{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20201016,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20201016,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.1016","BusinessType":19,"BusinessTypeName":"Dringliche Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"DA","Title":"Ist die besondere Lage noch n\u00f6tig? K\u00f6nnte man die Corona-Krise ab jetzt nicht mit dem ordentlichen Recht bek\u00e4mpfen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat hat angesichts der epidemiologischen Entwicklung an seiner Sitzung vom 27. Mai 2020 entschieden, die ausserordentliche Lage nach Artikel\u00a07 Epidemiengesetz (EpG) per 19. Juni 2020 zu beenden und in die besondere Lage gem\u00e4ss Artikel\u00a06 EpG zur\u00fcckzukehren. Auch wenn diese Entwicklung dank den deutlich zur\u00fcckgehenden Infektionszahlen ein Schritt in die richtige Richtung darstellt, hat die Entscheidung auch zu Verunsicherung gef\u00fchrt. Speziell die direkt betroffenen Menschen und Unternehmen stellen sich Fragen, z.B. was diese Entscheidung f\u00fcr die kommenden Wochen bedeutet und wo die Hindernisse f\u00fcr eine R\u00fcckkehr zur vollst\u00e4ndigen Normalit\u00e4t liegen. Darum wird der Bundesrat aufgefordert, im dringlichen Verfahren Antworten auf die folgenden, dr\u00e4ngenden Fragen zu geben:</p><p>1. Welche der Voraussetzungen der besonderen Lage gem\u00e4ss Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 litera a und b EpG sind in der jetzigen Situation noch gegeben?</p><p>2. Sieht der Bundesrat angesichts der epidemiologischen Entwicklung eine Notwendigkeit, in kurzer Frist von seinen Kompetenzen gem\u00e4ss Artikel\u00a06 Absatz\u00a02 EpG nochmals Gebrauch zu machen? </p><p>3. Unter welchen Bedingungen w\u00fcrde der Bundesrat auch nach Beendigung der besonderen Lage gem\u00e4ss Artikel\u00a06 EpG und dem \u00dcbergang in die normale Lage allenfalls von seiner Notrechtskompetenz gem\u00e4ss Artikel\u00a0185 Absatz\u00a03 BV Gebrauch machen? </p><p>4. W\u00e4re die Anwendung von Artikel\u00a0185 Absatz\u00a03 BV in einer normalen Lage nicht widerspr\u00fcchlich?</p><p>5. Ab wann w\u00fcrde die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates bei einer R\u00fcckstufung auf die normale Lage ihre gesetzliche Grundlage und damit ihre G\u00fcltigkeit verlieren? </p><p>6. Was sind die Voraussetzungen f\u00fcr die R\u00fcckkehr in die normale Lage?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. In einer besonderen Lage gem\u00e4ss Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) erh\u00e4lt der Bundesrat gest\u00fctzt auf Artikel\u00a06 Absatz\u00a02 EpG die Kompetenz, gewisse Massnahmen, die normalerweise in die Zust\u00e4ndigkeit der Kantone fallen, nach Anh\u00f6rung der Kantone selbst anzuordnen. Der Handlungsspielraum des Bundesrats erstreckt sich dabei auf die in den Artikeln 31-38 und 40 EpG festgelegten Massnahmen. Allerdings ist auch in der besonderen Lage vorgesehen, dass der Vollzug bei den Kantonen bleibt.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 EpG gibt es zwei alternative Voraussetzungen, denen zufolge eine besondere Lage vorliegt. Eine besondere Lage ist einerseits dann gegeben, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane in bestimmten Situationen zum Ergreifen geeigneter Massnahmen nicht (mehr) in der Lage sind (Bst. a) und zus\u00e4tzlich eine der Voraussetzungen nach Buchstabe\u00a0a Ziffern 1-3 erf\u00fcllt sind (erh\u00f6hte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, eine besondere Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Gesundheit, schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche). Andererseits liegt eine besondere Lage auch dann vor, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 23. Mai 2005 (IGV; SR 0.818.103) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite feststellt und durch diese in der Schweiz eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Gesundheit droht (Bst. b).</p><p>Die WHO stuft die Verbreitung des neuen Coronavirus offiziell als gesundheitliche Notlage ein (Pandemie); zudem f\u00fchrt die Pandemie auch in der Schweiz zu einer Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Gesundheit, wie dies die letzten Monate gezeigt haben. Damit sind die Voraussetzungen nach Bst. b erf\u00fcllt. Dies gilt auch f\u00fcr die alternativen Voraussetzungen nach Buchstabe\u00a0a: die epidemiologische Situation ist immer noch kritisch. Eine Weitergeltung verschiedener Massnahmen ist notwendig, da die gesundheitspolizeilichen Massnahmen auch weiterhin schweizweit und einheitlich gelten sowie flexibel an die Gef\u00e4hrdungslage angepasst werden m\u00fcssen. