{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204258,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20204258,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.4258","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Spitalplanung mit Mengenbeschr\u00e4nkungen und Quoten nach Versicherungsstatus. Umgehen damit gewisse Kantone ihre Verg\u00fctungspflicht nach KVG?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a049a KVG verg\u00fcten Kantone und Versicherer station\u00e4re Behandlungen in einem Spital nach Artikel\u00a049 anteilm\u00e4ssig. Die Kantone \u00fcbernehmen den kantonalen Anteil f\u00fcr Versicherte, welche in ihrem Kanton wohnen und sich inner- oder ausserkantonal in einem Listenspital behandeln lassen. Gewisse Kantone (so zum Beispiel Waadt und Genf) machen mit ihrer Spitalplanung die \u00dcbernahme des kantonalen Anteils f\u00fcr gewisse Listenspit\u00e4ler (meist Privatkliniken) davon abh\u00e4ngig, ob Quoten oder Mengenbegrenzungen eingehalten werden, welche sich am Versicherungsstaus der Patientinnen und Patienten orientieren. So fallen Patientinnen und Patienten, welche neben der obligatorischen Grundversicherung auch noch \u00fcber eine Zusatzversicherung verf\u00fcgen, unter diese Mengenbeschr\u00e4nkungen oder Quoten. Dies f\u00fchrt dazu, dass bei einer Verletzung der Mengenbeschr\u00e4nkung oder Quote durch eine Klinik der Kantonsanteil f\u00fcr diese Patientinnen und Patienten nicht mehr geleistet wird. Der KVG-Kantonsanteil wird dann den Patientinnen und Patienten oder evtl. ihrer Zusatzversicherung weiterverrechnet. Die Patientinnen und Patienten mit einer Grund- und Zusatzversicherung wissen im Vorfeld der Behandlung nicht, ob ein Kantonsanteil gesprochen wird. Auch ein Krankenversicherer weiss dies nicht. Mit dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil (C-5017/2015) vom 16. Januar 2019 wurde die Genfer Krankenhausplanung mit Mengenbeschr\u00e4nkungen als nicht KVG-konform erkl\u00e4rt. Trotzdem hat der Kanton Genf auch seine neue Spitalplanung mit Quoten ausgestaltet, welche zu einem \u00e4hnlichen Ergebnis f\u00fchren. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Kennt der Bundesrat die Problematik von Spitalplanungen mit Mengenbeschr\u00e4nkungen und Quoten aufgrund des Versichertenstatus der Patientinnen und Patienten?</p><p>2. Verletzen Spitalplanungen mit erw\u00e4hnten Mengenbeschr\u00e4nkungen und Quoten nicht das Gleichbehandlungsgebot einerseits zwischen Patientinnen und Patienten mit und ohne Zusatzversicherung und andererseits zwischen Privat- und \u00f6ffentlichen Spit\u00e4ler?</p><p>3. Verletzt ein Spital die Planungsauflagen seines Kantons, sollte die Sanktion des Kantons nicht grunds\u00e4tzlich prospektiv Einfluss auf den zuk\u00fcnftigen Leistungsauftrag des betroffenen Spitals haben? Wenn als Sanktion ad hoc einseitig der Kantonsbeitrag nicht mehr verg\u00fctet wird, verfehlt damit die Sanktion nicht ihren Adressaten indem sie die Patientinnen und Patienten oder evtl. ihre Zusatzversicherung trifft?</p><p>4. Welche Schl\u00fcsse und Konsequenzen zieht der Bundesrat aus dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 16. Januar 2019 (C-5017/2015) insbesondere in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot?</p><p>5. Ist nach Ansicht des Bundesrates die Krankenversicherungsverordnung (KVV) nicht dahingehend zu pr\u00e4zisieren, dass sich ein Kanton nicht mehr einseitig zulasten der Patientinnen und Patienten oder evtl. ihrer Zusatzversicherung von seiner Leistungspflicht gem\u00e4ss Artikel\u00a049a Absatz\u00a01 KVG, d.h. vom Kantonsanteil, befreien kann, wenn ein Spital eine oder mehrere Auflagen der Spitalplanung verletzt?