{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203630,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20203630,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.3630","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Arbeitsausbeutung als Straftatbestand","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Strafgesetzbuch um einen Tatbestand der Arbeitsausbeutung zu erg\u00e4nzen, der den Begriff klar definiert, die real existierenden Ausbeutungssituationen erfasst und den Motiven der Ausbeutenden Rechnung tr\u00e4gt.</p>","ReasonText":"<p>Ausbeuterische Arbeitsverh\u00e4ltnisse sind in einigen Branchen zur geduldeten und lukrativen Realit\u00e4t geworden, die Dunkelziffer ist hoch. Die rechtlichen Instrumente erfassen einen erheblichen Teil der Ausbeutungssituationen nicht, weil ihre Konzeption der Realit\u00e4t hinterherhinkt: Menschen m\u00fcssen nicht mehr mit Gewalt dazu gebracht werden, sich auf ausbeuterische Arbeitsverh\u00e4ltnisse einzulassen. Ihre pure wirtschaftliche Ausweglosigkeit im Herkunftsland reicht, um sie - oft unter prek\u00e4ren Arbeitsbedingungen - freiwillig zu L\u00f6hnen arbeiten zu lassen, die nicht selten nur einem Zehntel der hiesigen Mindestl\u00f6hne entsprechen. Weil es kein Anwerben mehr braucht, um diese Menschen hierherzubringen (\"Handel\"), entf\u00e4llt meist der Tatbestand des Menschenhandels (Art. 182 StGB).</p><p>Alternative Tatbest\u00e4nde wie Wucher (Art. 157 StGB) laufen leer, weil nicht nachgewiesen werden kann, dass die Ausbeutenden die pers\u00f6nliche Schw\u00e4chesituation der Opfer kannten. Damit entf\u00e4llt die Strafbarkeit komplett. Ein eigener Tatbestand Arbeitsausbeutung wirkt der fatalen Bagatellisierung entgegen und macht klar: Die Schweiz duldet keine Ausbeutung. Ein klar definierter Straftatbestand erleichtert die Ermittlungsarbeit und Beweisf\u00fchrung, f\u00f6rdert - richtig ausgestaltet - die Mitwirkungsbereitschaft der Opfer bei der T\u00e4terverfolgung und tr\u00e4gt dazu bei, dass Sklaverei \u00e4hnliche Ausbeutung als Unrecht anerkannt wird.</p><p>Keinesfalls sollen tiefe L\u00f6hne oder Branchen, in denen hoher Lohndruck herrscht, kriminalisiert werden. Ein Straftatbestand der Arbeitsausbeutung - den viele europ\u00e4ische L\u00e4nder kennen - muss auf Personen zielen, die gar nicht daran interessiert sind, nach tarifpartnerschaftlichen Regeln zu spielen. Er muss auf Arbeitsverh\u00e4ltnisse zugeschnitten sein, in denen Subunternehmer oder Arbeitgebende sich an krass unterbezahlter Arbeit bereichern. Er erg\u00e4nzt das System der flankierenden Massnahmen, indem krasse Lohnunterschreitungen als das behandelt werden, was sie sind: strafw\u00fcrdig. Nicht zuletzt forderte auch der zweite GRETA-Report von 2019 die Schweiz ausdr\u00fccklich auf, die Ausbeutung der Arbeitskraft ins Strafgesetzbuch aufzunehmen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Arbeitsausbeutung kommt auch in der Schweiz vor. Diese Form des Missbrauchs spielt sich oft in einer Grauzone ab. Aufgrund der besonders vulnerablen Situation der Opfer, die sich regelm\u00e4ssig in einer Zwangs- oder Notsituation befinden, stellt die Verhinderung und Aufdeckung von Arbeitsausbeutung eine grosse Herausforderung dar. