{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20194635,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20194635,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"19.4635","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Die Benachteiligung von Schweizer Unternehmen durch eine einheitliche Besteuerungspraxis vermeiden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Wortlaut von Artikel\u00a014 und Artikel\u00a021 ff. des Bundesgesetzes \u00fcber die Verrechnungssteuer (SR 642.21, VStG) dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Dreieckstheorie ausnahmslos f\u00fcr die Bestimmung des Leistungsempf\u00e4ngers bei der Verrechnungssteuer zur Anwendung kommt.</p>","ReasonText":"<p>Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) hat im Jahr 2001 f\u00fcr die Bestimmung des Leistungsempf\u00e4ngers zwischen verbundenen, vom gleichen Aktion\u00e4rskreis beherrschten Gesellschaften bei der Verrechnungssteuer in Anlehnung an eine bereits bestehende ungeschriebene Praxis und mit Verweis auf Artikel\u00a014 und Artikel\u00a021 ff. VStG im Grundsatz die Direktbeg\u00fcnstigungstheorie f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt. Diese Haltung wird auch teilweise in der Lehre gest\u00fctzt, wonach der klare Wortlaut von Artikel\u00a014 Absatz\u00a01 VStG nur die ausnahmslose Anwendung der Direktbeg\u00fcnstigungstheorie erlaube.</p><p>Konkret heisst das, dass bei einem geldwerten Vorteil zwischen zwei Gesellschaften A und B, die vom gleichen Aktion\u00e4r gehalten werden, der Vorteil direkt der empfangenden Gesellschaft und nicht dem Aktion\u00e4r zugerechnet wird. Somit kann nur die empfangende Gesellschaft die Verrechnungssteuer zur\u00fcckfordern. Das f\u00fchrt im internationalen Umfeld (Verrechnungspreise) zu nachteiligen Folgen und verhindert auch bei Vorliegen von Doppelbesteuerungsabkommen eine Doppelbesteuerung nicht.</p><p>Der eigentliche Grund, warum eine Gesellschaft einer nahestehenden Person geldwerte Vorteile verschafft, kann definitionsgem\u00e4ss nur in der aktienrechtlichen Verflechtung der betroffenen Gesellschaften, dem gemeinsamen Aktion\u00e4r, liegen.</p><p>Vor dem Hintergrund vermehrter Verrechnungspreisanpassungen durch die Schweizer Beh\u00f6rden wird sich die Problematik k\u00fcnftig versch\u00e4rfen. Das Ausland wendet zumeist die Dreieckstheorie an, womit die Schweizerische Praxis international auf Unverst\u00e4ndnis st\u00f6sst. Darunter leidet die Attraktivit\u00e4t der Schweiz als internationaler Investitionsstandort.</p><p>Deshalb wird denn auch im Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer konsequent die sogenannte Dreieckstheorie angewendet. Das heisst im obigen Beispiel w\u00fcrde die Leistung dem Aktion\u00e4r zugerechnet.</p><p>Situativ weicht die ESTV auch f\u00fcr die Verrechnungssteuer in bestimmten F\u00e4llen von der Direktbeg\u00fcnstig\u00fcngstheorie ab. Dies manifestiert sich bislang aber nur punktuell und die Begr\u00fcndungen sind mitunter verschieden und einzelfallbezogen. Des Weiteren erscheint es unverst\u00e4ndlich, dass der gleiche Sachverhalt heute f\u00fcr Gewinn- und Einkommenssteuern und die Verrechnungssteuer anders beurteilt wird.</p><p>Nicht zuletzt zwecks Schaffung von Rechtssicherheit ist daher die Entwicklung eines stimmigen Gesamtkonzepts und die Gleichbehandlung von Verrechnungssteuer und direkten Steuern dringend geboten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Motion h\u00e4tte insbesondere Auswirkungen bei Sachverhalten, bei welchen eine schweizerische Gesellschaft ihrer Schwestergesellschaft eine Leistung zu einem zu tiefen Preis erbringt. Wird dieser Preis von der schweizerischen Steuerbeh\u00f6rde korrigiert, f\u00e4llt auf dem Betrag dieser Korrektur (geldwerte Leistung) die Verrechnungssteuer an. F\u00fcr die R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer wird in diesen F\u00e4llen darauf abgestellt, wem die verrechnungssteuerbelastete Leistung tats\u00e4chlich zugutekommt, bzw. wer dadurch direkt beg\u00fcnstigt wird. Vorliegend kommt der geldwerte Vorteil der Schwestergesellschaft zugute, und nicht der gemeinsamen Muttergesellschaft. Folglich ist es richtig, dass auch diese Schwestergesellschaft die R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer verlangen kann.