ssischer Unterschriftensammlungen wird durch die Erfordernisse gesch\u00fctzt, die das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 \u00fcber die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) an die Unterschriftenlisten stellt. Unterschriftenlisten f\u00fcr Volksreferenden m\u00fcssen die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung enthalten (Art. 60 Abs. 1 Bst. b BPR), solche f\u00fcr Volksinitiativen den Titel und den Wortlaut der Initiative sowie das Datum der Ver\u00f6ffentlichung im Bundesblatt (Art. 68 Abs. 1 Bst. b BPR).</p><p>Diese Angaben erlauben es den Stimmberechtigten zu erkennen, um welches Volksbegehren es sich handelt, und erm\u00f6glichen ihnen, die n\u00f6tigen Informationen zum entsprechenden Volksbegehren einzuholen. Entsprechend stehen die Stimmberechtigten auch in der Verantwortung, ihre Unterst\u00fctzung zu pr\u00fcfen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Strafrecht in der vorliegenden Frage nicht das angemessene Mittel ist, um die direkte Demokratie zu sch\u00fctzen. Er erachtet die Verrechtlichung der politischen Auseinandersetzung, die in der vorliegenden Konstellation zudem schwierige Abgrenzungsfragen zwischen Falschaussagen und Zuspitzungen aufwerfen w\u00fcrde, nicht als zielf\u00fchrend.</p><p>2. Bereits heute k\u00f6nnen Handlungen, die zur Ung\u00fcltigkeit gesammelter Unterschriften f\u00fchren, strafrechtlich relevant sein (vgl. etwa Art. 63 Abs. 1 und 2 BPR einerseits und Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SR 311.0] andererseits). Die G\u00fcltigkeit von Unterschriften beurteilt sich aber letztlich unabh\u00e4ngig von der Strafbarkeit einer Handlung. Nicht die strafrechtliche Beurteilung sollte das entscheidende Kriterium sein, sondern einzig die konkrete Wirkung auf die Aus\u00fcbung der politischen Rechte. Eine Handlung kann Auswirkungen auf die Aus\u00fcbung der politischen Rechte zeitigen, aber dennoch straflos bleiben (z.B. mangels Vorsatz bei Mehrfachunterschriften); und umgekehrt kann der blosse Versuch einer Manipulation strafbar sein, ohne dass dabei die Aus\u00fcbung der politischen Rechte beeintr\u00e4chtigt wird.</p><p>Eine Ankn\u00fcpfung der G\u00fcltigkeit von Unterschriften an die Straftatbest\u00e4nde ist aber auch aus Verfahrensgr\u00fcnden abzulehnen. Die rechtlichen Fristen f\u00fcr die Sammlung und die Behandlung von Volksbegehren k\u00f6nnten nicht eingehalten und der demokratische Prozess damit nicht ordnungsgem\u00e4ss durchgef\u00fchrt werden, falls der Ausgang eines Strafverfahrens abgewartet werden m\u00fcsste. Eine r\u00fcckwirkende Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung von Unterschriften w\u00fcrde den demokratischen Prozess ebenso besch\u00e4digen und w\u00e4re auch unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig: Unterschriftensammlungen sind dem Abstimmungsentscheid vorgelagert. Hat jemand aus Unachtsamkeit oder Gutgl\u00e4ubigkeit entgegen seinen eigentlichen politischen Ansichten eine Unterschrift geleistet, so hat er bei der Volksabstimmung immer noch die M\u00f6glichkeit, seine Meinung korrekt auszudr\u00fccken.</p></text>","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1582675200000)\/","SubmittedBy":"Hurni Baptiste","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1632182400000)\/","ResponsibleDepartment":10,"ResponsibleDepartmentName":"Bundeskanzlei","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"BK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|1216","Category":null,"Modified":"\/Date(1688206412070)\/","SubmissionDate":"\/Date(1576108800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5101,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Strafrecht"}}