{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203257,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20203257,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.3257","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"F\u00fcr eine soziale und koh\u00e4rente Unterst\u00fctzung der von der Krise betroffenen Selbstst\u00e4ndigerwerbenden und Angestellten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur \u00c4nderung der Artikel\u00a031 Abs\u00e4tze 2 und 3, 34 Absatz\u00a01 und 35 Absatz\u00a01 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG) auszuarbeiten, der Folgendes vorsieht:</p><p>a. Die bisher nach Artikel\u00a031 Abs\u00e4tze 2 und 3 AVIG von der Kurzarbeitsentsch\u00e4digung ausgeschlossenen Personen sollen neu in das ordentliche Kurzarbeitsentsch\u00e4digungsregime integriert werden, und zwar ohne dass diese Entsch\u00e4digung nach Artikel\u00a05 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung plafoniert wird. </p><p>b.   Selbstst\u00e4ndigerwerbende nach Artikel\u00a012 des Bundesgesetzes \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sollen aufgenommen werden und Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung erhalten, sofern das f\u00fcr die Berechnung der Arbeitslosenversicherungsbeitr\u00e4ge massgebende j\u00e4hrliche Einkommen 148 200 Franken nicht \u00fcbersteigt. Auf dem der AHV angegebenen Einkommen der Selbstst\u00e4ndigerwerbenden nach Artikel\u00a012 ATSG soll ein beschr\u00e4nkter und befristeter Beitrag an die Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Die Erhebung dieses Beitrags soll ein Jahr nach Ausserkrafttreten der Massnahmen, die der Bundesrat im Zusammenhang mit der Coronakrise gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0185 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung getroffen hat, beginnen. </p><p>c. Die Personen nach den Buchstaben a und b sollen f\u00fcr ihren Einkommensausfall zu 100 Prozent entsch\u00e4digt werden, h\u00f6chstens aber im Umfang des Schweizer Medianlohns, auch wenn ihr massgebendes Einkommen h\u00f6her ist. </p><p>d. Der Verdienstausfall aller anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll zu 100 Prozent ihres Lohnes entsch\u00e4digt werden, soweit der Verdienst h\u00f6chstens dem Schweizer Medianlohn entspricht. F\u00fcr den Teil des Verdiensts, der dar\u00fcber liegt, werden diese Personen nach Artikel\u00a034 AVIG zu 80 Prozent entsch\u00e4digt.</p><p>e. Die Unternehmen, die von der Kurzarbeitsentsch\u00e4digung profitieren, sollen in der Zeit, in der sie von dieser Entsch\u00e4digung profitieren, und zwei Jahre danach darauf verzichten m\u00fcssen, ihren Aktion\u00e4rinnen und Aktion\u00e4ren Dividenden auszusch\u00fctten oder andere Vorteile wie den R\u00fcckkauf von Aktien zu gew\u00e4hren;</p><p>f. Diese Unternehmen sollen sich verpflichten, alles vorzukehren, um K\u00fcndigungen zu vermeiden.</p>","ReasonText":"<p>Auf die Schweiz k\u00f6nnte eine wirtschaftliche und finanzielle Krise zukommen, die von neuen Pandemiewellen weiter versch\u00e4rft w\u00fcrde. Im Hinblick auf die Zukunft sind die Sozialversicherungen in einem Gesetzgebungsverfahren anzupassen, das die demokratischen Institutionen besser respektiert.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die Covid-19-Krise auch nach Ende August 2020 noch auf die Wirtschaft auswirken wird und die Schweiz gegen m\u00f6gliche weitere Krisen nicht gefeit ist. Die in der Motion vorgeschlagenen Massnahmen stellen jedoch keine langfristige L\u00f6sung dar. Eine dauerhafte Verankerung im Gesetz w\u00fcrde das bew\u00e4hrte System der Arbeitslosenversicherung (ALV) gef\u00e4hrden und die ALV finanziell stark belasten. Die aufgrund der Covid-19-Krise getroffenen ausserordentlichen Massnahmen wurden in einer Ausnahmesituation beschlossen, um die Wirtschaft rasch und zeitlich begrenzt zu unterst\u00fctzen. Diese Massnahmen haben f\u00fcr den ALV-Fonds bereits sehr hohe Kosten verursacht.</p><p>a + c) Artikel\u00a031 Absatz\u00a02 AVIG (SR 837.0) betrifft Heimarbeitnehmende und Arbeitnehmende, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen ver\u00e4nderlich ist. Diese Personen haben zwar auch Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung (KAE), unterliegen jedoch besonderen Regeln hinsichtlich der Festlegung der normalen Arbeitszeit (Art. 46 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV; SR 837.02) und des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 48 AVIV). Dank dieser Regeln, welche im Rahmen der Covid-19-Massnahmen nicht ge\u00e4ndert wurden, ist es m\u00f6glich, die Besonderheiten dieser Besch\u00e4ftigungsformen bei der Pr\u00fcfung der Antr\u00e4ge auf KAE zu ber\u00fccksichtigen. Es ist somit nicht sinnvoll, sie f\u00fcr die Zukunft abzu\u00e4ndern.