{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194460,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20194460,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.4460","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Jordan-Virus an Tomaten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Jordan-Virus (ToBRFV) tritt neu an Tomaten in Europa auf. Er gilt als besonders gef\u00e4hrlich: schnelle und leichte \u00dcbertragbarkeit (Menschen, Gebinde, Fr\u00fcchte, Jungpflanzen, etc.) und hohe Aggressivit\u00e4t k\u00f6nnen Verluste bis Totalausfall in Produktionsbetrieben verursachen. Es sind keine Resistenz oder Heilmittel vorhanden.</p><p>Er gilt daher als Quarant\u00e4neorganismus in der EU und der Schweiz und ist vergleichbar mit Tierseuchen. In der Schweiz sind etwa 185 Hektaren Tomaten bedroht, mit einem Wert von etwa 0,8-1 Millionen Schweizer Franken pro Hektare total, also 185 Millionen Schweizer Franken allein auf Stufe Produktion geliefert an Erstabnehmer/Plattform, bzw. knapp 400 Millionen Schweizer Franken geliefert an Grossverteiler.</p><p>Der Befall in einem Produktionsbetrieb kann daher das betriebliche Aus bedeuten.</p><p>Das Virus ist pr\u00e4sent in den L\u00e4ndern, aus denen die Schweiz Jungpflanzen oder Fr\u00fcchte importiert (Niederlande, Italien, Spanien). Das Auftreten in der Schweiz ist somit eine Frage der Zeit.</p><p>1. Wie ist der Stand der Vorbereitungen auf einen Seuchenzug in der Schweiz (wer macht wann was und wie)?</p><p>2. Werden Massnahmen der Vorsorge getroffen und wenn ja welche (z.B. Testen von Jungpflanzen vor Einfuhr, Gebiets\u00fcberwachung in Betrieben auch in Detailhandel)?</p><p>3. Mit welchem Vorgehen seitens der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden hat ein Produktionsbetrieb zu rechnen?</p><p>4. Welche Entsch\u00e4digungen werden ausgerichtet und wie hoch sind diese?</p><p>5. Ist in einem solchen bzw. vergleichbaren Fall eine Kasse analog der Tierseuchenkasse vorhanden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die vom Jordan-Virus (Tomato brown rugose fruit virus, ToBRFV) verursachten Pflanzengesundheitsprobleme, mit denen Produzentinnen und Produzenten von Tomaten und Peperoni in mehreren EU-L\u00e4ndern konfrontiert waren, haben die Europ\u00e4ische Kommission veranlasst, den Virus als potentieller Quarant\u00e4neorganismus zu regeln. Im Rahmen des Agrarabkommens im Bereich Pflanzengesundheit ist die Gesetzgebung der Schweiz mit derjenigen der EU harmonisiert. Aus diesem Grund hat das Bundesamt f\u00fcr Landwirtschaft am 29. November 2019 die Verordnung des BLW \u00fcber phytosanit\u00e4re Massnahmen f\u00fcr die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW; SR 916.202.1) mit der Verabschiedung gleichwertigen Bestimmungen ge\u00e4ndert.</p><p>1. Der Vorbereitungsgrad zur Bek\u00e4mpfung einer Epidemie in der Schweiz kann wie folgt beschrieben werden:</p><p>- Der erste Austausch zwischen Agroscope und Berufspersonen der Branche fand im August 2019 statt. Im Anschluss daran wurde ein Merkblatt ausgearbeitet und auf der Webseite von Agroscope bereitgestellt (<a href=\"https://ira.agroscope.ch/de-CH/Page/Publikation/Index/42102\">https://ira.agroscope.ch/de-CH/Page/Publikation/Index/42102</a>).</p><p>- Im Herbst 2019 hatten die Expertinnen und Experten bei Agroscope im Rahmen von offenen Treffen mit Berufspersonen und Verantwortlichen der kantonalen Pflanzenschutzdienste Gelegenheit, diese mittels Referaten f\u00fcr die ToBRFV-Problematik zu sensibilisieren.</p><p>- Die Kantonalen Pflanzenschutzdienste und der Pflanzenschutzdienst von Agroscope wurden am 24. Dezember 2019 \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichung der Anpassung der VpM-BLW informiert.