{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20203795,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20203795,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.3795","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"F\u00fcr die Aufnahme der Landwirtschaft ins Arbeitsgesetz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Anerkennt der Bundesrat die tiefen L\u00f6hne und schlechten Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft als problematisch?</p><p>2. Wie steht der Bundesrat zu einer Aufnahme der Landwirtschaft ins Arbeitsgesetz und welche M\u00f6glichkeiten sieht er, die entstehenden Mehrkosten nicht auf die Betriebseigner*innen abzuw\u00e4lzen?</p><p>3. Sieht der Bundesrat eine M\u00f6glichkeit, L\u00f6hne von landwirtschaftlichen Mitarbeitenden zu einem Prozentsatz mittels Subventionen mitzufinanzieren, um das Lohnniveau in der Schweizer Landwirtschaft auf ein in der Schweiz \u00fcbliches Mindestniveau anzuheben?</p>","ReasonText":"<p>Die Debatte um Erntehelfer*innen w\u00e4hrend der Corona-Krise hat gezeigt: in der Landwirtschaft herrschen oft schlechte Arbeitsbedingungen und unhaltbar tiefe L\u00f6hne. Arbeitswochen von 55-57 Stunden bei L\u00f6hnen deutlich unter 3000 Franken netto pro Monat sind an der Tagesordnung. Die verschiedenen kantonalen NAV's f\u00fchren zu einer starken Ungleichbehandlung der Arbeitnehmenden und Betriebseigner*innen. Dies ist unter anderem darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass das Arbeitsgesetz das Personal in der Landwirtschaft immer noch ausnimmt (Art.I 2d). Einzig der Jugendschutz ist in der Landwirtschaft dem ArG unterstellt (Art. I.2.4), wodurch s\u00e4mtliche Schutzmassnahmen, die f\u00fcr fast alle Arbeitnehmenden in der Schweiz g\u00fcltig sind, wegfallen. </p><p>Gerade in Krisensituationen wie aktuell zeigt sich, wie wichtig und systemerhaltend die Schweizer Landwirtschaft ist und welch wichtigen Beitrag sie zur Versorgung der Bev\u00f6lkerung leistet. In Anbetracht dessen m\u00fcssen diese Missst\u00e4nde bez\u00fcglich Arbeitsbedingungen, nicht nur f\u00fcr die Angestellten, sondern oft auch f\u00fcr die Hofeigner*innen selber, dringend behoben werden. </p><p>Es kann jedoch nicht die L\u00f6sung sein, Normalarbeitsvertr\u00e4ge zu verbessern und unter den Kantonen zu harmonisieren und damit die h\u00f6heren Lohnkosten auf die ohnehin bereits stark unter Produktionsdruck stehenden Bauern abzuw\u00e4lzen. Die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaftsbetriebe erlaubt es zumeist nicht, h\u00f6here L\u00f6hne auszuzahlen, zudem sind l\u00e4ngere Arbeitszeiten als in anderen Branchen \u00fcblich oft schlicht notwendig. Diese Tatsache darf jedoch nicht dazu f\u00fchren, einen so wichtigen Sektor aus dem Arbeitsgesetz auszuklammern und die unhaltbaren Arbeitsbedingungen zu akzeptieren. Es gilt hier eine L\u00f6sung zu finden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Landwirtschaftliche Arbeitnehmende sind nicht dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) unterstellt. Dieses beschr\u00e4nkt sich auf Industrie, Gewerbe und Handel. Nur die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) gelten in der Landwirtschaft (Art. 359 OR). Die Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden sind jedoch auf kantonaler Ebene geregelt. Der Schutz der Angestellten st\u00fctzt sich insbesondere auf die kantonalen Normalarbeitsvertr\u00e4ge (NAV), die namentlich die Arbeits- und Ruhezeiten ordnen, aber auch Lohnvorgaben enthalten k\u00f6nnen (Art. 359 OR). Die NAV gelten unmittelbar f\u00fcr individuelle Arbeitsverh\u00e4ltnisse, sofern im Einzelarbeitsvertrag nichts Anderes verabredet wurde (Art. 360 Abs. 1 OR).</p><p>1. Im Allgemeinen ist der Arbeitsverdienst in der Landwirtschaft im Durchschnitt tiefer als in den anderen Wirtschaftssektoren, auch wenn sich der Abstand in den letzten Jahren verringert hat. In Bezug auf den Lohn der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden folgt die grosse Mehrheit der Kantone den Lohnrichtlinien, die der Schweizer Bauernverband (SBV), der Schweizerische B\u00e4uerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Berufsverb\u00e4nde landwirtschaftlicher Angestellter (ABLA) auf der Grundlage einer Vereinbarung empfehlen, die sie als Sozialpartner getroffen haben. Die Kantone Bern, Genf, Jura, Tessin und Wallis legen in ihren NAV Mindestl\u00f6hne gem\u00e4ss den Bestimmungen des Artikels 359 OR fest. Der Kanton Neuenburg verf\u00fcgt \u00fcber einen zwingenden Mindestlohn, der auch die landwirtschaftlichen Arbeitsnehmenden umfasst.