{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20200497,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20200497,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.497","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Kein Schweizer Geld f\u00fcr verbotene Waffen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Bundesgesetz \u00fcber das Kriegsmaterial (SR 514.51; KMG) wird wie folgt ge\u00e4ndert:</p><p>Artikel\u00a07, Absatz\u00a03, Buchstabe\u00a0a</p><p>3 Die Verbote nach dem 2. Kapitel gelten, unabh\u00e4ngig... ...wenn: </p><p>a. sie v\u00f6lkerrechtliche Normen verletzen, an... </p><p>Artikel\u00a08c</p><p>1 Die indirekte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder weiterer nach Artikel\u00a02 bewilligungspflichtiger Handlungen mit verbotenem Kriegsmaterial ist verboten.</p><p>2 Als indirekte Finanzierung im Sinne dieses Gesetzes gilt:</p><p>a. die Beteiligung an Gesellschaften, die verbotenes Kriegsmaterial entwickeln, herstellen oder weitere nach Artikel\u00a02 bewilligungspflichtige Handlungen t\u00e4tigen;</p><p>b. der Erwerb von Obligationen oder anderen Wertpapieren, die durch solche Gesellschaften ausgegeben werden, oder von aktiv verwalteten Anlageprodukten, die Wertpapiere solcher Unternehmen einschliessen.</p><p>Artikel\u00a035b Absatz\u00a03 </p><p>3 Wird die Tat fahrl\u00e4ssig begangen und betr\u00e4gt die verbotene Finanzierung mehr als 1 Million Franken, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.</p>","ReasonText":"<p>I. Ausgangslage</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber das Kriegsmaterial (SR 514.51; KMG) enth\u00e4lt in seiner aktuellen Fassung ein Verbot der direkten und indirekten Finanzierung von verbotenem Kriegsmaterial (KMG Art. 8b und 8c). Mit dieser Bestimmung stellt der Gesetzgeber klar, dass er grunds\u00e4tzlich nicht will, dass Schweizer Geld in die Forschung, Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von verbotenem Kriegsmaterial fliesst. </p><p>Das Verbot der direkten und indirekten Finanzierung von verbotenen Waffen war auch im Abstimmungskampf \u00fcber die Volksinitiative \"F\u00fcr ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten\" weitgehend unbestritten. </p><p>Hinzu kommt, dass Finanzanlagen in Massenvernichtungswaffen wie Atomwaffen, biologische und chemische Waffen, sowie umfassend ge\u00e4chtete Waffen wie Antipersonenminen und Streumunition auch auf internationaler Ebene zunehmend verp\u00f6nt sind. So erkl\u00e4rte die Europ\u00e4ische Kommission am 17. Juli 2020 in Anhang II der delegierten Rechtsakte zur Verordnung (EU) 2016/1011, dass \"umstrittene Waffen\" mit nachhaltigen ESG-Finanzanlagen unvereinbar sind. Dabei seien zur Bestimmung dessen, was eine \"umstrittene Waffe\" darstellt, internationale Vertr\u00e4ge und Konventionen, Grunds\u00e4tze der Vereinten Nationen oder gegebenenfalls nationales Recht heranzuziehen.</p><p>II. Ziel der Vorlage </p><p>Ziel der Vorlage ist es, zur Sicherheit der Schweizer Bev\u00f6lkerung und ihrer Gemeing\u00fcter beizutragen. Die Schweiz verzichtet selber auf verbotene Waffen. Sie hat deshalb ein starkes Sicherheitsinteresse, nicht mit Atomwaffen, Biologischen und Chemischen Waffen sowie Anti-Personenminen und Streumunition bedroht zu werden. All diese Waffen lassen sich kaum gegen spezifische Ziele \"richten\". Ihr Einsatz zieht immer die Zivilbev\u00f6lkerung und zivile Gemeing\u00fcter in Mitleidenschaft. Es w\u00e4re widersinnig, die Herstellung dieser besonders gef\u00e4hrlichen Waffen mit Finanzmitteln aus der Schweiz zu f\u00f6rdern, obschon sie sich jederzeit auch gegen die Schweizer Bev\u00f6lkerung richten k\u00f6nnten.</p><p>Das Finanzierungsverbot tr\u00e4gt auch zur v\u00f6lkerrechtlichen \u00c4chtung der verbotenen Waffen bei. Noch sind nicht alle Staaten den \u00dcbereinkommen zum Verbot dieser Waffen beigetreten. Das umfassende Finanzierungsverbot erh\u00f6ht den politischen Druck und das Bewusstsein, dass diese Abkommen zwar f\u00fcr die Schweiz verpflichtend sind, aber noch nicht alle einen wirklich universellen Charakter haben.