{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204500,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20204500,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.4500","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung des indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative \"Stop der Hochpreisinsel - f\u00fcr faire Preise\"","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative \"Stop der Hochpreisinsel - f\u00fcr faire Preise\" kann nach dem Entscheid des St\u00e4nderats vom 2. Dezember 2020 relativ klar umrissen werden. </p><p>Die Vorlage scheint das Potenzial aufzuweisen, die Wirtschaftsfreiheit und die Regulierungsdichte in der Schweiz in ihren Grundz\u00fcgen zu ver\u00e4ndern. Deshalb scheint eine pointierte Regulierungsfolgeabsch\u00e4tzung angebracht. Der Bundesrat wird gebeten unter anderem zu folgenden Fragen Auskunft zu geben: </p><p>1. Welche Rechte erh\u00e4lt der Endkonsument (Einzelperson) mit dem Gegenvorschlag, wenn der Konsument der Auffassung ist, dass er f\u00fcr ein Produkt oder eine Dienstleistung einen \u00fcberrissenen Preis bezahlt? </p><p>2. Welche Rechtsanspr\u00fcche k\u00f6nnten Unternehmen geltend machen, wenn sie der Meinung sind, dass sie gem\u00e4ss Artikel\u00a04 Absatz\u00a02 (Kartellgesetz) nachfrage- oder angebotsabh\u00e4ngig sind und f\u00fcr eine Ware oder eine Dienstleistung zuviel bezahlen? </p><p>3. Welche Branchen k\u00f6nnten von diesen Rechtsanspr\u00fcchen betroffen sein? </p><p>4. Welche Hersteller in der Nahrungsmittelindustrie (von einzelnen Landwirten bis zur verarbeitenden Nahrungsmittelindustrie) k\u00f6nnten am ehesten</p><p>a. solche Rechtsanspr\u00fcche geltend machen und</p><p>b. sich mit solchen Rechtsanspr\u00fcchen konfrontiert sehen? </p><p>5. Welche Regulatoren m\u00fcssten </p><p>a. f\u00fcr die Umsetzung des Gegenvorschlags gest\u00e4rkt werden und</p><p>b. welche zus\u00e4tzlichen Rechte beziehungsweise Kompetenzen m\u00fcssten diese Regulatoren erhalten?</p><p>6. Schw\u00e4cht oder st\u00e4rkt der indirekte Gegenvorschlag den Produktionsstandort Schweiz im Vergleich zum Status quo?</p><p>7. Wie kann rechtlich gesehen ein Verbot f\u00fcr Geoblocking gegen eine ausl\u00e4ndische Firma durchgesetzt werden? </p><p>8. Wieviele Unternehmen in der Schweiz sind sch\u00e4tzungsweise marktbeherrschend oder relativ marktm\u00e4chtig einzustufen?</p><p>9. Wie hoch w\u00e4ren die gesch\u00e4tzten regulatorischen Kosten f\u00fcr die Wirtschaft bei einer Umsetzung des Gegenvorschlags?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat sich in seiner Botschaft zur Fair-Preis-Initiative und zum indirekten Gegenvorschlag (BBl 2019 4877) bereits ausf\u00fchrlich mit den Auswirkungen einer Annahme der Fair-Preis-Initiative besch\u00e4ftigt. Vor dem Hintergrund des damit einhergehenden weiten Anwendungsbereichs schlug der Bundesrat mit seinem indirekten Gegenvorschlag eine schlanke Regelung des Konzepts der relativen Marktmacht vor, um die Abschottung der Schweiz durch Unternehmen zielgerichtet und ohne volkswirtschaftlich sch\u00e4dliche Auswirkungen zu bek\u00e4mpfen. Mit zwei Ausnahmen (Verzicht auf die Re-Import-Klausel und auf das Verbot des privaten Geoblockings) entspricht der indirekte Gegenvorschlag des St\u00e4nderats gem\u00e4ss Beschluss vom 2. Dezember 2020 inhaltlich der Fair-Preis-Initiative. Aufgrund der Komplexit\u00e4t der vorliegenden Materie und der Anzahl der Fragen der Interpellation k\u00f6nnen letztere jeweils nicht ersch\u00f6pfend beantwortet werden.</p><p>1. Das Konzept der relativen Marktmacht betrifft ausschliesslich das Verh\u00e4ltnis zwischen zwei Unternehmen. Konsumentinnen und Konsumenten werden daher von dieser Regelung nicht erfasst. Sie erhalten entsprechend auch keine zus\u00e4tzlichen Anspr\u00fcche. Sie k\u00f6nnen lediglich an die Wettbewerbsbeh\u00f6rden gelangen und diese auf allf\u00e4llige Missbr\u00e4uche hinweisen, was zu einer Untersuchungser\u00f6ffnung durch die Wettbewerbskommission (WEKO) f\u00fchren kann. Zudem ist davon auszugehen, dass der Handel tiefere Einstandspreise an die Endverbraucher weitergibt, sofern der Wettbewerb spielt. Geschieht dies nicht, kann dies eine Untersuchung durch den Preis\u00fcberwacher (PUE) ausl\u00f6sen.