{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203318,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20203318,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.3318","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Warum machte der Bundesrat bei den Wegweisungen eine Ausnahme, w\u00e4hrend doch die Mehrzahl der nicht dringenden Zivil- und Verwaltungsverfahren stillstand?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gem\u00e4ss der COVID-19-Verordnung vom 20. M\u00e4rz 2020 standen nicht dringende Zivil- und Verwaltungsverfahren bis zum 19. April 2020 still, dies insbesondere im Asylbereich. Weshalb hat der Bundesrat, indem er die Durchf\u00fchrung von Wegweisungen weiterhin gestattete (Covid-19-Verordnung vom 1. April 2020), eine Ausnahme geschaffen?</p><p>Steht diese Ausnahme nicht im Widerspruch zu den gesundheitspolizeilichen Massnahmen, die ergriffen wurden, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern? Ist durch die Anwendung von Artikel\u00a06 der COVID-19-Verordnung Asyl das Grundrecht auf ein faires Verfahren, insbesondere auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f ff. AsylG sowie Abkommen von 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge), gew\u00e4hrleistet? Gew\u00e4hrleisten die getroffenen gesundheitspolizeilichen Massnahmen trotz der Bestimmungen nach Artikel\u00a010 der Covid-19-Verordnung eine echte Rechtsweggarantie und das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 29a BV, Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)?</p>","ReasonText":"<p>Artikel\u00a033 des Abkommens von 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge und Artikel\u00a025 BV besagen, es sei m\u00f6glichst zu verhindern, dass einer Person ihre Fl\u00fcchtlingseigenschaft zu Unrecht abgesprochen wird und dass diese Person unter Verletzung von Artikel\u00a033 des Abkommens [\u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge] ausgewiesen oder zur\u00fcckgestellt wird; aus diesem Grund m\u00fcssen die Verfahren fair und wirksam sein. </p><p>Ausgehend von dieser Voraussetzung haben das das UNHCR und dessen Exekutivkomitee eine Reihe von Mindestanforderungen definiert, zu denen der Zugang zum Verfahren geh\u00f6ren sowie das Recht, angeh\u00f6rt zu werden, das Recht auf juristischen Beistand und eine \u00dcbersetzung sowie das Recht auf das Rechtsmittel der Revision. Unter dem Einfluss der Rechtsprechung im Bereich der Menschenrechte haben sich diese Anforderungen zunehmend zum Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer unabh\u00e4ngigen Instanz entwickelt (Francesco Maiani, Protection des r\u00e9fugi\u00e9s, in: Introduction aux droits de l'homme, dir. Prof. Hertig Randall/Hottelier, Z\u00fcrich 2014, S. 183). Mit der Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 wurden die genannten Anforderungen in betr\u00e4chtlichem Mass beschr\u00e4nkt und gleichzeitig Wegweisungen zugelassen; es ist zu bef\u00fcrchten, dass durch diese Verordnung der im Abkommen und in der Verfassung verankerte Grundsatz des Non-Refoulement verletzt wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Verordnung des Bundesrates vom 20. M\u00e4rz 2020 \u00fcber den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) war bis am 19. April 2020 in Kraft. Damit wurde f\u00fcr Verfahren, f\u00fcr die im Zusammenhang mit den Osterfeiertagen Gerichtsferien gelten, deren Beginn vorgezogen. Die Verordnung war im Asylbereich nicht anwendbar, da f\u00fcr Asylverfahren namentlich an Ostern keine Gerichtsferien gelten (Art. 17 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]; SR 142.31). Von einer Ausnahme kann nicht gesprochen werden. Die Asylverfahren wurden daher w\u00e4hrend dieser Zeit nicht ausgesetzt. Personen, die den Schutz unseres Landes ben\u00f6tigen, sollen ihn auch in der aktuellen Pandemiesituation rasch erhalten. Wer keinen Anspruch auf diesen Schutz hat, muss die Schweiz nach einem negativen Asylentscheid verlassen, wenn dies m\u00f6glich ist.</p><p>Die Beibehaltung des Wegweisungsvollzugs steht nicht im Widerspruch zu den gesundheitspolizeilichen Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus. Im Rahmen seiner Vollzugsunterst\u00fctzung (vgl. Art. 71 AIG und Art. 1 VVWAL) pr\u00fcft das Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) im Einzelfall mit der kantonalen Beh\u00f6rde, ob und wie die Ausreise aus der Schweiz organisiert werden kann. Dies h\u00e4ngt im Wesentlichen von den Einreisebeschr\u00e4nkungen des jeweiligen Landes, den technischen Rahmenbedingungen des Flugs sowie den m\u00f6glichen Gesundheitsrisiken f\u00fcr die r\u00fcckzuf\u00fchrende Person und die an der R\u00fcckf\u00fchrung beteiligten Personen ab. Kann die Wegweisung aus einem dieser Gr\u00fcnde vor\u00fcbergehend nicht vollzogen werden, wird die Ausreisefrist gest\u00fctzt auf Artikel\u00a09 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrates vom 1. April 2020 \u00fcber Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318) verl\u00e4ngert.</p><p>Der Bundesrat unterstreicht, dass die COVID-19-Verordnung Asyl das Recht der Asylsuchenden auf Rechtsschutz w\u00e4hrend des Asylverfahrens (Art. 102f ff. AsylG) und auf eine wirksame Beschwerde (Art. 29a BV; SR 101) achtet und diesem eine hohe Priorit\u00e4t einr\u00e4umt. Die COVID-19-Verordnung Asyl sieht in erster Linie technische und organisatorische Massnahmen vor um sicherzustellen, dass bei Anh\u00f6rungen mit mehreren Teilnehmenden die Empfehlungen des BAG eingehalten werden. Nur in Ausnahmef\u00e4llen kann die Anh\u00f6rung in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgef\u00fchrt werden, wenn diese aufgrund der Umst\u00e4nde im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht verf\u00fcgbar ist. Der Umfang der \u00fcbrigen Rechte und Pflichten von Asylsuchenden und ihrer Rechtsvertretung bleibt jedoch unver\u00e4ndert. Die Rechtsvertretung ist namentlich im beschleunigten Verfahren weiterhin berechtigt, zum Entwurf eines negativen Asylentscheids, den ihr das SEM vorlegt, Stellung zu nehmen. Der Bundesrat hat die Beschwerdefrist im beschleunigten Verfahren auf 30 Tage verl\u00e4ngert (Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl). Diese Frist ist viermal l\u00e4nger als im Asylgesetz vorgesehen (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG). Sie soll insbesondere den Zugang zu einer wirksamen Beschwerde im beschleunigten Verfahren w\u00e4hrend der Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Asyl gew\u00e4hrleisten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1593561600000)\/","SubmittedBy":"Maitre Vincent","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1655424000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1236|2811|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690507890480)\/","SubmissionDate":"\/Date(1588636800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5103,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Menschenrechte|Migration|Gesundheit"}}