</p><p>Artikel\u00a031 Absatz\u00a03 AVIG schliesst den Anspruch auf KAE f\u00fcr bestimmte Kategorien von Arbeitnehmenden aus. Gem\u00e4ss Buchstabe\u00a0a handelt es sich dabei insbesondere um Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (z.B. Arbeit auf Abruf, bei der der Besch\u00e4ftigungsgrad um mehr als 20 Prozent schwankt, oder T\u00e4tigkeiten mit erfolgsabh\u00e4ngiger Entl\u00f6hnung). Wegen der Covid-19-Krise wurde eine zeitweilige Abweichung, vom 1. M\u00e4rz bis 31. August 2020, f\u00fcr einen Teil dieser Arbeitnehmenden beschlossen, namentlich f\u00fcr Arbeitnehmende auf Abruf, die seit mehr als sechs Monaten f\u00fcr ein Unternehmen arbeiten. Eine dauerhafte Aufhebung w\u00e4re mit dem Sinn und Zweck der KAE jedoch nicht vereinbar. Die Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls und die Kontrollpflicht der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber bilden zwingende Voraussetzungen f\u00fcr diese Art von Entsch\u00e4digung.</p><p>Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt sind gem\u00e4ss diesem Artikel im Betrieb mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen (Bst. b), und Personen in arbeitgeber\u00e4hnlicher Stellung (Bst. c). Der Gesetzgeber hat diese Personen ausgeschlossen, da sie die H\u00f6he ihrer Entsch\u00e4digung und den Eintritt des versicherten Risikos selbst beeinflussen oder bestimmen k\u00f6nnen. Das Bundesgericht hat diese zur Verhinderung von Missbr\u00e4uchen eingef\u00fchrte Ausschlussregelung wiederholt best\u00e4tigt. Wegen der Corona-Pandemie wurde beschlossen, diesen Ausschluss f\u00fcr die Periode vom 1. M\u00e4rz bis 31. Mai 2020 aufzuheben und die Entsch\u00e4digung auf einen Pauschalbetrag zu begrenzen.</p><p>Angesichts der damit verbundenen Missbrauchsrisiken und Kontrollschwierigkeiten darf die Deckung durch die ALV jedoch nicht dauerhaft auf die oben erw\u00e4hnten Personen ausgeweitet werden.</p><p>b + c) Personen, die als selbstst\u00e4ndig Erwerbende gelten (Art. 9 des Bundesgesetzes \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] und Art. 12 des Bundesgesetzes \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), sind nicht beitragspflichtig und somit von der Anspruchsberechtigung in der ALV ausgeschlossen. Die ALV ist nicht f\u00fcr F\u00e4lle geeignet, in welchen die versicherte Person das Risiko, die Kurzarbeit und den Verdienstausfall zu einem grossen Teil selbst bestimmen kann. Wie bei den im vorangehenden Absatz erw\u00e4hnten Arbeitnehmenden w\u00e4re das Missbrauchsrisiko gross und die Umsetzung mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden, insbesondere im Hinblick auf die \u00dcberpr\u00fcfung der Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr KAE. Es liegt in der Natur der selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit, dass die betreffende Person das Betriebsrisiko tr\u00e4gt, ihr daf\u00fcr aber auch die erwirtschafteten Gewinne zustehen. Der Anspruch auf KAE darf somit nicht auf selbstst\u00e4ndig Erwerbende ausgeweitet werden, auch nicht auf freiwilliger Basis.</p><p>d) Nach Ansicht des Bundesrates hat sich das aktuelle System, sprich eine Entsch\u00e4digung von 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls, bew\u00e4hrt. Eine \u00c4nderung ist nicht gerechtfertigt. Mit Blick auf die anderen Schweizer Sozialversicherungen, die das versicherte Risiko auch nicht zu 100 Prozent decken, und da die Arbeitsstunden ja tats\u00e4chlich nicht geleistet werden, scheint es fair, dass die Differenz weiterhin zulasten der Arbeitnehmenden geht.</p><p>e + f) Der Bundesrat verweist diesbez\u00fcglich auf seine Stellungnahme zur Motion 20.3164 \"Keine Dividenden bei Kurzarbeit\" der Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) vom 29. April 2020.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1598400000000)\/","SubmittedBy":"Dandr\u00e8s Christian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1646697600000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|44|2836|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1763108097657)\/","SubmissionDate":"\/Date(1588550400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5103,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Sozialer Schutz|Gesundheit"}}