</p><p>2. F\u00fcr ein relativ marktm\u00e4chtiges Unternehmen sollen zuk\u00fcnftig die gleichen Regelungen wie f\u00fcr marktbeherrschende Unternehmen gem\u00e4ss Art. 7 Kartellgesetz (KG, SR 251) gelten. Liegt eine unzul\u00e4ssige Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 KG vor, stehen dem mutmasslich behinderten bzw. ausgebeutenden Unternehmen die zivilrechtlichen Anspr\u00fcche gem\u00e4ss Art.12 Abs. 1 KG zu. Hierzu z\u00e4hlt insbesondere der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung durch eine unzul\u00e4ssige Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung, womit eine Belieferung zu diskriminierungsfreien Preisen oder eine Abnahme von Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt werden kann.</p><p>3., 4. und 8.: Die kartellrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz gelten - ebenso wie das Konzept der relativen Marktmacht - unabh\u00e4ngig von der jeweiligen Branche und der Gr\u00f6sse der Unternehmen. Zudem unterscheidet das Konzept auch nicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage von Waren und Dienstleistungen. Vor diesem Hintergrund kann grunds\u00e4tzlich jedes Unternehmen selbst relativ marktm\u00e4chtig (in Bezug auf einzelne oder eine Vielzahl anderer Unternehmen) oder abh\u00e4ngig von einem relativ marktm\u00e4chtigen Unternehmen sein. Dabei ist zu beachten, dass die Feststellung einer Abh\u00e4ngigkeit stets eine Frage des Einzelfalls ist und eine Momentaufnahme darstellt. Eine Abh\u00e4ngigkeit ist jeweils hinsichtlich einer konkreten Ware oder einer konkreten Dienstleistung festzustellen, und zwar nur in Bezug auf zwei Unternehmen, n\u00e4mlich den jeweiligen Anbieter und Nachfrager. Auch kann eine Abh\u00e4ngigkeit selbst recht kurzfristig entstehen und wieder verschwinden. Daher k\u00f6nnen ex ante keine Aussagen dar\u00fcber getroffen werden, wie viele Unternehmen in welcher Form von dem Konzept der relativen Marktmacht betroffen sein k\u00f6nnen. Zwar sind grunds\u00e4tzlich stets weniger Unternehmen marktbeherrschend als relativ marktm\u00e4chtig, deren Summe kann aufgrund der Komplexit\u00e4t und der Dynamik der Wirtschaft und der Vielzahl der M\u00e4rkte dennoch ebenfalls nicht seri\u00f6s gesch\u00e4tzt werden.</p><p>5. F\u00fcr die Umsetzung des Konzepts der relativen Marktmacht sind in erster Linie die WEKO und ihr Sekretariat zust\u00e4ndig. Allerdings hat der Bundesrat in seiner Botschaft zur Fair-Preis-Initiative, insbesondere auch gest\u00fctzt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 II 149 E. 2.4, Sellita Watch Co SA/ETA SA Manufacture Horlog\u00e8re Suisse, Weko und REKO/WEF) bereits festgehalten, dass es sich bei F\u00e4llen der relativen Marktmacht grunds\u00e4tzlich um bilaterale Streitigkeiten zwischen Unternehmen ohne volkswirtschaftliches Interesse handelt (BBl 2019 4877, hier 4913). Die Wettbewerbsbeh\u00f6rden k\u00f6nnten die mutmasslich behinderten bzw. ausgebeutenden Unternehmen daher in der Praxis m\u00f6glicherweise auf den Zivilrechtsweg verweisen. Allerdings werden von den Wettbewerbsbeh\u00f6rden nach Einf\u00fchrung der neuen Regelung Leitentscheide erwartet. Damit einher geht ein erheblicher Triageaufwand, d.h., alle Anzeigen bei den Wettbewerbsbeh\u00f6rden betreffend relative Marktmacht m\u00fcssen auf ihre Eignung als Leitfall sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden. Dies k\u00f6nnte zu einem Mehraufwand mit erweitertem Personalbedarf f\u00fchren. Inwiefern die Wettbewerbsbeh\u00f6rden daher f\u00fcr die Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags gest\u00e4rkt werden m\u00fcssen, ist bei dessen Annahme zu pr\u00fcfen. Zus\u00e4tzliche Kompetenzen ben\u00f6tigen die Wettbewerbsbeh\u00f6rden indes nicht. Indirekt k\u00f6nnte auch der PUE betroffen sein, wenn etwa die Frage der Angemessenheit der Preise zur Debatte steht. Weitere Regulatoren sind im vorliegenden Kontext nicht betroffen.