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p><b>1-2. </b>Der Kanton Genf hat in seinem Bericht zur Gesundheitsplanung 2020-2023 vom November 2019 festgehalten, dass die Listenspit\u00e4ler wenigstens zur H\u00e4lfte ausschliesslich grundversicherte Personen behandeln m\u00fcssen. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die der Einhaltung der Aufnahmepflicht dient und die Gleichbehandlung der Patientinnen und Patienten wie der Spit\u00e4ler sicherstellt. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in seinem Urteil vom 16. Juli 2019 (C-4231/2017, Erw. 4.4.3 und 4.4.6) erw\u00e4hnt, dass die Kantone nach Artikel\u00a041a des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) daf\u00fcr zu sorgen haben, dass die Spit\u00e4ler auch die weniger rentablen F\u00e4lle - wie die ausschliesslich grundversicherten Patienten - aufnehmen. Der maximale Anteil von Zusatzversicherten (oder von Selbstzahlenden) bedeute nicht, dass der Kanton eine Planung f\u00fcr den Bereich der Zusatzversicherungen vorn\u00e4hme. Das BVGer weist auch darauf hin, dass nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 138 II 398, Erw. 5, Urteil vom 10. Juli 2012) die kantonale Norm, wonach bei einem Anteil von 50 Prozent an Patientinnen und Patienten mit nur obligatorischer Krankenpflegeversicherung (OKP) die Aufnahmepflicht als erf\u00fcllt gilt, nicht bundesrechtswidrig ist und insbesondere nicht gegen Artikel\u00a041a KVG verstosst. </p><p><b>3. </b>Die Streichung des Kantonsanteils alleine kann nicht verhindern, dass die nur grundversicherten Patientinnen und Patienten die vorgegebene Grenze von 50 Prozent nicht erreichen, wenn die Finanzierung des fehlenden Kantonsanteils durch die Patientinnen und Patienten oder durch ihre Zusatzversicherung gew\u00e4hrleistet ist. In diesem Sinne m\u00fcsste eine Nicht-Einhaltung der 50 Prozent-Grenze einen Einfluss auf den Leistungsauftrag haben. </p><p><b>4. </b>Der<b></b>Kanton Genf hat als Folge des Urteils des BVGer vom 16. Januar 2019 (C-5017/2015) die Regel zur Aufnahmepflicht so angepasst, dass der Mindestanteil an ausschliesslich grundversicherten Patientinnen und Patienten auch f\u00fcr das Universit\u00e4tsspital gilt und dass ein Listenspital einen minimalen Anteil an ausschliesslich grundversicherten Patientinnen oder Patienten von 50 Prozent ausweisen muss. Diese Regelung bezieht sich somit auf alle Patientinnen und Patienten und entspricht der Rechtsprechung.</p><p><b>5. </b>In seinem Urteil vom 10. Juli 2012 (BGE 138 II 398, Erw. 3.10.3) hat das Bundesgericht eine reduzierte kantonale Verg\u00fctung der Leistungen, die die in der Planung vorgesehenen maximalen Mengen \u00fcberschreiten, als zul\u00e4ssig betrachtet. Ausserdem hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 2018 (9C_617/2017, Erw. 5.2.2) unter anderem die K\u00fcrzung und die Streichung des Kantonsanteils in Zusammenhang mit nicht erf\u00fcllten Auflagen des Leistungsauftrags zugestimmt. Diese Rechtsprechung f\u00fchrt dazu, dass der Finanzierungsanteil des Kantons nach Artikel\u00a049a KVG bei der Anwendung der Sanktionen nicht eingehalten wird. Diese Rechtsprechung d\u00fcrfte auch bei Sanktionen zwecks Einhaltung der Aufnahmepflicht anwendbar sein. </p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1605657600000)\/","SubmittedBy":"Ettlin Erich","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1607990400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690507229950)\/","SubmissionDate":"\/Date(1600992000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5105,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}