</p><p>2. Mit der \u00c4nderung der VpM-BLW werden die Kantone verpflichtet, gezielte Erhebungen im Rahmen der Gebiets\u00fcberwachung durchzuf\u00fchren sowie bei einem Verdachtsfall oder einem best\u00e4tigten Fall von ToBRFV unverz\u00fcglich die betroffenen Fachkreise \u00fcber den betreffenden Ort, m\u00f6gliche Konsequenzen, die mit dem Virus verbundenen Risiken und die zu treffenden Massnahmen zu informieren, um die Ansiedlung und Ausbreitung des Erregers zu verhindern.</p><p>Zudem werden die Betriebe, die Gem\u00fcsesetzlinge und -samen produzieren und in Verkehr bringen, im Rahmen des Pflanzenpasses vom Eidgen\u00f6ssischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) kontrolliert. Im Weiteren sind die bei der Einfuhr von Tomaten- und Peperonipflanzen und -samen aus Drittl\u00e4ndern vom EPSD durchgef\u00fchrten phytosanit\u00e4ren Kontrollen auf den Jordan-Virus ausgeweitet worden.</p><p>3. Weil das ToBRFV den Status eines potenziellen Quarant\u00e4neorganismus im Sinne von Artikel\u00a05 der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV; SR 916.20) besitzt, zielen die vorgesehenen Massnahmen auf die Tilgung des Befallsherdes ab, d.h. auf die Vernichtung von kontaminierten Pflanzen sowie von gesund aussehenden Pflanzen innerhalb eines Umkreises, der aufgrund des phytosanit\u00e4ren Risikos vor Ort festgestellt wird, sowie auf Desinfektionsmassnahmen. Die Bek\u00e4mpfungsmassnahmen in Betrieben, die Setzlinge oder Samen produzieren, werden direkt vom Eidgen\u00f6ssischen Pflanzenschutzdienst angeordnet, hingegen f\u00e4llt die Anordnung der Massnahmen bei den Tomaten- und Peperoni-Produzenten in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der kantonalen Pflanzenschutzdienste.</p><p>4. Im Falle von Pflanzen produzierenden Betrieben, bei denen Massnahmen durch den EPSD angeordnet wurden, k\u00f6nnen die gesch\u00e4digten Betriebe ein Gesuch um Entsch\u00e4digung f\u00fcr verursachte Sch\u00e4den an das Bundesamt f\u00fcr Landwirtschaft richten. Das BLW tritt nur in H\u00e4rtef\u00e4llen auf das Gesuch ein und ber\u00fccksichtigt dazu die in Artikel\u00a020 der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK; SR 916.201) festgelegten Kriterien, namentlich die H\u00f6he des Schadens und die wirtschaftlichen Folgen des Schadens f\u00fcr den gesch\u00e4digten Betrieb.</p><p>Bei kantonal angeordneten Massnahmen auf Tomaten und Peperoni produzierenden Betrieben erstattet der Bund nach Artikel\u00a021 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0b PGes-WBF-UVEK den Kantonen auf Gesuch hin 50\u00a0Prozent der f\u00fcr die Bek\u00e4mpfungsmassnahmen aufgewendeten Kosten, einschliesslich der an solchen Betrieben ausgerichteten Entsch\u00e4digungen, sofern die in Artikel\u00a020 PGesV-WBF-UVEK aufgef\u00fchrten Kriterien ber\u00fccksichtigt wurden. Gem\u00e4ss Artikel\u00a021 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0a PGes-WBF-UVEK erkl\u00e4rt sich der Bund bereit, 75\u00a0Prozent der Kosten des Kantons beim erstmaligen Auftreten des ToBRFV im Kantonsgebiet zu erstatten.</p><p>5. Seit der Aufhebung des Pflanzenschutzfonds bei der Revision des Landwirtschaftsgesetzes von 2002 wird die erw\u00e4hnte Entsch\u00e4digung der gesch\u00e4digten Betriebe direkt vom Bund geleistet (Kontoposten: A231.0226 Bek\u00e4mpfungsmassnahmen). Der von den Kantonen finanzierte Teil f\u00e4llt unter das Kantonsrecht (der Kanton Thurgau hat beispielsweise einen Pflanzenschutzfonds eingerichtet).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1582675200000)\/","SubmittedBy":"Umbricht Pieren Nadja","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1592524800000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|55","Category":null,"Modified":"\/Date(1690509996450)\/","SubmissionDate":"\/Date(1576627200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5101,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Landwirtschaft"}}