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Notwendigkeit bewusst, die L\u00f6hne der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden zu sch\u00fctzen, insbesondere angesichts des Arbeitskr\u00e4fteangebots mancher EU-L\u00e4nder mit niedrigerem Einkommensniveau. Er ist aber der Ansicht, dass die geltenden Massnahmen im Zusammenhang mit der Personenfreiz\u00fcgigkeit, besonders die Kontrollaktivit\u00e4t der tripartiten Kommission des Bundes (TPK Bund) sowie die kantonalen NAV angemessen sind und einen ausreichenden Schutz der L\u00f6hne der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden gew\u00e4hrleisten. Zu erw\u00e4hnen ist, dass die TPK des Bundes angesichts der wachsenden Bedeutung zugewanderter Arbeitskr\u00e4fte in der Landwirtschaft im Rahmen von kurzfristigen Stellenantritten bei gr\u00f6sseren Betrieben eine erh\u00f6hte Kontrollt\u00e4tigkeit f\u00fcr das Jahr 2020 beschlossen hat. Die kantonalen TPK werden die Lohnbedingungen der Branche im Rahmen ihrer Arbeitsmarktbeobachtung nun intensiver kontrollieren.</p><p>2. Die landwirtschaftlichen Betriebe sind vom ArG ausgeschlossen, weil die Abh\u00e4ngigkeit der Arbeit systembedingt von Faktoren bestimmt ist, die eine Reglementierung erschweren. Dies sind namentlich die Witterungsbedingungen sowie die Arbeiten in der Nacht, sonntags und w\u00e4hrend l\u00e4ngeren Zeitspannen ohne Freitage. Anstelle des \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes bieten die oben erw\u00e4hnten NAV gem\u00e4ss Artikel\u00a0359 Absatz\u00a02 OR einen minimalen Schutz der Arbeitnehmenden. Die Regelung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeiten in den kantonalen NAV entspricht dem f\u00f6deralen System der Schweiz und dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t nach Artikel\u00a05a der Bundesverfassung. Dies erm\u00f6glicht die Ber\u00fccksichtigung regionaler Gegebenheiten. Die Aufnahme der Landwirtschaft in das ArG und die Festlegung von gesamtschweizerisch einheitlichen Normen w\u00fcrden diesen Besonderheiten nicht gerecht.</p><p>3. Das Parlament hat sich in den letzten Jahren bei behandelten Vorst\u00f6ssen in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Mitarbeitenden, insbesondere bei der vom Kanton Genf eingereichte Standesinitiative \"Einf\u00fchrung nationaler Mindestnormen in der Landwirtschaft\" (14.308), immer f\u00fcr die kantonalen NAV als L\u00f6sung ausgesprochen. Es erachtete eine L\u00f6sung auf kantonaler Ebene als angemessener als eine Regelung auf Bundesebene. Ausserdem lehnten Volk und St\u00e4nde im Jahr 2014 die Volksinitiative \"F\u00fcr den Schutz fairer L\u00f6hne\" (13.014) klar ab und sprachen sich damit gegen zu grosse staatliche Eingriffe in die Lohnpolitik aus. In der Schweiz gilt seit jeher der Grundsatz, dass die Sozialpartner die L\u00f6hne innerhalb ihrer Branche selbst vereinbaren und der Staat sich bei der Lohnfindung grunds\u00e4tzlich zur\u00fcckh\u00e4lt. Diese Autonomie der Sozialpartner hat sich bew\u00e4hrt.</p><p>Die Subventionierung von L\u00f6hnen von landwirtschaftlichen Mitarbeitenden w\u00fcrde zudem zu einer Ungleichbehandlung von anderen systemerhaltenden Berufsgruppen mit tiefem Einkommen (z. B. Reinigungskr\u00e4ften, Hilfskr\u00e4ften im Gesundheitswesen) f\u00fchren. Auch besteht bei einer Subventionierung von L\u00f6hnen die Gefahr, dass die Bundesbeitr\u00e4ge nicht in vollem Umfang an die Angestellten weitergegeben werden, da diese durch tiefere Lohnzahlungen seitens der Arbeitsgebenden kompensiert werden. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn ein grosses Angebot an Arbeitssuchenden auf eine beschr\u00e4nkte Nachfrage trifft, wie dies bei saisonalen ausl\u00e4ndischen Erntehelfern in der Schweizer Landwirtschaft der Fall ist.</p><p>Aus den genannten Gr\u00fcnden erachtet der Bundesrat eine Subventionierung von L\u00f6hnen landwirtschaftlicher Mitarbeitenden als systemfremd und als nicht zielf\u00fchrend.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1597795200000)\/","SubmittedBy":"Schneider Meret","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1655424000000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"44|55","Category":null,"Modified":"\/Date(1763104946380)\/","SubmissionDate":"\/Date(1592438400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5104,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Landwirtschaft"}}