{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203233,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20203233,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.3233","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Corona-Pandemie. Hilfe f\u00fcr Sexarbeitende","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Corona-Pandemie verdeutlicht und versch\u00e4rft soziale Ungerechtigkeiten. Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, die zu den verletzlichsten Gruppen unserer Gesellschaft geh\u00f6ren, trifft die Krise besonders hart. Seit Mitte M\u00e4rz k\u00f6nnen sie aufgrund des vom Bundesrat verh\u00e4ngten Verbots von personenbezogenen Dienstleistungen mit K\u00f6rperkontakt kein Geld mehr verdienen (vgl. COVID-19-Verordnung 2). Es muss davon ausgegangen werden, dass nur eine Minderheit der Betroffenen die Erstattung des Erwerbsausfalls durch die ALV (Kurzarbeit) oder die EO (Erwerbsersatzentsch\u00e4digung f\u00fcr Selbst\u00e4ndigerwerbende) beantragt. Die H\u00fcrden dazu sind f\u00fcr viele Sexarbeitenden zu hoch, weil sie das Schweizer Sozialversicherungssystem nicht kennen, weil ihnen die n\u00f6tigen Deutschkenntnisse fehlen, weil ihr arbeitsrechtlicher Status nicht gekl\u00e4rt ist (selbst\u00e4ndig-erwerbend oder angestellt) und/oder weil sie \u00fcber keinen sicheren Aufenthaltsstatus verf\u00fcgen. Viele Sexarbeitenden befinden sich mittlerweile in sehr prek\u00e4ren Situationen. Es fehlt u.a. an Lebensmitteln, Hygieneartikeln, medizinischer Betreuung und teilweise auch einem Dach \u00fcber dem Kopf. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Wie gross ist der Anteil der in der Schweiz t\u00e4tigen Sexarbeitenden, die Kurzarbeit oder EO beantragt und bewilligt erhalten haben?</p><p>2. Was tun Bund, Kantone und Gemeinden, um die gravierenden Folgen der Corona-Pandemie auf Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter abzufedern? </p><p>3. Welche weiteren, noch nicht ergriffenen M\u00f6glichkeiten g\u00e4be es, um die Not der Sexarbeitenden zu lindern?</p><p>4. Wird der Bund daf\u00fcr sorgen, dass sich ein Sozialhilfebezug, der aufgrund des bundesr\u00e4tlichen Arbeitsverbots n\u00f6tig geworden ist, nicht negativ auf das Aufenthaltsrecht von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern auswirkt? </p><p>5. Sind Sexarbeitende arbeitsrechtlich als Selbst\u00e4ndige oder als Arbeitnehmerinnen zu betrachten?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Gem\u00e4ss Sch\u00e4tzungen aus dem Jahr 2015 gibt es in der Schweiz rund 6000 Arbeitspl\u00e4tze f\u00fcr Sexarbeitende. Viele Sexarbeitende halten sich nur f\u00fcr kurze Zeit in der Schweiz auf, man geht von rund 13 000 bis 20 000 Sexarbeitenden pro Jahr aus (Bundesratsbericht \"Prostitution und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung\" vom 5. Juni 2015; Lorenz Biberstein / Martin Killias: Erotikbetriebe als Einfallstor f\u00fcr Menschenhandel? Untersuchung im Auftrag des Bundesamtes f\u00fcr Polizei fedpol, 2015). Wie viele Sexarbeitende Erwerbsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr Selbstst\u00e4ndigerwerbende oder Kurzarbeitsentsch\u00e4digung beantragt und erhalten haben, ist nicht bekannt. Die Daten zur Corona-Erwerbsausfallentsch\u00e4digung enthalten keine Informationen \u00fcber den von den Selbstst\u00e4ndigerwerbenden ausge\u00fcbten Beruf. Die Statistiken der Arbeitslosenversicherung verwenden zur Klassifikation der Betriebe die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA), die keine zuverl\u00e4ssige Identifikation von Betrieben des Sexgewerbes erlaubt. Zudem werden bei Antr\u00e4gen auf Kurzarbeit die beruflichen T\u00e4tigkeiten der Angestellten (z.B. Sexarbeitende und administratives Personal) nicht erfasst.</p><p>2./3. Die zentralen Instrumente des Bundes zur Abfederung der \u00f6konomischen Folgen der Corona-Krise f\u00fcr Einzelpersonen und Haushalte sind die Kurzarbeitsentsch\u00e4digung (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033; Verordnung \u00fcber Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] zur Kurzarbeitsentsch\u00e4digung und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge; AS 2020 875) und die Corona-Erwerbsausfallentsch\u00e4digung (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31). Der Bund hat derzeit keinen vollst\u00e4ndigen \u00dcberblick dar\u00fcber, inwiefern Kantone und St\u00e4dte spezifische Massnahmen ergriffen haben. Es liegen aber einzelne Berichte \u00fcber Aktivit\u00e4ten vor, die Sexarbeitende bei der Organisation von R\u00fcckreisen in die Heimat, Nothilfe oder der Bereitstellung einer Unterkunft unterst\u00fctzen.