</p><p>6. Inwiefern der indirekte Gegenvorschlag im Sinne des Entscheids des St\u00e4nderates vom 2. Dezember 2020 den Produktionsstandort Schweiz st\u00e4rkt oder schw\u00e4cht, h\u00e4ngt von dessen konkreten Anwendung ab und kann ex ante nur schwer beantwortet werden. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Fair-Preis-Initiative festgehalten, dass den im Einzelfall tieferen Preisen bei der Beschaffung von Waren verschiedene \u00f6konomische Nachteile - insgesamt eher negative Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie Kosten f\u00fcr Unternehmen - gegen\u00fcberstehen w\u00fcrden. F\u00fcr s\u00e4mtliche Unternehmen in der Schweiz w\u00fcrden mit der neuen Regelung insbesondere Compliance-Kosten, Unsicherheiten und Ineffizienzen einhergehen, auch wenn diese von F\u00e4llen relativer Marktmacht in der Praxis nicht betroffen w\u00e4ren. Daher d\u00fcrften die negativen volkswirtschaftlichen Effekte bei einer Umsetzung der Initiative \u00fcberwiegen. Zudem wohnen dem Konzept der relativen Marktmacht Durchsetzungsschwierigkeiten im Ausland inne, sodass in erster Linie inl\u00e4ndische Unternehmen von den neuen Bestimmungen betroffen w\u00e4ren. Die vorstehend skizzierten Gr\u00fcnde k\u00f6nnten zu Nachteilen im Wettbewerb f\u00fcr Schweizer Unternehmen gegen\u00fcber jenen im Ausland, die entsprechenden Regelungen rechtlich oder faktisch nicht unterliegen, f\u00fchren und so in Einzelf\u00e4llen den Produktionsstandort Schweiz schw\u00e4chen.</p><p>7. Hat ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen keine physische Pr\u00e4senz in der Schweiz, ist aufgrund des Territorialprinzips eine \u00f6ffentlich-rechtliche Durchsetzung eines allf\u00e4lligen Verbots des privaten Geoblockings im Ausland schwierig bis unm\u00f6glich. Abh\u00e4ngig von den Regelungen des internationalen Privatrechts und insbesondere des Lugano-\u00dcbereinkommens (Lug\u00dc, SR 0.275.12) besteht aber je nach Konstellation die M\u00f6glichkeit einer zivilrechtlichen Durchsetzung im In- oder Ausland (insb. in den Mitgliedsstaaten der EU sowie in Island und Norwegen).</p><p>9. Die Kosten f\u00fcr die Konsumentinnen und Konsumenten, Unternehmen und Beh\u00f6rden bei Umsetzung des Konzepts der relativen Marktmacht im Sinne des Entscheids des St\u00e4nderates vom 2. Dezember 2020 sind aufgrund dessen starker Einzelfallfixierung und auch der unklaren grenz\u00fcberschreitenden Rechtsanwendung in der Praxis ex ante nicht absch\u00e4tzbar. Einerseits k\u00f6nnen die Bestimmungen insbesondere zu tieferen Preisen bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen f\u00fchren, die - je nach Wettbewerbs- und Nachfragesituation auf dem jeweiligen Markt - auch an die Konsumentinnen und Konsument weitergegeben werden. Andererseits gehen mit den Bestimmungen zur relativen Marktmacht insbesondere auch h\u00f6here Kosten (insb. f\u00fcr Compliance) f\u00fcr potentiell s\u00e4mtliche Unternehmen in der Schweiz einher. Hinzu kommt die Gefahr gegenteiliger Effekte auf die Preise in der Schweiz, die der Bundesrat in seiner Botschaft skizziert hat (BBl 2019 4877, hier 4926 ff.).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1614124800000)\/","SubmittedBy":"Burgherr Thomas","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1616112000000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|55","Category":null,"Modified":"\/Date(1690505016557)\/","SubmissionDate":"\/Date(1607990400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5107,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Landwirtschaft"}}