{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203741,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20203741,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.3741","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Konkretisierung des Begriffs der medizinischen Rehabilitation im Interesse von Patientensicherheit und Qualit\u00e4tssicherung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der vom Gesetzgeber mit der KVG-Reform angestrebte Systemwechsel in der Tarifierung zu Fallpauschalen ist im akutsomatischen (DRG) und im psychiatrischen (Tarpsy) Bereich umgesetzt. Mit ST Reha (station\u00e4re Tarifstruktur f\u00fcr die Rehabilitation) soll auch f\u00fcr die Rehabilitation ein Tarifwerk geschaffen werden, das die Qualit\u00e4t der Rehabilitationsbehandlungen sowie deren Kosteneffizienz vergleichbar machen soll. F\u00fcr die geforderte gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur ist indes eine einheitliche klare Definition und pr\u00e4zise Konkretisierung des Begriffs der medizinischen Rehabilitation unabdingbar. Eine solche gibt es nicht. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass es keine gesamtschweizerisch einheitliche Definition des Rehabilitationsbegriffes gibt unter dem Aspekt einer qualitativ hochstehenden rehabilitativen Versorgung f\u00fcr Patientinnen und Patienten in allen Reha-Kliniken?</p><p>2. Wie kann eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur implementiert werden, wenn die notwendige Voraussetzung, eine einheitliche Definition des Rehabilitationsbegriffes fehlt?</p><p>3. Gen\u00fcgen die gesetzlichen Grundlagen, damit der Begriff der medizinischen Rehabilitation in der KVV definieren kann?</p><p>4. Wird der Bundesrat den Begriff der medizinischen Rehabilitation in der Verordnung konkretisieren und abschliessend definieren?</p>","ReasonText":"<p>Der Begriff \"medizinische Rehabilitation\" wird je nach Kanton unterschiedliche definiert. Es gibt folglich Kliniken, welche strenge Anforderungen erf\u00fcllen und solche, welche eine \"Schmalspur-Reha\" zulassen. F\u00fcr eine gesamtschweizerisch einheitliche Pauschal-Tarifierung ist indes eine klare, gesamtschweizerisch einheitliche Definition des Begriffes \"medizinische Rehabilitation\" unabdingbare Voraussetzung. Bisher wurde es vers\u00e4umt, den Begriff der medizinischen Rehabilitation gesamtschweizerisch zu definieren. Eine Konkretisierung ist notwendig, um in allen Reha-Kliniken der Schweiz eine qualitativ hochstehende medizinische Versorgung zu gew\u00e4hrleisten sowie f\u00fcr die Kliniken gleich lange Spiesse zu schaffen. Zudem ist die Konkretisierung auch mit Blick auf den f\u00fcr die Zulassung zur Leistungserbringung geforderten Nachweis der notwendigen Qualit\u00e4t erforderlich. Institutionen der Langzeitpflege sowie Kurh\u00e4user oder B\u00e4der sind keine Rehabilitationskliniken und geh\u00f6ren nicht auf kantonale Spitallisten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Im Hinblick auf die gew\u00fcnschte Begriffskl\u00e4rung ist zu unterscheiden zwischen den Leistungen der station\u00e4ren Rehabilitation und den Rehabilitationskliniken sowie weiteren Leistungserbringern, welche Rehabilitationsleistungen anbieten. F\u00fcr den ersten Punkt liegen bereits heute in den gesetzlichen Grundlagen im Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), den Ausf\u00fchrungsbestimmungen in den massgebenden Verordnungen und der Praxis, klare Kriterien vor. Betreffend den zweiten Punkt liegt die Zulassung der Spit\u00e4ler zur T\u00e4tigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in der Kompetenz der Kantone, welche ihre Spitallisten insbesondere gest\u00fctzt auf die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Qualit\u00e4t erstellen. Dem Bundesrat als Verordnungsgeber obliegt die Kompetenz, schweizweit einheitliche Kriterien f\u00fcr die kantonalen Spital- und Pflegeheimplanungen auf der Grundlage von Qualit\u00e4t und Wirtschaftlichkeit zu erlassen. Diese Kriterien beziehen sich in erster Linie auf die Beurteilung der erbrachten Leistung und nicht der Leistungserbringer. Die Kompetenz zur Formulierung von klaren Kriterien an Kliniken, welche zur Erbringung von Rehabilitationsleistungen zugelassen werden, liegt im Rahmen der Spitalplanung in erster Linie bei den Kantonen. Dies trifft in gleicher Weise auf die anderen Leistungserbringer zu, welche station\u00e4re Leistungen im Bereich der Akutsomatik sowie der Psychiatrie erbringen.</p><p>2. Die betroffene Tarifstruktur ST Reha wird durch die SwissDRG AG entwickelt und von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Der Bundesrat kann die Strukturen festlegen, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen k\u00f6nnen. Hingegen liegt es nicht in der Kompetenz des Bundesrates, der SwissDRG AG oder den Tarifpartnern im Rahmen der Entwicklung resp. Weiterentwicklung der Tarifstruktur ST Reha Vorgaben zu machen oder Anforderungen zu stellen. Die Umsetzung von Konzeptionen in der Entwicklung einer sachgerechten Tarifstruktur und der betriebswirtschaftlichen Bemessung der Tarife liegt im Rahmen der Tarifautonomie in der Verantwortung der Tarifpartner. Eine klare Definition des Anwendungsbereiches zu anderen Tarifen bildet dabei eine unabdingbare Voraussetzung zur Genehmigung einer schweizweit einheitlichen Tarifstruktur durch den Bundesrat.</p><p>3./4. Eine Sch\u00e4rfung und Kl\u00e4rung des Begriffes der Rehabilitation respektive der Anforderungen an die Leistungserbringer insbesondere unter dem Blickwinkel der Qualit\u00e4t obliegt grunds\u00e4tzlich den Tarifpartnern und Kantonen im Rahmen der Ihnen vom Gesetz \u00fcbertragenen Aufgaben. Eine Definition von schweizweit einheitlichen Anforderungen an Kliniken sowie andere Institutionen auf Bundesebene w\u00e4re angesichts der bestehenden Rollen der betroffenen Akteure und zur heutigen Regelungslogik der Ausf\u00fchrungsbestimmungen des Krankenversicherungsrechts systemfremd. Der Bundesrat sieht daher aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden keine Notwendigkeit, eine entsprechende Regelung auf Verordnungsstufe vorzusehen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1598400000000)\/","SubmittedBy":"Humbel Ruth","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1600992000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690508115327)\/","SubmissionDate":"\/Date(1592438400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5104,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}