</p><p>Bei rein schweizerischen Verh\u00e4ltnissen ist die Frage nach der anwendbaren Theorie f\u00fcr die Unternehmen fiskalisch letztlich unerheblich. Sowohl die Schweizer Schwestergesellschaft als auch die Schweizer Muttergesellschaft k\u00f6nnen die Verrechnungssteuer in der Regel zur\u00fcckfordern. Im internationalen Verh\u00e4ltnis hingegen h\u00e4tte ein Wechsel von der Direktbeg\u00fcnstigungs- zur Dreieckstheorie f\u00fcr die Schweiz Mindereinnahmen zur Folge. Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz sehen eine privilegierte oder vollst\u00e4ndige R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer vor, wenn eine Leistung an eine ausl\u00e4ndische Muttergesellschaft erbracht wird. In der Praxis werden daher \u00fcblicherweise schweizerische Gesellschaften durch vollst\u00e4ndig r\u00fcckerstattungsberechtigte ausl\u00e4ndische Gesellschaften gehalten. Wird die Leistung hingegen an eine ausl\u00e4ndische Schwestergesellschaft erbracht, verbleibt ein Teil der Verrechnungssteuer in der Schweiz. Diese Einnahmen w\u00fcrden bei einem Wechsel zur Dreieckstheorie wegfallen. Die H\u00f6he dieser Mindereinnahmen kann aufgrund fehlender Daten nicht gesch\u00e4tzt werden.</p><p>Heute tragen verbundene Unternehmen somit das Risiko, dass sie nicht die gesamte Verrechnungssteuer zur\u00fcckfordern k\u00f6nnen, wenn sie bspw. f\u00fcr eine Leistung einen zu tiefen Preis vereinbaren und die Steuerbeh\u00f6rde diesen korrigiert. Die Direktbeg\u00fcnstigungstheorie setzt damit auch einen Anreiz, konzerninterne Preise zu Marktkonditionen festzusetzen. Somit hat die Direktbeg\u00fcnstigungstheorie einen d\u00e4mpfenden Einfluss auf allf\u00e4llige Steuervermeidungspraktiken und tr\u00e4gt zur Sicherung der Einnahmen aus den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden bei. Diese indirekte Sicherungsfunktion k\u00f6nnte mit einem Wechsel hin zur Dreieckstheorie nicht in gleichem Ausmass erf\u00fcllt werden, da in der Regel die gesamte Verrechnungssteuer zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnte. Allf\u00e4llige damit verbundene Mindereinnahmen bei den direkten Steuern k\u00f6nnen ebenfalls nicht gesch\u00e4tzt werden.</p><p>\u00dcberdies verlangt der Motion\u00e4r den \"ausnahmslosen\" Wechsel von der Direktbeg\u00fcnstigungs- zur Dreieckstheorie. Dies k\u00f6nnte daher nicht nur Auswirkungen auf den hier beschriebenen Sachverhalt zwischen verbundenen Unternehmen haben. Namentlich k\u00f6nnten auch F\u00e4lle von \"Dividend Stripping\" betroffen sein. Der Bericht zur Staatsrechnung 2018 (Band 1, B8 Anmerkungen, S. 147) gibt an, dass sich der Saldo der Eventualverbindlichkeiten aus Dividend Stripping auf 479 Millionen Franken belief. Weitere m\u00f6gliche F\u00e4lle im Umfang von 808 Millionen Franken befanden sich im Stadium der Abkl\u00e4rung.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1582070400000)\/","SubmittedBy":"Ettlin Erich","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1663718400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|15|2446","Category":null,"Modified":"\/Date(1690554593527)\/","SubmissionDate":"\/Date(1576800000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5101,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Wirtschaft|Steuer"}}