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) enth\u00e4lt eine Vielzahl von Bestimmungen, welche die Arbeitsausbeutung erfassen. So ist Menschenhandel namentlich auch zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft strafbar (Art. 182 StGB). Bei Ausbeutung, die nicht die Merkmale von Menschenhandel aufweist, kann das Verhalten unter andere Straftatbest\u00e4nde wie K\u00f6rperverletzung (Art. 122 ff. StGB), Gef\u00e4hrdung des Lebens (Art. 129 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), N\u00f6tigung (Art. 181 StGB) oder Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) sowie Betrug (Art. 146 StGB) und Wucher (Art. 157 StGB) fallen. Auch in anderen Gesetzen wie namentlich im Entsendegesetz (EntsG, SR 823.20) sowie im Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) sind Schutzbestimmungen f\u00fcr die Arbeitnehmenden sowie administrative wie auch strafrechtliche Sanktionen f\u00fcr deren Verletzung vorgesehen. Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41) sieht f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Schwarzarbeit Kontroll- und (auch strafrechtliche) Sanktionsmassnahmen vor.</p><p>Der Bundesrat hat bereits in der Antwort auf die Interpellation Streiff-Feller \"Eigener Straftatbestand f\u00fcr Arbeitsausbeutung\", 18.3526, festgestellt, es sei zweifelhaft, ob ein separater Straftatbestand dazu beitragen k\u00f6nnte, die beschriebenen Ausbeutungssituationen besser zu bek\u00e4mpfen und zu verhindern. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass Arbeitsausbeutung mit dem geltenden Strafrecht hinreichend erfasst werden kann. Eine L\u00fccke im Strafrecht ist weiterhin nicht ersichtlich. Auch w\u00e4re die f\u00fcr einen separaten Tatbestand notwendige trennscharfe strafrechtliche Definition von Arbeitsausbeutung aufgrund der Vielf\u00e4ltigkeit des Begriffs schwierig. Zudem w\u00fcrde ein separater Straftatbestand der Arbeitsausbeutung regelm\u00e4ssig zu \u00dcberschneidungen und Doppelspurigkeiten mit den genannten geltenden Strafnormen f\u00fchren.</p><p>Um praktische Schwierigkeiten und Missst\u00e4nde im Bereich der Arbeitsausbeutung zu l\u00f6sen, erscheinen pr\u00e4ventive Massnahmen und eine verbesserte Zusammenarbeit der beteiligten Akteure wesentlich erfolgversprechender. Als Beispiel daf\u00fcr sei der Nationale Aktionsplan gegen Menschenhandel 2017-2020 (NAP) erw\u00e4hnt, der eine Reihe solcher Massnahmen auff\u00fchrt. Er sieht namentlich die Sensibilisierung der Arbeitsinspektorate vor, denen eine Schl\u00fcsselrolle bei der Identifizierung potenzieller Opfer zukommt. Das SECO hat eine Informationskampagne bei den Arbeitsinspektoren/-innen lanciert. Dagegen wurde im NAP die Schaffung eines separaten Straftatbestandes der Ausbeutung der Arbeitskraft bewusst nicht als Massnahme vorgesehen. Der Bundesrat ist 2017 bei der Ratifikation des Protokolls vom 11. Juni 2014 zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Zwangsarbeit (SR 0.822.713.91) der Internationalen Arbeitsorganisation zum gleichen Schluss gelangt. Auch die in der Begr\u00fcndung zur Motion erw\u00e4hnte Empfehlung im zweiten GRETA-Bericht aus dem Jahre 2019 verlangt keine separate Strafnorm der Ausbeutung der Arbeitskraft; sie bezieht sich ausschliesslich auf den Straftatbestand des Menschenhandels.</p><p>Der Bundesrat hat daher nach wie vor Vorbehalte zur geforderten Erg\u00e4nzung des Strafgesetzbuches. Der Bundesrat wird die Situation jedoch weiterhin aufmerksam verfolgen und diesen Aspekt auch bei der anstehenden Evaluation des Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel ber\u00fccksichtigen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1599004800000)\/","SubmittedBy":"Streiff-Feller Marianne","BusinessStatus":206,"BusinessStatusText":"In Kommission des St\u00e4nderats","BusinessStatusDate":"\/Date(1734523151000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|44|1211|1216","Category":null,"Modified":"\/Date(1738046918307)\/","SubmissionDate":"\/Date(1592265600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5104,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Zivilrecht|Strafrecht"}}