{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204162,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20204162,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.4162","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Werden die Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen wegen Gemeinn\u00fctzigkeit im Falle von politischer T\u00e4tigkeit eingehalten?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einhaltung der Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen bei der direkten Bundessteuer wegen Gemeinn\u00fctzigkeit im Falle von politischer T\u00e4tigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Steuerbefreiung ist bei Nichteinhaltung der Anforderungen zu widerrufen. Die \u00dcberpr\u00fcfung und der allf\u00e4llige Widerruf erfolgt durch die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion \u00fcber die direkte Bundessteuer.</p>","ReasonText":"<p>Derzeit sind Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in gr\u00f6sserer Zahl in verschiedenen kontroversen politischen Vorlagen engagiert. Beispielsweise sind Organisationen im Bereich Tier- und Umweltschutz die Tr\u00e4ger des Referendums gegen das neue Jagdgesetz. Auch besteht die Tr\u00e4gerschaft der Konzernverantwortungs-Initiative (KVI) gem\u00e4ss Eigendeklaration aus 130 Hilfswerken, Frauen-, Menschenrechts- und Umweltorganisationen sowie weiteren NGOs und kirchlichen Organisationen. Zahlreiche, wenn nicht die meisten dieser Organisationen geniessen als juristische Personen eine Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer wegen Gemeinn\u00fctzigkeit. Die Steuerbefreiung juristischer Personen ist an Voraussetzungen gekn\u00fcpft, die in einem Kreisschreiben der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung festgehalten sind (Kreisschreiben Nr. 12 von 1994). Zentrale Anforderung f\u00fcr die Steuerbefreiung wegen Gemeinn\u00fctzigkeit ist das \"Allgemeininteresse\". Ob eine bestimmte T\u00e4tigkeit einer juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich gem\u00e4ss Kreisschreiben nach der jeweils massgebenden Volksauffassung. Politische T\u00e4tigkeiten sowie T\u00e4tigkeiten und Zielsetzungen, die mit den eigenen Interessen der juristischen Person oder ihren Mitgliedern verbunden sind, werden nach diesem Verst\u00e4ndnis nicht im Allgemeininteresse ausge\u00fcbt und qualifizieren nicht f\u00fcr die Steuerbefreiung. </p><p>Sowohl das Jagdgesetz wie die KVI sind \u00e4ussert umstrittene Vorlagen. Eine \"massgebende Volksauffassung\" gibt es nicht, resp. ist bis zum Ausgang der Abstimmung unbestimmt. Dennoch engagieren sich NGOs stark unter Nutzung von Spendengeldern. Dies kann nicht geschehen im Rahmen der \"massgebenden Volksauffassung\" oder zu deren (besseren) Durchsetzung, weil es die Volksauffassung (noch) nicht gibt. Ergreifen NGOs Referenden und lancieren sie Volksinitiativen, ist ihre T\u00e4tigkeit explizit politisch. Gerade bei extremen Volksinitiativen besteht keine Basis der NGOs, sich eine massgebende Volksauffassung vor dem Hintergrund der verlangten Eingriffe in das bestehende Recht (d.h. das vom Volk bislang getragene Recht) zu mutmassen. Ihre T\u00e4tigkeit zielt vielmehr darauf ab, ein Thema aus Eigeninteresse ins Gespr\u00e4ch zu bringen. Es ist daher kritisch zu hinterfragen, ob eine solche T\u00e4tigkeit gem\u00e4ss den geltenden Regeln im Allgemeininteresse liegt und f\u00fcr die Steuerbefreiung wegen Gemeinn\u00fctzigkeit qualifiziert.  </p><p>Unter diesem Aspekt ist auch das politische Engagement steuerbefreiter Kirchen kritisch zu pr\u00fcfen. Gem\u00e4ss geltenden Anforderungen ist die Steuerbefreiung auf T\u00e4tigkeiten mit Kultus-Zweck beschr\u00e4nkt. Das politische Engagement von Kirchen, beispielsweise im Rahmen der KVI, ist nicht mit dieser Anforderung vereinbar. Es dient nicht dem Kultus-Zweck und kann deshalb nicht steuerbefreit sein.</p><p>Die Steuerbefreiung wegen Gemeinn\u00fctzigkeit wird von den Kantonen auf Antrag gegeben. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) \u00fcbt bei der direkten Bundessteuer die Aufsicht \u00fcber die Kantone aus. Der Bundesrat wird aufgefordert, die ESTV zu beauftragen, die Einhaltung der Anforderungen an die Steuerbefreiung bei juristischen Personen, die bei politischen Vorlagen engagiert sind, zu \u00fcberpr\u00fcfen und die Steuerbefreiung bei Nicht-Erf\u00fcllung der Anforderungen zu widerrufen.