{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203746,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20203746,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.3746","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Verhinderung einer Diskriminierung von Swissness-Lebensmitteln im Export und einer Angebotsreduktion im Inland","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Restriktive Vorgaben und Rechtsunsicherheit im Schweizer Verordnungsrecht erschweren die freiwillige Anwendung von in der EU seit dem 1. April 2020 zwingenden Angaben zur Herkunft von prim\u00e4ren Zutaten f\u00fcr Lebensmittel in der Schweiz. Das kann zur Diskriminierung von Swissness-Produkten im EU-Markt und zu einer Reduktion des Angebots im Schweizer Markt f\u00fchren.</p><p>Die Problematik l\u00e4sst sich an folgendem Beispiel illustrieren: Bei einem mit einer Schweizer Herkunftsbezeichnung versehenem Geb\u00e4ck mit Haselnusscr\u00e8me muss in der EU die Herkunft der Zutat Haselnuss oder Haselnusscr\u00e8me als sog. prim\u00e4re Zutat angegeben werden. Alternativ kann angegeben werden, dass die Zutat woanders herkommt als das Lebensmittel. Dazu reicht eine Angabe wie z.B. \"Herkunft Haseln\u00fcsse: EU\" oder \"Haselnusscr\u00e8me nicht aus der Schweiz\". </p><p>Wird das gleiche Produkt in der Schweiz verkauft, muss die Herkunft der Prim\u00e4rzutat nicht zwingend angegeben werden, sofern ihr Anteil am Produkt kleiner als 50 Prozent ist. Wird die Angabe freiwillig gemacht, m\u00fcssen aber die gleichen Anforderungen eingehalten werden wie f\u00fcr die obligatorischen Angaben. Diese sind im Schweizer Recht deutlich restriktiver als im EU-Recht: So muss immer ein bestimmtes Herkunftsland des Ausgangsprodukts (hier: der Haseln\u00fcsse) der Zutat angegeben werden. Angaben wie \"Herkunft Haseln\u00fcsse: EU\" oder \"Haselnusscr\u00e8me nicht aus der Schweiz\" sind nicht vorgesehen.</p><p>Vertreibt ein Schweizer Lebensmittelhersteller ein entsprechendes Produkt im Inland und in der EU, steht er somit vor der Wahl, entweder</p><p>a. f\u00fcr beide M\u00e4rkte die gleiche Verpackung zu verwenden und die strengeren Anforderungen des Schweizer Rechts auch im EU-Markt einzuhalten oder </p><p>b. separate Verpackungen f\u00fcr den Schweizer Markt und f\u00fcr den EU-Markt zu verwenden.</p><p>Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass verhindert werden sollte, dass eine unn\u00f6tig restriktive Auslegung von Artikel\u00a039 Absatz\u00a02 LIV zu Nachteilen f\u00fcr Exporteure von Swissness-Produkten und zur Gefahr einer Angebotsverkleinerung im Inlandmarkt f\u00fchrt?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass ausserhalb des Anwendungsbereichs obligatorischer Angaben gem\u00e4ss Artikel\u00a016 Absatz\u00a01 und 3 LIV freiwillige Angaben zur Herkunft von prim\u00e4ren Zutaten, welche von den Anforderungen an obligatorische Angaben gem\u00e4ss LIV abweichen, aber den europ\u00e4ischen Vorgaben entsprechen und nicht t\u00e4uschend sind, m\u00f6glich sein sollen, beispielsweise indem ein Negativhinweis (Haseln\u00fcsse stammen nicht aus der Schweiz), ein Hinweis auf die Herkunftsregion der prim\u00e4ren Zutat (Haseln\u00fcsse aus der EU) oder auf das Ursprungsland einer zusammengesetzten Zutat (Haselnusscr\u00e8me aus Italien) angebracht wird?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass ausserhalb des Anwendungsbereichs obligatorischer Angaben gem\u00e4ss Artikel\u00a016 Absatz\u00a01 und 3 LIV eine allf\u00e4llige Gefahr der T\u00e4uschung schweizerischer Konsumentinnen und Konsumenten durch das Anbringen einer freiwilligen Angabe zur Herkunft von prim\u00e4ren Zutaten, die nicht den Anforderungen an obligatorische Angaben gem\u00e4ss LIV entspricht, mittels ausdr\u00fccklicher Ansprache von Konsumentinnen und Konsumenten in der EU (z.B. \"F\u00fcr den Vertrieb in der EU: Haseln\u00fcsse stammen nicht aus der Schweiz\" o.