{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203078,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20203078,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.3078","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Einkommen aus selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit im AHVG. Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital richtig bewerten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel\u00a09 Absatz\u00a02. Buchstabe\u00a0f AHVG wie folgt zu \u00e4ndern: \"...der Zinssatz entspricht der j\u00e4hrlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht \u00f6ffentlichen inl\u00e4ndischen Schuldner in Schweizer Franken zuz\u00fcglich eines markt\u00fcblichen Risikozuschlags.\"</p>","ReasonText":"<p>Artikel\u00a09 Absatz\u00a02. Buchstabe\u00a0f AHVG legt die Berechnungsmethode f\u00fcr die H\u00f6he des Zinsabzuges auf dem investierten Eigenkapital f\u00fcr die Abrechnung der AHV fest. Diese Methode wird in Artikel\u00a018 Absatz\u00a02 AHVV detaillierter geregelt und j\u00e4hrlich vom Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherungen (BSV) in einer Mitteilung festgelegt. F\u00fcr das Jahr 2019 legte das BSV diesen Zinsabzug auf 0,0 Prozent fest.</p><p>Dieser Betrag ist offensichtlich unrealistisch. Kein Unternehmen hat einen internen Refinanzierungssatz von 0 Prozent. \u00d6konomisch w\u00fcrde ein solcher Eigenkapitalzins bedeuten, dass Unternehmen ihr Eigenkapital als risikolos einstufen, obschon das Eigenkapital Tr\u00e4ger aller unternehmerischen Risiken ist. Dieser Eigenkapitalzinssatz ist auch daher unrealistisch, weil er nicht den Marktbedingungen der Unternehmen entspricht, insbesondere nicht den Marktbedingungen der \u00fcber 99 Prozent aller KMU in der Schweiz.</p><p>Der Grund f\u00fcr das unrealistische Ergebnis ist die im Gesetz festgelegte Berechnungsmethode. Sie st\u00fctzt den Zinsabzug f\u00fcr Eigenkapital alleine auf kotiertes Fremdkapital ab. In den Wirtschaftswissenschaften und der Praxis gilt es indes als erstellt, dass der Eigenkapitalzins h\u00f6her sein muss als derjenige f\u00fcr das Fremdkapital, schliesslich ist Eigenkapital risikoreicher als Fremdkapital. Unabh\u00e4ngig vom aktuellen Zinssatz ist das Ergebnis der im Gesetz festgelegten Berechnungsmethode daher in jedem Fall stossend.</p><p>Die Praxis des Bundes in anderen Gesetzen ber\u00fccksichtigt diesen Unterschied. Etwa im Stromversorgungsgesetz sehen die \"Erl\u00e4uterungen zur Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes gem\u00e4ss Artikel\u00a013 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) f\u00fcr das Tarifjahr 2020\" vor, dass der Eigenkapitalzins aus einem risikolosen Zinssatz plus einer kapitaladjustierten Marktrisikopr\u00e4mie besteht. Setzt man die entsprechenden Werte f\u00fcr die einzelnen Parameter ein, so ergibt sich ein Eigenkapitalkostensatz von 6,96 Prozent. Auch die Gesamtkapitalzinsen, die etwa von der Swisscom oder von der Post publiziert werden, legen eine Verzinsung des Eigenkapitals \u00fcber 5 Prozent nahe.</p><p>Aus den genannten Gr\u00fcnden muss die gesetzliche Berechnungsformel f\u00fcr die Bestimmung des Zinsabzuges f\u00fcr Eigenkapital insofern angepasst werden, als dass sie einen risikoad\u00e4quaten Zuschlag auf die kotierten Fremdkapitalzinsen vorsieht. Mit dem Risikozuschlag wird das Eigenkapital richtig, d.h. risikoad\u00e4quat sowie konsistent mit anderen Methodologien des Bundes, bewertet.