</p><p>Weil viele Sexarbeitende besonders vulnerabel sind, beteiligt sich das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit im Rahmen des Nationalen Programms \"HIV und andere sexuell \u00fcbertragbare Infektionen\" (NPHS; <a href=\"http://www.bag.admin.ch\">www.bag.admin.ch</a> &gt; Strategie &amp; Politik &gt; Nationale Gesundheitsstrategien &gt; HIV &amp; sexuell \u00fcbertragbare Infektionen) mit 30 000 Franken an der Finanzierung eines gemeinsamen Projekts mehrerer Fachstellen. Das Projekt hat zum Ziel, erg\u00e4nzend zu den staatlichen Massnahmen mit kurzfristigen Massnahmen der Sofort- und Nothilfe Sexarbeitende zu unterst\u00fctzen.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass sich die Situation entspannen wird, nachdem am 6. Juni 2020 die Lockerungen der Massnahmen f\u00fcr Erotikbetriebe und -dienstleistungen sowie Angebote der Prostitution in Kraft getreten sind.</p><p>4. In ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren sind die Gr\u00fcnde, welche zum Bezug von Sozialhilfe f\u00fchren, im Einzelfall abzukl\u00e4ren. Besteht eine unverschuldete Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit, kann dies zu Gunsten der betroffenen Personen ber\u00fccksichtigt werden. Massgebend ist der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit von beh\u00f6rdlichen Anordnungen, der sich sowohl aus dem Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz (Art. 96 AIG; SR 142.20) als auch aus der Bundesverfassung (Art. 5 BV; SR 101) ergibt. Dies gilt auch bei einem Arbeitsverbot zur Verminderung des \u00dcbertragungsrisikos und zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus. Die Migrationsbeh\u00f6rden des Bundes und der Kantone sind bereit, in ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren der derzeitigen ausserordentlichen Lage umfassend Rechnung zu tragen. Im \u00dcbrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen der Arbeitslosenversicherung und die Corona-Erwerbsausfallentsch\u00e4digung nicht als Sozialhilfe gelten und deshalb nicht unter die einschl\u00e4gigen Bestimmungen zum Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen fallen (Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG; SR 142.20).</p><p>5. Die arbeitsrechtliche Einordnung der Sexarbeit hat der Bundesrat in seinem Bericht \"Prostitution und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung\" vom 5. Juni 2015 eingehend analysiert (Ziff. 2.7.2; vgl. auch zwei Rechtsgutachten des Bundesamtes f\u00fcr Justiz in VPB 2/2014 vom 22.10.2014, S. 121-142). Eine eindeutige und einheitliche Einstufung ist nicht m\u00f6glich, eine Qualifizierung muss in jedem konkreten Fall individuell vorgenommen werden. Fest steht, dass Sexarbeit nicht im Rahmen eines klassischen Arbeitsvertrags (gem\u00e4ss Art. 319 ff. OR; SR 220) erbracht werden kann, weil dieser ein Unterordnungsverh\u00e4ltnis und ein Weisungsrecht des Arbeitgebers (z. B. Bordellbesitzer) voraussetzt. Aufgrund des Pers\u00f6nlichkeitsschutzes (Art. 27 Abs. 2 ZGB; SR 210) muss es Sexarbeitenden jederzeit m\u00f6glich sein, ihre Kunden selber auszuw\u00e4hlen und unerw\u00fcnschte Praktiken abzulehnen. Zudem k\u00f6nnte, je nach konkretem Sachverhalt, der Tatbestand der F\u00f6rderung der Prostitution (Art. 195 StGB; SR 311.0) vorliegen. Das heisst aber nicht, dass \u00fcberhaupt kein g\u00fcltiger Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann. Denkbar ist die sogenannt unechte Arbeit auf Abruf, welche die Ablehnung oder Annahme eines jeden konkreten Arbeitsangebots erlaubt. Eine andere M\u00f6glichkeit ist die Einstufung als Innominatkontrakt, der Elemente des Arbeitsvertrages enth\u00e4lt.</p><p>Auch im Sozialversicherungsrecht gibt es keine einheitliche Regelung. Je nach Umst\u00e4nden k\u00f6nnen Sexarbeitende sozialversicherungsrechtlich selbstst\u00e4ndig oder unselbstst\u00e4ndig t\u00e4tig sein. Die Aufgabe, den Erwerbsstatus im Einzelfall zu bestimmen, obliegt den AHV-Ausgleichskassen. Die Beh\u00f6rden der Arbeitslosenversicherung st\u00fctzen sich auf den von den AHV-Ausgleichskassen festgestellten Status.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1593561600000)\/","SubmittedBy":"Feri Yvonne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1600992000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|44|2811|2836|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690509576967)\/","SubmissionDate":"\/Date(1588550400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5103,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Migration|Sozialer Schutz|Gesundheit"}}