{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203013,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20203013,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.3013","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Bearbeiten von Personendaten im KVG. Rechtssicherheit im Hinblick auf das zuk\u00fcnftige Datenschutzgesetz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen: F\u00fcr die gesetzliche Aufgabe zur Sicherstellung von wirksamen, zweckm\u00e4ssigen und wirtschaftlichen medizinischen Behandlungen sollen die Krankenversicherer - unter Wahrung des pers\u00f6nlichen Datenschutzes - die Daten ihrer Versicherten weiterhin auswerten sowie automatisierte Einzelentscheidungen erlassen d\u00fcrfen.</p><p></p><p>Eine Minderheit der Kommission (Wasserfallen Flavia, Feri, Gysi Barbara, M\u00e4der, Maillard, Mettler, Meyer Mattea, Porchet, Prelicz-Huber, Weichelt-Picard) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>","ReasonText":"<p>Aufgrund der europ\u00e4ischen Datenschutzgesetzgebung und der aktuellen Totalrevision des Bundesgesetzes \u00fcber den Datenschutz (DSG) muss in verschiedenen anderen Gesetzen der neue Begriff \"Profiling\" und der Erlass von automatisierten Einzelentscheidungen verankert werden. Betroffen ist auch das KVG: F\u00fcr die gesetzliche Aufgabe zur Sicherstellung von wirksamen, zweckm\u00e4ssigen und wirtschaftlichen medizinischen Behandlungen sollen die Krankenversicherer - unter Wahrung des pers\u00f6nlichen Datenschutzes - die Daten ihrer Versicherten weiterhin auswerten sowie automatisierte Einzelentscheidungen erlassen d\u00fcrfen.</p><p>Aktuell ist in Artikel\u00a084 KVG die Bearbeitung von Personendaten - einschliesslich die Bearbeitung besonders sch\u00fctzenswerter Daten und Pers\u00f6nlichkeitsprofile - geregelt. Im Rahmen der Totalrevision des DSG muss nun der Begriff \"Profiling\" konsequenterweise auch im KVG verankert werden. Ansonsten droht Rechtsunsicherheit bei der zuk\u00fcnftigen Durchf\u00fchrung der gesetzlichen Aufgaben.</p><p>\u00dcber 120 Millionen Rechnungen pro Jahr k\u00f6nnen nicht von Hand ausgewertet und miteinander in Zusammenhang gebracht werden, z.B. um systematische Unregelm\u00e4ssigkeiten bei der Rechnungstellung zu erkennen. Die Krankenversicherer m\u00fcssen in der Lage sein, auf EDV-basierten Systemen rechnungs\u00fcbergreifende Pr\u00fcfungen durchzuf\u00fchren. Ohne maschinelle bzw. automatisierte Bearbeitung von Personendaten ist dies nicht m\u00f6glich.</p><p>Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb im Bundesgesetz \u00fcber die Unfallversicherung (UVG) die Durchf\u00fchrung von Profilings gesetzlich verankert werden soll, jedoch nicht im KVG. Sowohl Unfall- wie auch Krankenversicherer m\u00fcssen per Gesetz \u00fcberpr\u00fcfen, dass die medizinischen Behandlungen zweckm\u00e4ssig und wirtschaftlich sind (Art. 48 und 54a UVG sowie Art. 32 und 56 KVG).</p><p>Die Expertengruppe zum Kostend\u00e4mpfungsbericht, der Bundesrat sowie Politikerinnen und Politiker verlangen von den Krankenversicherern eine sch\u00e4rfere Kostenkontrolle. Damit die Krankenversicherer dieser Pflicht nachkommen k\u00f6nnen, braucht es eine klare und unmissverst\u00e4ndliche gesetzliche Regelung.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung erlaubt den Krankenversicherern eine automatisierte Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders sch\u00fctzenswerter Gesundheitsdaten, zur Beurteilung von Leistungsanspr\u00fcchen sowie um Leistungen zu berechnen oder zu gew\u00e4hren und mit allf\u00e4lligen Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren (Art. 84 Bst. c KVG; SR 832.10). Die Vorlage des Bundesrates im Rahmen der Revision des Datenschutzgesetzes sieht vor, Artikel\u00a084 KVG um folgenden Absatz zu erg\u00e4nzen: \"Zur Erf\u00fcllung dieser Aufgaben sind sie dar\u00fcber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bed\u00fcrfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlauben, zu bearbeiten und bearbeiten zu lassen.\"</p><p>In der Krankenversicherung gilt das Verg\u00fctungsprinzip; der Krankenversicherer kommt also f\u00fcr die im Einzelfall eingereichten Kosten auf. Der Krankenversicherer \u00fcberpr\u00fcft die Rechnung und stellt sicher, dass die medizinische Versorgung wirksam, zweckm\u00e4ssig und wirtschaftlich ist. Dies, wie auch die in der Motion erw\u00e4hnte elektronische Rechnungskontrolle ist weiterhin m\u00f6glich, auch ohne Erstellen von Pers\u00f6nlichkeitsprofilen oder eines Profilings. Die gesetzlichen Grundlagen zur Datenbearbeitung f\u00fcr die Krankenversicherer und deren Aufgaben sind ausreichend. Die Datenbearbeitung durch die Krankenversicherer wird durch die Anpassung des KVG infolge der Revision des Datenschutzgesetzes nicht eingeschr\u00e4nkt. Bei der Datenbearbeitung gilt das Prinzip der Erforderlichkeit. Mit sensiblen und besonders sch\u00fctzenswerten Gesundheitsdaten der Versicherten muss sorgsam umgegangen werden, um das Risiko der unerw\u00fcnschten Risikoselektion gering halten zu k\u00f6nnen.</p><p>In der Unfallversicherung gilt das Naturalleistungsprinzip. Der Unfallversicherer gew\u00e4hrt den Patienten eine umfassende und zweckm\u00e4ssige Behandlung; er kann den Umfang, die Art und die Dauer der Leistungen mitbestimmen und die n\u00f6tigen Anordnungen zur Bestimmung der umfassenden und zweckm\u00e4ssigen Behandlung treffen. Dazu ben\u00f6tigt er die notwendigen medizinischen Daten. Im Gegensatz zum Krankenversicherer haftet in der Unfallversicherung der gleiche Versicherer auch f\u00fcr R\u00fcckf\u00e4lle und Sp\u00e4tfolgen und richtet Renten aus. Die Gefahr einer Risikoselektion besteht in der Unfallversicherung durch das Profiling nicht, da die Unfallversicherung im Gegensatz zur Krankenversicherung Betriebe und keine Einzelpersonen versichert.</p><p>In der Krankenversicherung hingegen w\u00fcrde die Einf\u00fchrung des Profilings, also die Bewertung bestimmter Merkmale einer Person auf der Grundlage von automatisiert bearbeiteten Personendaten, insbesondere um die Arbeitsleistung, die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse, die Gesundheit, das Verhalten, die Vorlieben, den Aufenthaltsort oder die Mobilit\u00e4t zu analysieren oder vorherzusagen, das Risiko der unerw\u00fcnschten Risikoselektion erh\u00f6hen.</p><p>Das Anliegen der Einf\u00fchrung des Profilings in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wurde auch in der Motion 19.3963 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vorgebracht. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung dieser Motion. Die Motion wurde am 11. M\u00e4rz 2020 von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats zur\u00fcckgezogen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1589932800000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1600041600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1236|2841","Category":"IV","Modified":"\/Date(1690554562450)\/","SubmissionDate":"\/Date(1582243200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5102,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Menschenrechte|Gesundheit"}}