{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203341,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20203341,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.3341","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Krankentaggeldversicherung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Dazu stellen sich verschiedene Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Wie sieht die Abdeckung der Betriebe mit einer Krankentaggeldversicherung in der Schweiz aus?</p><p>2. Mit welchen Leistungen und Kosten k\u00f6nnen Betriebe und ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechnen?</p><p>3. Wie ist die Situation in Betrieben gel\u00f6st, die keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen haben?</p><p>4. Krankentaggeldversicherer k\u00f6nnen Betriebe/Arbeitnehmende ausschliessen bzw. langdauernde Versicherungsvorbehalte anbringen. Wann und warum?</p><p>5. Wie sind die vorhandenen Pr\u00e4mienabstufungen nach Alter und Geschlecht mit dem Gebot der Gleichstellung und dem Verbot der Diskriminierung vereinbar? </p><p>6. Erachtet der Bundesrat die Praxis von verschiedenen Versicherer als ethisch vertretbar, Versicherungsvorbehalte gegen\u00fcber Arbeitnehmenden mit Krankheiten oder Behinderungen vorzunehmen?</p><p>7. Wie k\u00f6nnte gew\u00e4hrleistet werden, dass Arbeitnehmende bei Stellenverlust die Krankentaggeldversicherung individuell zu gleichen Konditionen bzw. Kosten weiterf\u00fchren k\u00f6nnten?</p><p>8. Arbeitgebende sind heute nicht verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden \u00fcber eine Aufl\u00f6sung oder Sistierung der Krankentaggeldversicherung zu informieren. Ist diese Praxis vereinbar mit der Informationspflicht?</p><p>9. Wurden die Pr\u00e4mien der Krankentaggeldversicherung aufgrund der Corona-Virus-Krise erh\u00f6ht? Wenn ja, wann, bei welchen Versicherungen und in welcher H\u00f6he? Wurde eine unterschiedliche Handhabung oder weitere Ver\u00e4nderungen festgestellt?</p><p>10. Welche Vor- und Nachteile h\u00e4tte ein Obligatorium einer Krankentaggeldversicherung f\u00fcr alle Arbeitnehmenden? Mit welchen gesetzlichen Rahmenbedingungen m\u00fcsste sie ausgestattet sein?</p>","ReasonText":"<p>Zurzeit gibt es in der Schweiz keine obligatorische Krankentaggeldversicherung. Es ist den einzelnen Unternehmen \u00fcberlassen, bei welcher Versicherung sie sich versichern. Die privaten Versicherer setzen ihre eigenen Bedingungen, wen sie in die Versicherung aufnehmen. So k\u00f6nnen sie vorbelastete Versicherungsantragsteller*innen ohne Grund ablehnen oder beliebige Versicherungsvorbehalte anbringen. Rechtlich ist dieses Vorgehen zul\u00e4ssig. Leidtragende sind \u00e4ltere oder chronisch kranke Personen. Die Corona-Krise l\u00e4sst ahnen, dass sich die Situation versch\u00e4rfen, die Risikoselektion bzw. die Ungleichbehandlung und die Pr\u00e4mienlast f\u00fcr KMU zunehmen wird. Eine obligatorische Krankentaggeldversicherung mit klaren Regeln k\u00f6nnte Abhilfe schaffen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Krankentaggeldversicherungen existieren nach dem Versicherungsvertragsgesetz VVG (h\u00e4ufig) und dem Krankenversicherungsgesetz KVG (selten).</p><p>1, 2. Im Unterschied zum \u00f6ffentlichen Sektor ist die Abdeckung im Privatsektor hoch, u.a. wo Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge eine solche Versicherung fordern. Die Leistung der Krankentaggeldversicherung besteht aus 80\u00a0Prozent (z.T. 90 %) des AHV-Lohnes nach einer vereinbarten Wartefrist und w\u00e4hrend 730 Tagen (KVG mindestens 720 Tage). Die Versicherungspr\u00e4mien bei VVG-Deckungen richten sich u.a. nach der versicherten Lohnsumme, der Wartefrist, der Branche oder des individuellen Schadengeschehens. Bei KVG-Deckungen h\u00e4ngen sie von der Region und dem Eintrittsalter ab und bei Kollektivdeckungen vom Risiko des einzelnen Betriebes.