{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203589,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20203589,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.3589","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Missbrauch von Antibiotika durch ausl\u00e4ndische Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte verhindern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierarzneimittelverordnung (TAMV) so zu \u00e4ndern, dass ein Missbrauch von Tierarzneimittel durch Medizinalpersonen aus dem Ausland ausgeschlossen werden kann durch streichen des Passus in TAMV, Artikel\u00a07, Absatz\u00a05 \"in ihrem Herkunftsland oder\". Zudem sind Antibiotikaabgaben gem\u00e4ss Artikel\u00a04 der Verordnung \u00fcber das Informationssystem Antibiotika in der Veterin\u00e4rmedizin ISABV-V zu melden.</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss der heutigen Regelung der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) Artikel\u00a07, Absatz\u00a05 profitieren ausl\u00e4ndische Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte von Erleichterungen, die zwischen den umliegenden L\u00e4ndern und der Schweiz gelten. Insbesondere die veralteten, aus dem 19. Jahrhundert stammenden Staatsvertr\u00e4ge erm\u00f6glichen franz\u00f6sischen Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzten den Schweizer Markt mit kritischen Antibiotika und weiteren rezeptpflichtigen Tierarzneimitteln zu versorgen, obwohl diese in der Schweiz verboten sind oder nur eingeschr\u00e4nkt abgegeben werden d\u00fcrfen. Ausschlaggebend f\u00fcr diese M\u00f6glichkeiten ist der Artikel\u00a07 Absatz\u00a05 der TAMV. Darin wird festgehalten, dass Medizinalpersonen, die gest\u00fctzt auf staatsvertragliche Regelungen in der Schweiz t\u00e4tig sind, im Rahmen eines Bestandesbesuchs auch Tierarzneimittel abgeben und anwenden d\u00fcrfen, die in ihrem Herkunftsland zugelassen sind.</p><p>In den letzten Jahren wurden grosse Mengen rezeptpflichtiger Antibiotika von franz\u00f6sischen Tier\u00e4rzten an Landwirte in der Schweiz abgegeben. Unter den Medikamenten befanden sich auch sogenannte kritische Antibiotika, die als Ersatzantibiotika in der Humanmedizin eingesetzt werden, wenn g\u00e4ngige Antibiotika gegen resistente Keime nicht mehr wirken. Der illegale Handel von Antibiotika f\u00fcr Nutztiere zwischen Frankreich und der Schweiz gef\u00e4hrdet deshalb langfristig die Gesundheit der Schweizer Bev\u00f6lkerung. Eine Auswertung von \u00fcber 50 Strafbescheiden von Swissmedic zeigt, dass Kunden von franz\u00f6sischen Tier\u00e4rzten bis weit in die Innerschweiz bedient wurden. Solche F\u00e4lle von illegalem Handel verstossen gegen die Strategie Antibiotikaresistenzen (StAR) des Bundes. Zudem werden die Antibiotika nicht im Informationssystem Antibiotika (IS ABV) erfasst. Damit ist die R\u00fcckverfolgbarkeit nicht gew\u00e4hrleistet und die Aussagekraft der IS ABV wird geschm\u00e4lert.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Schweiz hat im 19. Jahrhundert mit allen Nachbarstaaten \u00dcbereink\u00fcnfte \u00fcber die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsaus\u00fcbung abgeschlossen (\"\u00dcbereink\u00fcnfte\"). Diese sehen u.a. vor, dass Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte aus dem grenznahen Ausland ihren Beruf auch in den grenznahen Gemeinden der Schweiz aus\u00fcben d\u00fcrfen und umgekehrt. Grenz\u00fcberschreitende Dienstleistungen werden auch durch das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen mit der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA) geregelt.</p><p>Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte aus dem Ausland, die in der Schweiz t\u00e4tig sind, haben das Schweizer Recht einzuhalten. Zu beachten sind demnach namentlich das Heilmittelgesetz (SR 812.21), die Tierarzneimittelverordnung (TAMV, SR 812.212.27) sowie die Verordnung \u00fcber das Informationssystem Antibiotika in der Veterin\u00e4rmedizin (ISABV-V, SR 812.214.4). Die TAMV macht nur insofern eine Ausnahme, als Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte aus dem Ausland in der Schweiz bei einem Bestandesbesuch auch Tierarzneimittel anwenden und f\u00fcr die unmittelbare Nachbehandlung der Krankheit oder Verletzung abgeben d\u00fcrfen, die nur im Herkunftsland zugelassen sind. Ohne diese M\u00f6glichkeit w\u00e4re ihre Berufsaus\u00fcbung in der Schweiz, insbesondere in den Grenzregionen, faktisch gar nicht m\u00f6glich.</p><p>Dies w\u00fcrde sowohl gegen die \u00dcbereink\u00fcnfte als auch gegen das FZA verstossen. Soweit die Abgabe auf Vorrat \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig ist, ist diese jedoch auf in der Schweiz zugelassene Tierarzneimittel beschr\u00e4nkt und es muss eine kantonale Detailhandelsbewilligung vorliegen. Tierarzneimittel, deren Einsatz in der Schweiz aufgrund der Wirkstoffart bei lebensmittelliefernden Tieren verboten ist, d\u00fcrfen auch von Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzten aus dem Ausland nicht angewendet oder abgegeben werden. Die diesbez\u00fcglichen Regulierungen in der Schweiz und in der EU sind harmonisiert.</p><p>Die \u00dcbereink\u00fcnfte erm\u00f6glichen im Gegenzug auch Schweizer Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzten, im grenznahen Ausland auf diese Weise t\u00e4tig zu sein. Die geforderte Anpassung der TAMV k\u00f6nnte zu entsprechenden Massnahmen in den Nachbarstaaten f\u00fchren und damit f\u00fcr Schweizer Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte Nachteile zur Folge haben.</p><p>In der Schweiz ist jeder Einsatz von Antibiotika an das IS ABV (Informationssystem Antibiotika in der Veterin\u00e4rmedizin) zu melden. Die diesbez\u00fcgliche Forderung der Motion\u00e4rin ist somit bereits erf\u00fcllt. Die Umsetzung der Pflicht zur Datenerfassung im IS ABV f\u00fcr ausl\u00e4ndische Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte ist noch im Anfangsstadium. Deshalb liegen in diesem Bereich noch keine aussagekr\u00e4ftigen Zahlen vor.</p><p>Die erw\u00e4hnten Straff\u00e4lle haben das Bewusstsein der Vollzugsbeh\u00f6rden f\u00fcr die besonderen Herausforderungen der grenz\u00fcberschreitenden T\u00e4tigkeit gest\u00e4rkt; es wird denn auch vermehrt ein Augenmerk darauf gelegt. So wird bei Kontrollen von Tierhaltungen spezifisch darauf geachtet, von wem die Tierhalterin oder der Tierhalter die Tierarzneimittel bezieht. Zur Unterst\u00fctzung und Koordination des Vollzugs hat das BLV in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Stellen Ende 2019 ein Merkblatt als Instrument f\u00fcr einen wirksamen und einheitlichen Vollzug erarbeitet (<a href=\"https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierarzneimittel/fachgerechter-umgang-mit-tierarzneimitteln.html\">Merkblatt: Selbstst\u00e4ndige tier\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit im Grenzverkehr</a>).</p><p>Vor diesem Hintergrund sind keine Anpassungen der rechtlichen Grundlagen notwendig.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1597795200000)\/","SubmittedBy":"Munz Martina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1654041600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1729156277443)\/","SubmissionDate":"\/Date(1591833600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5104,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt|Gesundheit"}}