{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203427,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20203427,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.3427","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Einfuhr israelischer Waren aus den israelischen Siedlungen in Pal\u00e4stina. Warum eine solche Intransparenz zugunsten eines v\u00f6lkerrechtswidrigen Zustands?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Landwirtschaftliche und industrielle Erzeugnisse aus dem von Israel besetzten pal\u00e4stinensischen Gebiet werden in die Schweiz eingef\u00fchrt und hier mit der Herkunftsangabe \"Israel\" verkauft. Diese Angabe ist falsch. </p><p>Jene Produkte, die aus den besetzten Golanh\u00f6hen, den israelischen Siedlungen im Westjordanland und dem von Israel annektierten Ostjerusalem stammen, werden gem\u00e4ss V\u00f6lkerrecht und der konstanten rechtlichen Haltung des Bundesrates, die in der Antwort auf die Interpellation 19.4399 bekr\u00e4ftigt wurde, nicht auf dem israelischen Staatsgebiet produziert. </p><p>Aus diesem Grund akzeptiert der Bundesrat die Angabe \"Israel\" in Zolldokumenten bei der Einfuhr von Waren nicht, sofern das von Israel exportierte Produkt aus dem besetzten pal\u00e4stinensischen Gebiet stammt. Importeure m\u00fcssen in den Zolldokumenten den genauen Herkunfts- oder Produktionsort der Ware einschliesslich Postleitzahl angeben. Diese Angaben dienen jedoch nur der Zollverwaltung, damit sie bestimmen kann, ob auf ein Produkt Zollkonzessionen im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Israel oder des Abkommens zwischen Israel und der Schweiz \u00fcber landwirtschaftliche Erzeugnisse gew\u00e4hrt werden; sie werden hingegen nicht f\u00fcr die Etikettierung des Produkts zur Information der Konsumentinnen und Konsumenten verwendet. </p><p>Die Herkunftsangaben auf den Produktetiketten sind somit sehr problematisch. </p><p>Bei kennzeichnungspflichtigen Produkten, also nur bei Lebensmitteln, Fleisch, Fleischerzeugnissen und Pelzen, akzeptiert die Schweiz die Angabe \"Israel\" f\u00fcr aus dem besetzten pal\u00e4stinensischen Gebiet stammende und in die Schweiz eingef\u00fchrte Produkte nicht. Die Herkunftsangabe \"Israel\" muss durch einen Zusatz wie \"Golan\", \"Westjordanland\" oder \"Ostjerusalem\" erg\u00e4nzt werden. Von Israel exportierte pal\u00e4stinensische Produkte aus dem Gazastreifen m\u00fcssen mit der Angabe \"Gaza\" gekennzeichnet werden.</p><p>In den L\u00e4den findet man jedoch kein einziges Produkt aus Israel, das die Herkunftsangabe \"Israel/Golan\", \"Israel/Westjordanland\", \"Israel/Ostjerusalem\" oder \"Israel/Gaza\" tr\u00e4gt. Daher stellt sich die Frage, ob die Herkunftsangaben, die die Eidgen\u00f6ssische Zollverwaltung von den israelischen Wirtschaftsakteuren erh\u00e4lt, richtig sind und ob die zust\u00e4ndigen schweizerischen Beh\u00f6rden tats\u00e4chlich \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Herkunftsangaben auf kennzeichnungspflichtigen Waren mit den Angaben in den Zolldokumenten \u00fcbereinstimmen. </p><p>Abgesehen davon sind die Herkunftsangaben \"Israel/Golan\", \"Israel/Westjordanland\", \"Israel/Ostjerusalem\" oder \"Israel/Gaza\" nicht eindeutig. Bei der Angabe \"Israel/Golan\" ist beispielsweise nicht klar, ob es sich um ein Produkt eines syrischen Landwirts handelt, der rechtm\u00e4ssig auf den Golanh\u00f6hen wohnt und produziert, oder vielmehr um ein Produkt, das aus einer illegalen