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Einkommen aus selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit ist ein sogenannt gemischtes Einkommen, n\u00e4mlich das Ergebnis aus dem kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital. F\u00fcr die AHV, die \u00fcber keinen eigenen Veranlagungsapparat verf\u00fcgt, wird es von den kantonalen Steuerbeh\u00f6rden ermittelt. Das Einkommen aus selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit entspricht dem sog. Verm\u00f6gensstandsgewinn. Dieser entspricht dem Unterschied zwischen dem ins Gesch\u00e4ft investierten Eigenkapital am Schluss des laufenden und jenem am Schluss des vorangegangenen Gesch\u00e4ftsjahres. Die dabei zu vergleichenden Eigenkapitalbest\u00e4nde sind nach den einkommensteuerrechtlichen Regeln zu ermitteln, die keinen Risikokapitalzuschlag vorsehen.</p><p>Die AHV hat die Funktion, den infolge Alters oder Todes dahinfallenden Arbeitsverdienst zu ersetzen. Entsprechend sind die Renten zu bemessen. Die AHV erfasst demzufolge vom Einkommen der Selbstst\u00e4ndigerwerbenden nur die Arbeitseink\u00fcnfte und nicht auch ein allf\u00e4lliges Kapitaleinkommen. Mit dem Zinsabzug auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital soll dasjenige Einkommen ausgeschieden werden, welches im Unterschied zum Erwerbseinkommen in der AHV nicht beitragspflichtig ist. Der Eigenkapitalzins reflektiert in diesem Fall nicht die Refinanzierungskosten einer selbstst\u00e4ndigerwerbenden Person, sondern den Verm\u00f6gensertrag dieses Kapitals auf dem Markt. Somit wird der Zinssatz nach der \u00fcblichen Rendite berechnet, welche Anleger und Anlegerinnen durchschnittlich am Kapitalmarkt erzielen k\u00f6nnten. So fliesst der Ertrag auf dem Kapital auch in das von den Steuerbeh\u00f6rden und den AHV-Ausgleichskassen ermittelte Einkommen ein.</p><p>Eine Erh\u00f6hung des Zinssatzes mit einem Risikozuschlag h\u00e4tte zur Folge, dass nicht nur das Kapitaleinkommen, sondern auch ein Teil des Arbeitseinkommens der Beitragserhebung entzogen w\u00fcrde. Dies w\u00fcrde gleichzeitig eine Reduktion des Beitragssubstrats bedeuten, was selbst f\u00fcr die einzelnen betroffenen Beitragspflichtigen nicht g\u00fcnstig w\u00e4re, bilden die beitragspflichtigen Erwerbseinkommen doch die Grundlage f\u00fcr die Rentenberechnung. \u00dcberh\u00f6hte Eigenkapitalzinss\u00e4tze h\u00e4tten bei Selbstst\u00e4ndigerwerbenden mit bedeutendem Eigenkapital zur Folge, dass ihre Leistungsanwartschaften in der ersten S\u00e4ule geschm\u00e4lert w\u00fcrden und sie sich wegen der Massgeblichkeit des in der AHV versicherten Einkommens keine angemessene zweite S\u00e4ule (freiwillige Versicherung) aufbauen k\u00f6nnten.</p><p>Demgegen\u00fcber hat die Gew\u00e4hrung eines Risikozinssatzes im Rahmen des Stromversorgungsrechts eine ganz andere Funktion: Auf dem regulierten Strommarkt soll die Ber\u00fccksichtigung des Risikos einen angemessenen Betriebsgewinn der Netzbetreiber sicherstellen. Eine \u00dcbertragung dieser Funktion auf die AHV w\u00e4re nicht sachgerecht.</p><p>Im \u00dcbrigen ber\u00fccksichtigt auch die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung bei kalkulatorischen Zinss\u00e4tzen auf dem Eigenkapital keine Risikozuschl\u00e4ge. So entspricht der Zinssatz f\u00fcr den Abzug auf Eigenkapitalfinanzierung nach Artikel\u00a025abis Absatz\u00a04 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR 642.14) der Rendite von zehnj\u00e4hrigen Bundesobligationen und bel\u00e4uft sich gem\u00e4ss Rundschreiben vom 13. Januar 2020 aktuell auf 0 Prozent.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1589932800000)\/","SubmittedBy":"Burkart Thierry","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1663113600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|44|2836","Category":"IV","Modified":"\/Date(1750799926600)\/","SubmissionDate":"\/Date(1583712000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5102,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Sozialer Schutz"}}