{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204119,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20204119,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.4119","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fcr Asylsuchende gestatten, die vom SEM einen negativen Asylentscheid erhalten haben und auf die Wegweisung warten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen - insbesondere das Asylgesetz (AsylG) und die entsprechenden Verordnungen - so zu \u00e4ndern, dass Asylsuchende, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben d\u00fcrfen. So k\u00f6nnen die betroffenen Personen finanziell unabh\u00e4ngig bleiben, w\u00e4hrend sie auf den Vollzug der Wegweisung warten - sofern ein solcher m\u00f6glich ist. In einigen F\u00e4llen kann es n\u00e4mlich sein, dass das Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) eine Wegweisung f\u00fcr zumutbar h\u00e4lt, diese jedoch nicht vollzogen werden kann, weil die betreffende Person nicht freiwillig in ihr Heimatland zur\u00fcckkehren will oder weil eine zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrung nicht zul\u00e4ssig ist. In solchen F\u00e4llen bleibt die oder der Asylsuchende in der Schweiz, ohne arbeiten oder Schulungen besuchen zu d\u00fcrfen. Die betroffene Person wird sozial und beruflich ausgegrenzt und wird nicht zuletzt von der Sozialhilfe abh\u00e4ngig.</p>","ReasonText":"<p>Die Bewilligung zur Erwerbst\u00e4tigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskr\u00e4ftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist (Art. 43 Abs. 1-4 AsylG). In diesen F\u00e4llen m\u00fcssen die Asylsuchenden, die in der Regel seit mehreren Jahren in der Schweiz sind, jegliche Erwerbst\u00e4tigkeit beenden, obschon sie oftmals eine vom SEM gef\u00f6rderte und finanzierte Berufsbildung abgeschlossen und eine Erwerbst\u00e4tigkeit aufgenommen haben, die sie zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers ausf\u00fchren und durch die sie finanziell unabh\u00e4ngig sind. Der Widerruf der Arbeitserlaubnis durch das SEM treibt diese Personen, die zuvor f\u00fcr sich selber sorgen konnten, de jure und de facto in eine Abh\u00e4ngigkeit von der kantonalen Sozialhilfe. In einigen F\u00e4llen kann die Wegweisung gar nicht vollzogen werden, da es sich um Personen aus Risikol\u00e4ndern handelt, die sich weigern, in ihre Heimat zur\u00fcckzukehren, oder weil eine zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrung nicht zul\u00e4ssig ist. Diese Personen bleiben daher f\u00fcr Jahre in der Schweiz, ohne arbeiten zu d\u00fcrfen. Es ist eine paradoxe Situation, denn es handelt sich um ausgebildete Personen, deren beruflicher Beitrag in der Arbeitswelt nachgefragt und gesch\u00e4tzt wird. Daher wird der Bundesrat beauftragt, in diesen F\u00e4llen, die im \u00dcbrigen nicht allzu h\u00e4ufig sind, die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit zu gestatten, damit diese Personen ihre finanzielle Unabh\u00e4ngigkeit behalten k\u00f6nnen und nicht von der Sozialhilfe abh\u00e4ngig werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Bei einer Ablehnung des Asylgesuchs \u00fcberpr\u00fcft das Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) im Einzelfall, ob eine Person in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zur\u00fcckkehren kann oder nicht (Art. 44 Asylgesetz; AsylG; SR 142.31). Zur Ausreise verpflichtet sind Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung m\u00f6glich, zul\u00e4ssig und zumutbar ist (Art. 83 Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20). Es wird ihnen eine Ausreisefrist angesetzt, w\u00e4hrend der sie die Schweiz selbst\u00e4ndig verlassen m\u00fcssen (Art. 45 AsylG). Gegen diesen Entscheid kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Erfolgt keine selbst\u00e4ndige Ausreise, wird die Wegweisung zwangsweise vollzogen.</p><p>Eine glaubw\u00fcrdige und konsequente Asylpolitik setzt voraus, dass abgewiesene Asylsuchende die Schweiz auch tats\u00e4chlich verlassen. Bewilligungen zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit erl\u00f6schen nach Ablauf der festgesetzten Ausreisefrist (Art. 43 Abs. 2 AsylG). W\u00fcrde die Weiterf\u00fchrung einer Erwerbst\u00e4tigkeit gem\u00e4ss dem Anliegen der Motion \u00fcber die Ausreisefrist hinaus bis zur tats\u00e4chlichen Ausreise bewilligt, w\u00fcrde dies die Bereitschaft zur fristgerechten selbst\u00e4ndigen Ausreise aus der Schweiz vermindern. Dies w\u00e4re insbesondere dann der Fall, wenn eine zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrung vom Heimat- oder Herkunftsstaat nicht akzeptiert wird. Eine solche Regelung k\u00f6nnte aber auch dazu f\u00fchren, dass die betroffenen Personen ihrer Mitwirkungspflicht bei der f\u00fcr die R\u00fcckreise notwendigen Papierbeschaffung nicht nachkommen und so den Aufenthalt in der Schweiz auch nach Ablauf der Ausreisefrist verl\u00e4ngern.</p><p>Ist der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall aus technischen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, wegen v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zul\u00e4ssig oder aufgrund einer konkreten individuellen Gef\u00e4hrdung im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zumutbar, verf\u00fcgt das SEM eine vorl\u00e4ufige Aufnahme. Die Unm\u00f6glichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) setzt dabei voraus, dass die zust\u00e4ndige kantonale Beh\u00f6rde ihren Vollzugsauftrag nicht erf\u00fcllen kann und die weggewiesene ausl\u00e4ndische Person nicht selbst\u00e4ndig ausreisen kann. Mit der vorl\u00e4ufigen Aufnahme k\u00f6nnen diese Personen in der ganzen Schweiz eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben.</p><p>Die am 1. M\u00e4rz 2019 in Kraft getretene Beschleunigung des Asylverfahrens hat zum Ziel, die Asylverfahren in der Schweiz so rasch wie m\u00f6glich abzuschliessen. Mit dieser Beschleunigung soll die Integrationsf\u00f6rderung von Personen, denen Asyl gew\u00e4hrt wurde oder die vorl\u00e4ufig aufgenommen wurden, fr\u00fchzeitig einsetzen. Gleichzeitig sollen Personen, die nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, die Schweiz so rasch wie m\u00f6glich wieder verlassen. W\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung von beschleunigten Asylverfahren in den Zentren des Bundes, die bei der Mehrheit der Asylsuchenden zur Anwendung kommt, ist die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erlaubt (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Beschleunigung f\u00fchrt auch dazu, dass abgewiesene asylsuchende Personen in der Regel die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen noch nicht erf\u00fcllen, welche f\u00fcr die Aufnahme einer beruflichen Aktivit\u00e4t notwendig sind. </p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1605657600000)\/","SubmittedBy":"Regazzi Fabio","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1670976000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"44|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690554181990)\/","SubmissionDate":"\/Date(1600905600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5105,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Migration"}}