{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203311,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20203311,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.3311","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Erwerbsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr Selbstst\u00e4ndigerwerbende und Covid-19. Unzul\u00e4ssige Anwendung der Verordnung?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat hat die Verordnung \u00fcber Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) erlassen. Damit f\u00fchrt er einen Anspruch der von der Krise betroffenen Selbstst\u00e4ndigerwerbenden auf Erwerbsausfallentsch\u00e4digungen ein.</p><p>Artikel\u00a05 dieser Verordnung sieht vor, dass die Entsch\u00e4digung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens betr\u00e4gt, das vor Beginn des Entsch\u00e4digungsanspruchs erzielt wurde, h\u00f6chstens aber 196 Franken pro Tag.</p><p>In seinem Kreisschreiben h\u00e4lt das BSV unter Ziffer 1065 aber fest: \"Grundlage f\u00fcr die Bemessung der Entsch\u00e4digung f\u00fcr selbstst\u00e4ndig Erwerbende bildet das Erwerbseinkommen gem\u00e4ss der aktuellsten Beitragsverf\u00fcgung f\u00fcr das Jahr 2019. Dabei ist unerheblich, ob die Grundlage der Beitragsverf\u00fcgung provisorisch oder definitiv ist.\"</p><p>Somit wird nicht das durchschnittliche Einkommen, sondern der Betrag der Akontorechnungen ber\u00fccksichtigt. Selbstst\u00e4ndigerwerbende, die geringe Akontobeitr\u00e4ge, aber eine h\u00f6here Jahresrechnung an die AHV zahlen, werden somit stark benachteiligt. Konkret werden zahlreiche Selbstst\u00e4ndigerwerbende Entsch\u00e4digungen erhalten, die nicht einmal 10 Prozent ihres durchschnittlichen Einkommens der vorangehenden Jahre entsprechen. Es gab schon Entscheidungen, in denen als Erwerbsersatz Taggelder unter 5 Franken gesprochen wurden.</p><p>Bei der Umsetzung der Verordnung handelt das BSV offensichtlich den Vorschriften des Bundesrates zuwider. Die betroffenen Selbstst\u00e4ndigerwerbenden haben sich schon zum Widerstand gegen diese ungerechten Entscheidungen zusammengefunden. Sie sehen sich aber vor langwierigen und schwierigen Verfahren; dies in einer Zeit, da sie ihre Energie in die Wiederaufnahme ihrer T\u00e4tigkeiten stecken m\u00f6chten. Zu allem \u00dcbel z\u00f6gern diese Verfahren auch den Zeitpunkt hinaus, ab dem die betroffenen Personen die dringend ben\u00f6tigte Entsch\u00e4digung erhalten werden.</p><p>Mit dieser Interpellation wird der Bundesrat aufgefordert, sich zum Kreisschreiben des BSV zu \u00e4ussern und zu erkl\u00e4ren, ob er der klaren Aussage seiner Verordnung Nachachtung verschaffen will.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Am 20. M\u00e4rz 2020 hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus abzufedern. So hat er unter anderem eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung und Veranstaltungsverbot eingef\u00fchrt. Um sicherzustellen, dass die Leistungen zeitnah umgesetzt und ausgezahlt werden, wurde der Corona-Erwerbsersatz der auf Bundesebene geltenden Erwerbsersatzordnung f\u00fcr Dienstleistende und bei Mutterschaft nachgebildet. Die beiden Versicherungen bleiben jedoch sowohl hinsichtlich Leistungen als auch Finanzierung v\u00f6llig getrennt.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 der Verordnung vom 20. M\u00e4rz 2020 \u00fcber Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) ist f\u00fcr die Ermittlung des Einkommens Artikel\u00a011 Absatz\u00a01 des Bundesgesetzes \u00fcber den Erwerbsersatz f\u00fcr Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) sinngem\u00e4ss anwendbar. Grundlage f\u00fcr die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet gem\u00e4ss dieser Bestimmung das Einkommen, von dem die Beitr\u00e4ge nach dem Bundesgesetz \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden. Das Kreisschreiben \u00fcber die Entsch\u00e4digung bei Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) konkretisiert diesen Grundsatz. Damit der Erwerbsausfall, den diese Versicherung anbietet, m\u00f6glichst der wirtschaftlichen Situation der Selbstst\u00e4ndigerwerbenden vor den Betriebsschliessungen entspricht, wurde das Einkommen des Jahres 2019 als Referenz herangezogen.</p><p>F\u00fcr Selbstst\u00e4ndigerwerbende liegen die definitiven AHV-Beitragsabrechnungen f\u00fcr das Jahr 2019 in den meisten F\u00e4llen noch nicht vor. Die Beitr\u00e4ge k\u00f6nnen erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt auf der Grundlage der endg\u00fcltigen Steuerveranlagung festgelegt werden, die in der Regel einige Jahre sp\u00e4ter erfolgt. Deshalb basieren die im Jahr 2019 gezahlten Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge auf Akontozahlungen. Diese Akontobeitr\u00e4ge st\u00fctzen sich grunds\u00e4tzlich auf die Zahlen der Vorjahre und auf die Angaben der Selbstst\u00e4ndigerwerbenden. Gem\u00e4ss Artikel\u00a024 Absatz\u00a04 der Verordnung \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) haben die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden, damit die Akontobeitr\u00e4ge angepasst werden. Daher sollten die Akontobeitr\u00e4ge eigentlich die neusten Zahlen widerspiegeln. In einigen F\u00e4llen wurden die Raten jedoch nicht angepasst, so dass sie sich nicht auf die aktuellste Einkommenssituation beziehen. Deshalb wurde das Kreisschreiben zwischenzeitlich angepasst, damit die Entsch\u00e4digung anhand der letzten definitiven Beitragsverf\u00fcgung festgelegt werden kann. Der Bundesrat kann somit nur best\u00e4tigen, dass der gesetzliche Rahmen eingehalten wird und die M\u00f6glichkeit besteht, besondere Situationen zu ber\u00fccksichtigen, in denen die Akontobeitr\u00e4ge 2019 nicht dem neusten Stand entsprechen.</p><p>Bei einer Festsetzung der Entsch\u00e4digung anhand eines mehrj\u00e4hrigen Durchschnittseinkommens ist zu beachten, dass ein solches System in keiner einzigen schweizerischen Sozialversicherung zur Anwendung kommt und weder mit der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall noch mit dem EOG vereinbar w\u00e4re.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1593561600000)\/","SubmittedBy":"Nantermod Philippe","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1600992000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|44|2836|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690509081910)\/","SubmissionDate":"\/Date(1588636800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5103,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Sozialer Schutz|Gesundheit"}}