</p><p>Zudem gilt es, den Schweizer Finanzplatz im Bereich Nachhaltigkeit zu st\u00e4rken und Risiken zu mindern, die langfristig mit Anlagen in verbotene Waffen einhergehen: Seit Jahren betont der Bundesrat die Chancen, die mit der Nachhaltigkeit im Finanzsektor verbunden sind. Dessen Standortqualit\u00e4t wird gest\u00e4rkt, wenn gesetzliche Klarheit geschaffen wird. </p><p>Unternehmen, die gegenw\u00e4rtig verbotene oder kontroverse Waffen herstellen (oder an deren Unterhalt etc. beteiligt sind) erhalten so einen Anreiz, ihr Gesch\u00e4ft auf weniger kontroverse Produkte zu verlagern. Die Rahmenbedingungen und die Reputation der Firmen werden ver\u00e4ndert, die heute noch an der Entwicklung und Herstellung v\u00f6lkerrechtlich ge\u00e4chteter oder verbotener Waffen beteiligt sind. Die Schweiz hat als bedeutender Finanzplatz und als Gaststaat zentraler humanit\u00e4rer Organisationen wie das IKRK auf diesem Gebiet eine grosse Glaubw\u00fcrdigkeit.</p><p>III. Erl\u00e4uterungen zu den einzelnen Bestimmungen</p><p>Artikel\u00a07 Absatz\u00a03</p><p>Die Verbote betreffend Atomwaffen, biologische und chemische Waffen bestehen in der aktuellen Formulierung im Kriegsmaterialgesetz unabh\u00e4ngig vom Recht des Tatorts, d.h. auch f\u00fcr Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn der T\u00e4ter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. Neu bezieht sich diese Bestimmung auf alle gem\u00e4ss Kriegsmaterialgesetz verbotenen Waffen, also auch auf Antipersonenminen und Streumunition. </p><p>Ferner entf\u00e4llt mit der neuen Formulierung die Privilegierung der f\u00fcnf Atomwaffenstaaten USA, Vereinigtes K\u00f6nigreich, Frankreich, Russland und China gem\u00e4ss Atomsperrvertrag NPT. \"Zurzeit ist im Schweizer Recht nicht abschliessend gekl\u00e4rt, ob F\u00f6rderungshandlungen, die im Einklang mit dem NPT stehen, ebenfalls verboten sind\", h\u00e4lt dazu der interdepartementale Bericht vom 30. Juni 2018 fest, der die Folgen eines Beitritts der Schweiz zum UNO-Vertrag f\u00fcr ein umfassendes Atomwaffenverbot absch\u00e4tzt. Wird in Buchstabe\u00a0a in Artikel\u00a07 Absatz\u00a03 KMG statt von \"Vereinbarungen\" neu von \"Normen\" gesprochen, so ist diese Frage im Sinne des Schweizer Parlaments gekl\u00e4rt: der Nationalrat stimmte am 5. Juni 2018 und der St\u00e4nderat am 12. Dezember 2018 der Motion 17.4241 zu, die den Bundesrat mit dem sofortigen Beitritt der Schweiz zum Atomwaffenverbotsvertrag beauftragt. Der Begriff \"Normen\" umfasst namentlich das Genfer Kriegsv\u00f6lkerrecht, das den Einsatz von Atomwaffen generell ausschliesst.</p><p>Artikel\u00a08c</p><p>Damit das aktuelle Verbot der indirekten Finanzierung verbotener Waffen zweifelsfrei greift, muss die zweite H\u00e4lfte des Satzes in Absatz\u00a01 gestrichen werden. Dieser sagt, die indirekte Finanzierung von verbotenen Waffen sei nur verboten, wenn damit eine Umgehungsabsicht verbunden sei. Diese Umgehungsabsicht konnte bisher noch nie nachgewiesen werden. Zudem betrifft das Finanzierungsverbot neu alle Handlungen, die gem\u00e4ss Artikel\u00a02 KMG einer Bewilligungspflicht unterliegen. </p><p>Mit der Erg\u00e4nzung in Absatz\u00a02 werden Wertpapiere von Unternehmen, die ge\u00e4chtete Waffen herstellen, erfasst, sofern sie Teil von aktiv verwalteten Anlagefonds sind, d.h. nur in diesem Fall. Im Bereich der passiv verwalteten Anlagefonds bleibt damit eine L\u00fccke offen. Diese vom Verbot auszuklammern, ist erforderlich, weil solche passiv verwalteten Anlagefonds (darunter die meisten ETF) zu den liquidesten Formen von Anlageprodukten geh\u00f6ren und volumenm\u00e4ssig schwer ersetzbar sind. Wird das Verbot auf aktiv verwaltete Fonds beschr\u00e4nkt, k\u00f6nnen Anleger wie Pensionskassen und die Nationalbank fortfahren, ihre Anlagen passiv zu verwalten und weltweit alle entsprechenden Finanzinstrumente zu nutzen, wenn sie das wollen. Das erleichtert die Umsetzbarkeit der neuen, bewusst pragmatisch formulierten Bestimmung. </p><p>Artikel\u00a035b Absatz\u00a03</p><p>Weil in Artikel\u00a08c Absatz\u00a01 kein Nachweis der Umgehungsabsicht mehr gefordert wird, ist analog Absatz\u00a03 der Strafbestimmung in Artikel\u00a035b anzupassen, damit auch ein fahrl\u00e4ssiger Verstoss gegen das Finanzierungsverbot strafbar ist. Neu sch\u00fctzt der Schwellenwert von 1 Million Franken Kleinanlegerinnen und Kleinanleger vor einer Strafe bei einer fahrl\u00e4ssigen Begehung der Tat.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Seiler Graf Priska","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1639612800000)\/","ResponsibleDepartment":1,"ResponsibleDepartmentName":"Parlament","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"Parl","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|15|24","Category":"IV","Modified":"\/Date(1712776091337)\/","SubmissionDate":"\/Date(1608163200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5107,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Wirtschaft|Finanzwesen"}}