{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204099,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20204099,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.4099","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Zeitgem\u00e4sse Besoldungs- und Ruhestandsregelungen f\u00fcr Magistratspersonen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie die geltende Besoldung und berufliche Vorsorge von Magistratspersonen durch eine moderne Gehaltsordnung mit beruflicher Vorsorge inkl. Hinterlassenenrente sowie allf\u00e4lliger Abgangsentsch\u00e4digung bis zur Wiederaufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit ersetzt werden k\u00f6nnen, welche weder systemische Ungereimtheiten mit dem BVG aufweist noch Schwierigkeiten im Vollzug bereitet. Der Bundesrat hat dabei m\u00f6gliche Modelle zu pr\u00fcfen und deren Vor- und Nachteile sowie finanziellen Konsequenzen aufzuzeigen.</p>","ReasonText":"<p>Das heutige Besoldungs- und Ruhegehaltssystem f\u00fcr Magistratspersonen ist im Bundesgesetz \u00fcber Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121) und in der Verordnung der Bundesversammlung \u00fcber Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) verankert und wird seit Oktober 1989 angewendet. Die Regelung basiert auf veralteten Arbeitsmarkt- und Lebensbedingungen, ber\u00fccksichtigt die seit 1989 in Kraft getretenen Gesetzes\u00e4nderungen nicht und ist f\u00fcr den Vollzug l\u00fcckenhaft.</p><p>Die Bestimmungen bauen darauf auf, dass gew\u00e4hlte Personen keine Vorsorge und nach erfolgtem R\u00fccktritt oder Abwahl auch kein Einkommen und keine Rente hatten. Um eine solche L\u00fccke zu verhindern, wurde ein Ruhegehalt beschlossen, welches die Magistratspersonen bereits vor dem ordentlichen Pensionsalter bis an das Lebensende erhalten. Bei Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit oder bei entsprechendem Ersatzeinkommen wird dieses an das Ruhegehalt angerechnet. Daher muss dieser Sachverhalt von der Vollzugsbeh\u00f6rde erhoben, \u00fcberwacht und kontrolliert werden. Bei Nichtwiederwahl oder auch bei einem R\u00fccktritt aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden stehen Magistratspersonen gelegentlich vor einer k\u00fcrzeren oder l\u00e4ngeren Einkommensl\u00fccke. Daher wurde 1989 der Anspruch auf ein Ruhegehalt bereits vor der Pensionierung gegeben. Dieses Bed\u00fcrfnis kann eine zeitgem\u00e4sse Abgangsentsch\u00e4digung nach Bedarf abdecken.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass Magistratspersonen (Mitglieder des Bundesrates, Bundeskanzlerin und Bundeskanzler, Bundesrichterinnen und Bundesrichter) heute aufgrund ihrer fr\u00fcheren beruflichen T\u00e4tigkeiten \u00fcber ein pers\u00f6nliches Sparguthaben bei einer Vorsorgeeinrichtung nach BVG verf\u00fcgen. Bei Stellenwechsel verlangt das BVG den Transfer des Kapitals von der bisherigen Kasse zu derjenigen des neuen Arbeitgebers. Diese Regel kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn jemand als Magistratsperson gew\u00e4hlt wird. Magistratspersonen werden nach ihrer Wahl nicht in der Vorsorgeeinrichtung des Bundes versichert, sondern erhalten ein Ruhegehalt. Bei ihrem Amtsantritt verbleiben die bis zur Wahl angesparten Gelder auf dem privaten Freiz\u00fcgigkeitskonto. Diese Vorsorgegelder k\u00f6nnen nach dem R\u00fccktritt oder der Nichtwiederwahl und der Aufnahme einer neuen Erwerbst\u00e4tigkeit in eine neue Vorsorgel\u00f6sung eingebracht werden.</p><p>Die Schwierigkeit der bestehenden Regelung liegt in den heute geltenden Bestimmungen des BVG. Diese erlauben den teilweisen Bezug des angesparten Kapitals zur Wohnbauf\u00f6rderung und bei der Pensionierung anstatt eines Rentenbezugs eine Kapitalleistung. Dies f\u00fchrt zu Schwierigkeiten und ungerechten L\u00f6sungen bei der Anrechnung des Ersatzeinkommens bei der geltenden Ruhegehaltsl\u00f6sung f\u00fcr Magistratspersonen. Es ist nicht mehr m\u00f6glich, eine gerechte Anrechnung des Ersatzeinkommens zur Reduktion der Ruhegeh\u00e4lter vorzunehmen, so wie es der Gesetzgeber von 1989 beabsichtigte. 1989 waren Kapitalbez\u00fcge nach BVG noch nicht m\u00f6glich, weswegen auch keine Bestimmungen \u00fcber die Behandlung von Kapitalbez\u00fcgen als Ersatzeinkommen vorhanden sind. W\u00fcrden diese Sachverhalte bei der Ermittlung des Ersatzeinkommens ber\u00fccksichtigt, w\u00e4re der Vollzug des geltenden Systems alles andere als einfach. Werden diese Sachverhalte nicht ber\u00fccksichtigt, so hat die rentenbeziehende Magistratsperson einen erheblichen finanziellen Nachteil gegen\u00fcber denjenigen Magistraten, welche ihr Altersguthaben von einem Freiz\u00fcgigkeitskonto oder von der letzten Vorsorgeeinrichtung als Kapital beziehen. </p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.","FederalCouncilProposal":18,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1605657600000)\/","SubmittedBy":"Hegglin Peter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1685923200000)\/","ResponsibleDepartment":10,"ResponsibleDepartmentName":"Bundeskanzlei","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"BK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1750808457070)\/","SubmissionDate":"\/Date(1600819200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5105,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Sozialer Schutz"}}