\u00e4.) beseitigt oder reduziert werden kann?</p><p>4. Welche M\u00f6glichkeiten sieht der Bundesrat, um die negativen Auswirkungen des Auseinanderklaffens des einschl\u00e4gigen Rechts der EU und der Schweiz auf Hersteller von Lebensmitteln mit der Herkunftsbezeichnung Schweiz sowie auf das Produkteangebot in der Schweiz zu verhindern? Wie gedenkt er, diese M\u00f6glichkeiten zu nutzen oder zu unterst\u00fctzen?</p>","ReasonText":"<p>Die Erl\u00e4uterungen zur LIV relativieren den Wortlaut von Artikel\u00a039 Absatz\u00a02 LIV mit der Erg\u00e4nzung, dass bei freiwilligen Angaben die Anforderungen an zwingende Angaben \"grunds\u00e4tzlich\" eingehalten werden m\u00fcssen. Dabei wird auf die T\u00e4uschungsgefahr verwiesen. Was das bedeutet, bleibt aber offen. R\u00fcckmeldungen kantonaler Labore an Unternehmen haben gezeigt, dass es beispielsweise f\u00fcr L\u00f6sungsans\u00e4tze mit sich ausschliesslich an Konsumentinnen und Konsumenten in der EU richtenden Angaben wie zum Beispiel \"F\u00fcr die EU: Haseln\u00fcsse stammen nicht aus der Schweiz\" auf in der Schweiz in Verkehr gebrachten Verpackungen unter den Vollzugsorganen offenbar unterschiedliche Meinungen gibt. </p><p>Die Zulassung freiwilliger Angaben ausserhalb des Anwendungsbereichs zwingender Angaben \u00e4ndert nichts daran, dass das Schweizer Recht im Anwendungsfall von Artikel\u00a016 Absatz\u00a01-3 LIV deutlich restriktivere Vorgaben an die Angabe der Herkunft der Zutaten macht als das europ\u00e4ische Recht im Anwendungsfall von Artikel\u00a026 Absatz\u00a03 LMIV und der entsprechenden Durchf\u00fchrungsverordnung. Damit wird nur erm\u00f6glicht, dass dieselbe Verpackungsdeklaration gleichzeitig f\u00fcr die Schweiz und die EU m\u00f6glich bleibt. </p><p>W\u00e4hlt man die Option, f\u00fcr beide M\u00e4rkte die gleiche Verpackung zu verwenden, entfallen vorerst zwar Mehrkosten f\u00fcr unterschiedliche Verpackungen. M\u00fcssen die Haseln\u00fcsse wegen Missernten, Lieferunterbr\u00fcchen, etc. aber in einem anderen Land beschafft werden, muss der Schweizer Hersteller die Angabe auf der Verpackung \u00e4ndern, w\u00e4hrend z.B. ein Hersteller eines Produkts mit einer belgischen Herkunftsbezeichnung die Angabe \"Haseln\u00fcsse nicht aus Belgien\" unver\u00e4ndert stehen lassen kann. Diese Problematik akzentuiert sich, wenn ein oder mehrere Ausgangsprodukte einer Zutat aus verschiedenen Herkunftsl\u00e4ndern stammen, die nicht chargengenau r\u00fcckverfolgbar sind und die je nach Verf\u00fcgbarkeiten auch \u00e4ndern k\u00f6nnen (z.B. Honig und Mandeln aus verschiedenen L\u00e4ndern f\u00fcr ein Nougat als prim\u00e4re Zutat f\u00fcr ein Lebensmittel).</p><p>Wenn f\u00fcr den Schweizer Markt und den EU Markt separate Verpackungen verwendet werden, verursacht das allein schon Mehrkosten. Es stellen sich auch praktische Probleme, wenn im Zeitpunkt der Herstellung noch nicht feststeht, ob das betreffende Produkt im Inland- oder EU-Markt an den Endkonsumenten verkauft wird. Beide Optionen haben somit Nachteile. Dies kann zu einer Senkung der Attraktivit\u00e4t der Verwendung der Herkunftsbezeichnung Schweiz im Ausland f\u00fchren. Ein Wegfall dieses Verkaufsarguments schw\u00e4cht die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Schweizer Hersteller im Export. F\u00fcr sehr stark exportorientierte Unternehmen steigt zudem der Anreiz zum Verzicht auf die Belieferung des relativ kleinen Schweizer Markts, womit die Gefahr einer Angebotsreduktion verbunden ist.