israelischen Siedlung oder Landwirtschaft stammt. Auch bei der Angabe \"Israel/Westjordanland\" ist nicht ersichtlich, ob es sich um ein pal\u00e4stinensisches Produkt oder ein Produkt aus einer illegalen israelischen Siedlung im Westjordanland handelt. </p><p>Aufgrund der Unklarheit in Bezug auf die tats\u00e4chliche Herkunft von Produkten sowie der Tatsache, dass Konsumentinnen und Konsumenten keine informierte Entscheidung f\u00fcr ein Produkt aufgrund der Herkunft treffen k\u00f6nnen, hat die Europ\u00e4ische Kommission bereits im Jahr 2015 erkl\u00e4rt, dass von Israel importierte Produkte von den Golanh\u00f6hen und aus dem Westjordanland zwingend die der Rechtswirklichkeit entsprechenden Angaben \"Erzeugnis von den Golanh\u00f6hen (israelische Siedlung)\" oder \"Erzeugnis aus dem Westjordanland (israelische Siedlung)\" tragen m\u00fcssen. Diese Mitteilung wurde durch das Urteil der Grossen Kammer des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 12. November 2019 best\u00e4tigt (<a href=\"http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?doclang=DE&amp;pagelndex=0&amp;docid=220534&amp;cid=1470115\">http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?doclang=DE&amp;pagelndex=0&amp;docid=220534&amp;cid=1470115</a>)</p><p>Bis heute hat es der Bundesrat abgelehnt, diesem Beispiel der Herkunftsangabe zu folgen. Dies kommt ganz klar den v\u00f6lkerrechtswidrigen israelischen Siedlungen im besetzten pal\u00e4stinensischen Gebiet zugute, die das gr\u00f6sste Hindernis f\u00fcr eine friedliche Zweistaatenl\u00f6sung darstellen, welche von der Schweiz unterst\u00fctzt wird. </p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. F\u00fcr welche in der Schweiz verkauften Produkte, ob israelisch oder nicht, besteht eine Pflicht zur Angabe der Herkunft auf den Etiketten?</p><p>2. \u00dcberpr\u00fcft der Bund bei diesen Produkten tats\u00e4chlich, ob die Herkunftsangabe auf dem Etikett des eingef\u00fchrten Produkts jener in der Zollerkl\u00e4rung entspricht?</p><p>3. \u00dcberpr\u00fcft der Bund insbesondere, ob Produkte, auf die keine Zollkonzessionen im Rahmen der Abkommen mit Israel gew\u00e4hrt werden, nicht mit der falschen Angabe \"Produziert in Israel\" oder \"Produkt aus Israel\" ohne Zusatz auf den Markt kommen?</p><p>4. Wie erkl\u00e4rt sich der Bundesrat die Tatsache, dass sich die Zus\u00e4tze \"Golan\", \"Westjordanland\", \"Ostjerusalem\" und \"Gaza\" bei der Herkunftsangabe auf keinen Etiketten wiederfinden?</p><p>5. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass bei einfachen Zus\u00e4tzen wie \"Golan\", \"Westjordanland\", \"Ostjerusalem\" und \"Gaza\" Unklarheit in Bezug auf die tats\u00e4chliche Herkunft der Produkte besteht, wie bereits sowohl von der Europ\u00e4ischen Kommission als auch vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof betont wurde?</p><p>6. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass die europ\u00e4ische L\u00f6sung die in der Schweiz f\u00fcr Konsumentinnen und Konsumenten noch bestehende Unklarheit in Bezug auf die tats\u00e4chliche Herkunft der von Israel eingef\u00fchrten Waren beseitigen w\u00fcrde?</p><p>7. Wird der Bundesrat, der sich auch im israelisch-pal\u00e4stinensischen Konflikt als neutral und unparteiisch bezeichnet, die aktuellen irref\u00fchrenden Informationen f\u00fcr Konsumentinnen und Konsumenten sowohl bei Lebensmitteln als auch bei anderen eingef\u00fchrten Waren weiterhin dulden, obwohl diese eindeutig zur wirtschaftlichen und politischen St\u00e4rkung der israelischen Siedlungen beitragen, welche gegen die Resolutionen der Vereinten Nationen und das V\u00f6lkerrecht verstossen?