</p><p>Falls der Widerruf nicht geschieht, und das Verbot von politischer Bet\u00e4tigung grossz\u00fcgig ausgelegt wird, ist der Bundesrat gehalten, die Anforderungen f\u00fcr die Steuerbefreiung juristischer Personen anzupassen und die Steuerbefreiung weiteren Kreisen zu \u00f6ffnen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>F\u00fcr die Steuerbefreiung einer Organisation wegen Verfolgung gemeinn\u00fctziger Zwecke gem\u00e4ss Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.1) wird vorab eine T\u00e4tigkeit im Allgemeininteresse sowie uneigenn\u00fctziges Handeln vorausgesetzt. Als das Gemeinwohl f\u00f6rdernd erscheinen beispielsweise die soziale F\u00fcrsorge, die Kunst und Wissenschaft, der Unterricht, die F\u00f6rderung der Menschenrechte, der Heimat-, Natur- und Tierschutz sowie die Entwicklungshilfe. Ob eine bestimmte T\u00e4tigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung (vgl. Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 12 Steuerbefreiung juristischer Personen, die \u00f6ffentliche oder gemeinn\u00fctzige Zwecke [Art. 56 Bst. g DBG] oder Kultuszwecke [Art. 56 Bst. h DBG] verfolgen; Abzugsf\u00e4higkeit von Zuwendungen [Art. 33 Abs. 1 Bst. i und Art. 59 Bst. c DBG] vom 8. Juli 1994 [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV genannt]). Der Steuerbefreiungstatbestand der Gemeinn\u00fctzigkeit ist thematisch nicht eng eingegrenzt. Damit k\u00f6nnen sich aufgrund der statutarischen Zweckbestimmungen von steuerbefreiten Organisationen auch Schnittstellen zu politischen Themen ergeben (so z. B. bei Umweltorganisationen, Behindertenorganisationen, Gesundheitsorganisationen, Menschenrechtsorganisationen, etc.).</p><p>Eine haupts\u00e4chlich politische T\u00e4tigkeit wird in Lehre und Rechtsprechung seit jeher nicht als gemeinn\u00fctzig im steuerrechtlichen Sinn anerkannt. Politische Organisationen \u00fcben zwar wichtige Funktionen aus, vertreten jedoch in erster Linie die Interessen und Anschauungen ihrer Mitglieder. Der Staat hat sich politischen Gruppierungen gegen\u00fcber neutral zu verhalten. Die Steuerbefreiung ist zu verneinen, wenn eine Institution politische Ziele verfolgt, nicht aber, wenn f\u00fcr die Erreichung eines gemeinn\u00fctzigen Zweckes politische Mittel eingesetzt werden. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Zweck der betreffenden Organisation vorwiegend in der Willensbildung der \u00d6ffentlichkeit liegt oder ob eine m\u00f6gliche Beeinflussung der \u00d6ffentlichkeit bloss eine Konsequenz des verfolgten, im Allgemeininteressen liegenden Zwecks ist.</p><p>Die materielle oder ideelle Unterst\u00fctzung von Initiativen oder Referenden steht einer Steuerbefreiung grunds\u00e4tzlich nicht entgegen. Allerdings darf der politischen Bet\u00e4tigung nicht ein derart zentrales Gewicht zukommen, dass die Organisation gesamthaft betrachtet als politische Organisation erscheint. W\u00e4re dies der Fall, m\u00fcsste der betroffenen Organisation aufgrund Verfolgung von Sonderinteressen und aus Gr\u00fcnden der politischen Neutralit\u00e4t des Staates die Steuerbefreiung versagt werden.</p><p>Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter der Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (Art. 2 DBG). Diese Aufgabenteilung gelangt auch im Bereich der Beurteilung von Steuerbefreiungen zur Anwendung. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Gew\u00e4hrung, die \u00dcberpr\u00fcfung und den allf\u00e4lligen Entzug von Steuerbefreiungen sind die kantonalen Steuerverwaltungen.</p><p>Landeskirchen sind als Kirchgemeinden oder als Gebietsk\u00f6rperschaften der Kantone von Gesetzes wegen von der Steuerpflicht befreit (Art. 56 Bst. c DBG). Damit ist eine \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Steuerbefreiung durch die Steuerbeh\u00f6rden ausgeschlossen. Bei privatrechtlichen kirchlichen Organisationen sind jeweils im Einzelfall die entsprechenden Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wegen Kultuszwecken zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. Art. 56 Bst. h DBG).</p><p>Der Bundesrat sieht gest\u00fctzt auf die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und die bew\u00e4hrte langj\u00e4hrige Steuerpraxis im Bereich der Steuerbefreiung wegen Gemeinn\u00fctzigkeit im Zusammenhang mit dem Einsatz von politischen Mitteln keinen Handlungsbedarf.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1605657600000)\/","SubmittedBy":"Noser Ruedi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1639008000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|12|1211|2446","Category":"IV","Modified":"\/Date(1750799250353)\/","SubmissionDate":"\/Date(1600905600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5105,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Recht Allgemein|Zivilrecht|Steuer"}}