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Bei der Herkunftsdeklaration von Lebensmitteln sind sowohl das Bed\u00fcrfnis der Konsumentinnen und Konsumenten nach einer transparenten, nicht t\u00e4uschenden Information als auch das Interesse der Wirtschaft an der Vermeidung von Handelserschwernissen mit der EU zu ber\u00fccksichtigen. Nach Auffassung des Bundesrates bestehen im Rahmen des geltenden Rechts mehrere praxistaugliche M\u00f6glichkeiten, um diesen berechtigten Interessen geb\u00fchrend Rechnung zu tragen (siehe dazu die Antwort auf Frage 4). Die Anwendung des Schweizer Rechts bewirkt somit weder Exportnachteile f\u00fcr Schweizer Produzenten noch ist eine Angebotsverkleinerung im Inland zu erwarten.</p><p>2. Herkunftsangaben f\u00fcr prim\u00e4re Zutaten sind sowohl in der Schweiz als auch in der EU nur unter bestimmten (nicht identischen) Voraussetzungen zwingend. Dar\u00fcber hinaus sind nach beiden Rechtsordnungen freiwillige Herkunftsangaben zul\u00e4ssig, wenn sie die Anforderungen an die obligatorischen Herkunftsangaben erf\u00fcllen. In der Schweiz ist als Herkunftsangabe grunds\u00e4tzlich nur die Angabe des Herkunftslandes zul\u00e4ssig. In der EU sind dar\u00fcber hinaus auch die Negativdeklarationen \"nicht EU\" oder \"nicht [Produktionsland]\" m\u00f6glich.</p><p>Artikel\u00a039 Absatz\u00a02 der Verordnung des EDI betreffend die Information \u00fcber Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16), wonach freiwillige (Herkunfts-)Angaben den obligatorischen (Herkunfts-)Angaben entsprechen m\u00fcssen, dient dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor T\u00e4uschung. Negativinformationen (z.B. \"Haselnuss-cr\u00e8me nicht aus der Schweiz\") erf\u00fcllen deren berechtigte Erwartungen nach einer transparenten Information nicht, weil damit unbeantwortet bleibt, woher eine Zutat stammt. Konsumentinnen und Konsumenten k\u00f6nnen sich get\u00e4uscht f\u00fchlen. Die Schweizer Regelung, welche nur pr\u00e4zise Herkunftsangaben zul\u00e4sst, entspricht zudem einem mit der Lebensmittelindustrie, dem Handel, den Konsumentenorganisationen und dem Vollzug ausgehandelten Kompromiss. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat die Einf\u00fchrung negativer Herkunftsangaben ab.</p><p>3. \"Doppeldeklarationen\", die nach In- und Auslandvertrieb unterscheiden, wie sie der Interpellant vorschl\u00e4gt, haben ein betr\u00e4chtliches T\u00e4uschungspotenzial. Die Meinungsbildung zu dieser Thematik ist aber weder in der Schweiz noch in der EU abgeschlossen. Das Bundesamt f\u00fcr Lebensmittelsicherheit und Veterin\u00e4rwesen wird im Rahmen seiner M\u00f6glichkeiten einerseits mit der EU-Kommission kl\u00e4ren, ob die vorgeschlagene Angabe in der EU \u00fcberhaupt rechtm\u00e4ssig ist. Anderseits wird es mit den kantonalen Vollzugsorganen, den Konsumentenschutzorganisationen und der Branche besprechen, ob eine \"Doppeldeklaration\" in der Schweiz auch akzeptiert w\u00fcrde.</p><p>4. Die in Antwort 1 angesprochenen M\u00f6glichkeiten zur Herkunftsdeklaration nach Schweizer Recht sind:</p><p>a. Angabe des Produktionslandes und pr\u00e4zise Angabe der Herkunft der prim\u00e4ren Zutat. Dies entspricht auch dem EU-Recht.</p><p>b. Angabe des Produktionslandes mit einer Adresse (Art. 15 Abs. 6 LIV). Diese Angabe wird in der EU nicht als Herkunftsangabe betrachtet und l\u00f6st deshalb keine Pflicht zur Angabe der Herkunft der prim\u00e4ren Zutat aus. </p><p>c. Aufdruck der wechselnden Herkunft der prim\u00e4ren Zutat mittels Tintenstrahldrucker oder anderer Technik, zusammen mit dem (ohnehin stets \u00e4ndernden) Warenlos.</p><p>d. Aufdruck des Produktionslandes des Lebensmittels f\u00fcr den Schweizer Markt mittels Tintenstrahldrucker; Weglassen des Aufdrucks f\u00fcr den Export. Auch so kann national und im Export dieselbe Packung verwendet werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1597795200000)\/","SubmittedBy":"Ettlin Erich","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1600646400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690508058750)\/","SubmissionDate":"\/Date(1592438400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5104,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Wirtschaft"}}