</p><p>8. Ist der Bundesrat nicht v\u00f6lkerrechtlich verpflichtet, so wie die Europ\u00e4ische Union zu handeln, um die gegen humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht verstossenden israelischen Siedlungen nicht noch zu st\u00e4rken, gem\u00e4ss dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 9. Juli 2004, das Folgendes vorsieht: \"alle Parteien des Vierten Genfer Abkommens vom 12. August 1949 \u00fcber den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten sind dar\u00fcber hinaus verpflichtet, unter Achtung der Charta der Vereinten Nationen und des V\u00f6lkerrechts sicherzustellen, dass Israel das in diesem Abkommen niedergelegte humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht einh\u00e4lt\"? </p><p>9. Wie begr\u00fcndet der Bundesrat den Unterschied bei der Einfuhr von russischen Produkten von der von Russland illegal annektierten Halbinsel Krim, die vom schweizerischen Markt ausgeschlossen sind, und von israelischen Produkten aus den Siedlungen, die de facto durch den Mauerbau von Israel annektiert wurden, und wie rechtfertigt er die \u00dcbertragung der Verantwortung auf die H\u00e4ndler?</p><p>10. H\u00e4lt es der Bundesrat nicht f\u00fcr angebracht, eine Vernehmlassung zu diesem Thema durchzuf\u00fchren, sollte er an seiner aktuellen Politik festhalten?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1.-3. Das geltende Recht schreibt die Angabe des Herkunftslandes nur f\u00fcr bestimmte Produkte zwingend vor wie insbesondere Lebensmittel (Art. 12 und 13 des Lebensmittelgesetzes, SR 817.0), Holz, Holzprodukte (Art. 3 der Verordnung \u00fcber die Deklaration von Holz und Holzprodukten, SR 944.022) und Pelze (Art. 4 der Verordnung \u00fcber die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten, SR 944.022). Die Verantwortung f\u00fcr die korrekte Deklaration obliegt den Importeuren und dem Detailhandel; die zust\u00e4ndigen Vollzugsbeh\u00f6rden \u00fcberpr\u00fcfen diesen Aspekt im Rahmen ihrer Kontrollt\u00e4tigkeit. Im Lebensmittelbereich haben die kantonalen Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker die Kompetenz, die Lieferdokumentation einzusehen. In den Bereichen Holz und Pelz haben die Kontrollorgane des Bundes \u00e4hnliche M\u00f6glichkeiten. So kann namentlich festgestellt werden, wenn Produkte abweichend zu den Zollunterlagen deklariert werden.</p><p>4.-6. Die Schweizer Regelung zur Herkunftsangabe bei Lebensmitteln ist eine vom Parlament gewollte Abweichung von der EU-Regelung. Stammt ein Lebensmittel aus dem Gebiet eines von der Schweiz anerkannten Landes (z.B. Israel innerhalb der Grenzen von 1967), ist dieses Land anzugeben. Kommt es aus einem Gebiet eines von der Schweiz nicht anerkannten Landes, ist das betreffende Gebiet zu nennen. Das heisst, nach dem Lebensmittelrecht d\u00fcrfen Produkte aus den durch Israel besetzten Gebieten nicht mit der Herkunft Israel bezeichnet werden, sondern einzig mit der massgeblichen Gebietsbezeichnung wie z.B. \"Gaza\". Zus\u00e4tzlich besteht die M\u00f6glichkeit, besondere Eigenschaften eines Produktes freiwillig hervorzuheben. Beispielsweise kann angegeben werden, dass ein Oliven\u00f6l aus dem Westjordanland von pal\u00e4stinensischen Produzentinnen und Produzenten hergestellt wurde. Generell