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung von Schutzkonzepten f\u00fcr Veranstaltungen, Einrichtungen und Betriebe. Damit verbunden ist auch die Erfassung von Personalien durch Organisatoren, Betreiber usw. zum Zweck der Weiterleitung an kantons\u00e4rztliche Dienste im Rahmen des Contact Tracing. Schliesslich ist das Verbot von Grossveranstaltungen weiterhin notwendig.</p><p>2. Mit der R\u00fcckkehr zur besonderen Lage am 24. Juni 2020 ist eine Weitergeltung gewisser Massnahmen gegen\u00fcber der Bev\u00f6lkerung weiterhin notwendig. Sie werden daher in eine Verordnung des Bundesrates gest\u00fctzt auf Artikel\u00a06 EpG \u00fcberf\u00fchrt. Die Massnahmen sind aber wie dargestellt im Epidemiengesetz klar umschrieben und sind auch in einer besonderen Lage m\u00f6glich (vgl. Frage 1).</p><p>3. / 4. Unter welchen Voraussetzungen der Bundesrat von seinen Notrechtskompetenzen Gebrauch machen darf, regelt die Verfassung. Der Bundesrat darf von seiner Notrechtskompetenz nach Artikel\u00a0185 Absatz\u00a03 BV nur Gebrauch machen, um eingetretenen oder unmittelbare drohenden schweren St\u00f6rungen der \u00f6ffentlichen Ordnung oder der inneren oder \u00e4usseren Sicherheit zu begegnen und dies auch nur dann, wenn ein Aufschub und insbesondere das Abwarten bis zur Schaffung von Rechtsgrundlagen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (inkl. Gesetzgebung bei Dringlichkeit nach Art. 165 BV und parlamentarischen Verfahrensbeschleunigungen z. B. im Sinne von Art. 85 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002, ParlG, SR 171.10) nicht zumutbar ist. Mit den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit und der Subsidiarit\u00e4t werden somit hohe Anforderungen an die bundesr\u00e4tliche Notrechtskompetenz gestellt. Ob der Bundesrat gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0185 Absatz BV Massnahmen ergreifen darf, bestimmt sich alleine nach Massgabe dieser Voraussetzungen.</p><p>5. Die COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24) gilt h\u00f6chstens f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis sp\u00e4testens am 13. September 2020. F\u00fcr einzelne Bestimmungen ist eine k\u00fcrzere Geltungsdauer vorgesehen. Der Bundesrat wird die Verordnung (bzw. einzelne Bestimmungen) vor dem 13. September 2020 aufheben, soweit die betreffenden Massnahmen nicht mehr notwendig sind.</p><p>Die Befristung tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass eine Notverordnung nach 6 Monaten gem\u00e4ss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 171.010; Art. 7d Abs. 2) ausser Kraft tritt, falls der Bundesrat nicht sechs Monate nach dem Inkrafttreten einer erlassenen Verordnung, die sich auf Artikel\u00a0185 Absatz\u00a03 BV st\u00fctzt, dem Parlament mit einer Botschaft entweder den Entwurf eines Bundesgesetzes oder einer Notverordnung (Art. 173 Abs. 1 Bst. c BV) unterbreitet. Weil der Bundesrat gewisse Massnahmen der COVID-19-Verordnung 2 und anderer Verordnungen zur Bew\u00e4ltigung der Covid-19-Epidemie weiterhin f\u00fcr notwendig h\u00e4lt, wird er dem Parlament mit einer Botschaft den Entwurf eines entsprechenden Bundesgesetzes (Covid-19-Gesetz) beantragen. Damit wird es auch m\u00f6glich werden, die Verordnungen zu verl\u00e4ngern, solange die Massnahmen notwendig sind.</p><p>6. Erst wenn keine der Gr\u00fcnde nach Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 Buchstaben a oder b EpG mehr vorliegen, besteht wieder eine normale Lage. Wenn sich die epidemiologische Lage beruhigt und keine erh\u00f6hte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr oder eine besondere Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Gesundheit mehr besteht, liegt aus epidemiologischer Sicht eine normale Lage vor. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei immer auch, ob die ordentlichen Vollzugsorgane in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung \u00fcbertragbarer Krankheiten zu verh\u00fcten und zu bek\u00e4mpfen.</p><p>F\u00fchrt die Pandemie in der Schweiz nicht mehr zu einer Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Gesundheit, oder sind die ordentlichen Vollzugsorgane in der Lage, den Ausbruch und die Verbreitung \u00fcbertragbarer Krankheiten zu verh\u00fcten und zu bek\u00e4mpfen, ist eine Anordnung von Massnahmen auf nationaler Ebene nicht mehr n\u00f6tig, und es kann der \u00dcbergang in die normale Lage erfolgen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1592524800000)\/","SubmittedBy":"Noser Ruedi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1592524800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1750802427997)\/","SubmissionDate":"\/Date(1591228800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5104,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Gesundheit"}}