</p><p>3. Ohne Krankentaggeldversicherung ist der/die Arbeitgebende (AG) zur Lohnfortzahlung verpflichtet (Art. 324a und 324b OR). Er muss den Arbeitnehmenden (AN) im Krankheitsfall den vollen Lohn ab dem ersten Krankheitstag f\u00fcr eine bestimmte Dauer entrichten, sofern das Arbeitsverh\u00e4ltnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat oder f\u00fcr mehr als drei Monate eingegangen wurde. Im ersten Dienstjahr betr\u00e4gt diese Dauer mindestens 3 Wochen, danach w\u00e4hrend einer angemessenen Zeit. Bei Letzterem wenden die Gerichte die Basler-, Berner- oder Z\u00fcrcher-Skala an.</p><p>4, 5 und 6. Ein Versicherer untersteht in der Krankentaggeldversicherung nach VVG keinem Kontrahierungszwang. Folglich hat er das Recht, nur Versicherungsvertr\u00e4ge einzugehen, mit denen er als Vertragspartner einverstanden ist. Die Risikopr\u00fcfung vor Abschluss kann f\u00fcr einzelne Personen zu Einschr\u00e4nkungen f\u00fchren. Wegen des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens der Krankentaggeldversicherer kann ein Betrieb mit bestehender Deckung ohne erschwerte Bedingungen wechseln. Bei der KVG-Deckungen besteht ein Aufnahmezwang gekoppelt mit einer Vorbehaltsm\u00f6glichkeit von 5 Jahren. Versicherungsmathematisch bestehen Risikounterschiede zwischen den Alterskategorien und zwischen den Geschlechtern. Unterschiedliche Versicherungspr\u00e4mien f\u00fcr unterschiedliche Risiken sind in der VVG-Versicherung zul\u00e4ssig. Die Krankentaggeldversicherung ist vom Gesetzgeber nicht als Sozialversicherung vorgesehen, sondern als M\u00f6glichkeit des AG, seine Lohnfortzahlungspflicht zu erf\u00fcllen. Eine KVG-Pr\u00e4mie ist alters-, aber nicht geschlechtsabh\u00e4ngig.</p><p>7. Dies k\u00f6nnte durch eine Regulierung des Produktes der Krankentaggeldversicherung erreicht werden. Der Bundesrat empfiehlt allerdings, davon abzusehen, da die Risiken in der Kollektiv- und der Einzeltaggeldversicherung unterschiedlich sind. Bei einer KVG-Deckung k\u00f6nnen beim \u00dcbertritt in die Einzeltagegeldversicherung keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden, soweit die versicherte Person nicht h\u00f6here Leistungen versichert. Die Pr\u00e4mien k\u00f6nnen aber steigen.</p><p>8. Eine solche Pflicht k\u00f6nnte aus Art. 331 Abs. 4 des OR abgeleitet werden.</p><p>9. Laut Auskunft der Versicherer ist dies nicht geschehen. Die Pr\u00e4mien werden anhand der jeweils letzten drei Jahren ermittelt und nicht unterj\u00e4hrig angepasst.</p><p>10. Die Vor- und Nachteile einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung h\u00e4ngen sehr von einer allf\u00e4llig vorgeschriebenen Deckung ab, z.B. Bezugsdauer, f\u00fcr wen besteht das Obligatorium, wie ist die Pr\u00e4mienlast auf AN und AG verteilt? (Vergleiche auch den Bundesratsbericht \"Evaluation und Reformvorschl\u00e4ge zur Taggeldversicherung bei Krankheit\" von 2009 in Erf\u00fcllung des Postulates 04.3000.) Im Obligatorium br\u00e4chte eine Bezugsdauer, die der vom Gesetzgeber vorgesehenen Lohnfortzahlungspflicht entspricht, den AN keinerlei Vorteile. Vorteilhaft f\u00fcr AN w\u00e4re hingegen eine Versicherung mit einer zweij\u00e4hrigen Bezugsdauer, allerdings mit h\u00f6heren Lohnabz\u00fcgen und Lohnnebenkosten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1597190400000)\/","SubmittedBy":"Prelicz-Huber Katharina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1655424000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|28|44|1236|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690507437807)\/","SubmissionDate":"\/Date(1588723200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5103,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Soziale Fragen|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Menschenrechte|Gesundheit"}}