gilt, dass die lebensmittelrechtliche Herkunftsbezeichnung wahrheitskonform sein muss und nicht t\u00e4uschen darf. Bei Angaben wie z.B. \"Golan\" oder \"Gazastreifen\" ist dies der Fall. Ferner hat das Bundesamt f\u00fcr Lebensmittelsicherheit und Veterin\u00e4rwesen (BLV) aufgrund der Frage Sommaruga (17.5380) \" Israelische Siedlungen in Pal\u00e4stina. Mehr Koh\u00e4renz seitens der Schweiz (2) \" die Praxis der Kennzeichnung von Lebensmitteln aus israelischen Siedlungen \u00fcberpr\u00fcft. Wie diese \u00dcberpr\u00fcfung zeigt, importieren die Grossverteiler in der Schweiz entweder keine Waren aus diesen Siedlungen oder sie befolgen eine interne Weisung, die sich bei der Deklaration auf die Mitteilung 2015/C 375/05 der Europ\u00e4ischen Kommission von 2015 zu Auslegungsfragen \u00fcber die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten st\u00fctzt (ABl. C 375 vom 12. 11. 2015, S. 4).</p><p>7.-8. Die Schweiz anerkennt den Staat Israel auf der Grundlage der Grenzen vor dem Sechstagekrieg vom 5. bis 10. Juni 1967. Sie hat immer darauf hingewiesen, dass die von Israel kontrollierten oder annektierten Gebiete ausserhalb der Grenzen von 1967 (besetzte Pal\u00e4stinensergebiete und Golanh\u00f6hen) gem\u00e4ss humanit\u00e4rem V\u00f6lkerrecht als besetzte Gebiete betrachtet werden. Die Schweiz ruft als Vertragsstaat der Genfer Konvention Israel regelm\u00e4ssig dazu auf, das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht zu respektieren. Die Schweiz unterst\u00fctzt daher auch keine Wirtschafts- und Finanzt\u00e4tigkeiten in Verbindung mit den Siedlungen. Sie r\u00e4t juristischen und nat\u00fcrlichen Personen davon ab, sich auf irgendeine Weise an der Besiedelung zu beteiligen. Nach V\u00f6lkerrecht hat die Schweiz keine rechtliche Verpflichtung, Produkte aus israelischen Siedlungen so zu kennzeichnen wie die Europ\u00e4ische Union.</p><p>9. Gem\u00e4ss der Verordnung \u00fcber Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR; 946.231.176.72) d\u00fcrfen G\u00fcter mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol nur eingef\u00fchrt werden, wenn ein von den ukrainischen Beh\u00f6rden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt. Diese Massnahme wurde auf der Grundlage des Embargogesetzes (SR 946.231) beschlossen. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine internationalen Sanktionen gegen Israel in Kraft. Der Bundesrat hat die Unterschiede zwischen den beiden Situationen in seiner Antwort auf die Motion der Sozialdemokratischen Fraktion (<a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20143784\">14.3784</a>) \"V\u00f6lkerrecht der Schweiz. Gleiche Regeln f\u00fcr die besetzten Gebiete Pal\u00e4stinas wie f\u00fcr die annektierte Krim\" ausf\u00fchrlich dargelegt.</p><p>10. Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass keine Anpassung der Kennzeichnungsvorschriften erforderlich ist. Eine Vernehmlassung zur geltenden Praxis ist nicht vorgesehen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1597190400000)\/","SubmittedBy":"Sommaruga Carlo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1600214400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|15|24|55|1231","Category":null,"Modified":"\/Date(1690508340360)\/","SubmissionDate":"\/Date(1588723200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5103,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Wirtschaft|Finanzwesen|Landwirtschaft|Internationales Recht"}}