{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204616,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20204616,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.4616","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"EL-Reform. Ungerechte Nebeneffekte f\u00fcr Grundeigent\u00fcmerinnen und Grundeigent\u00fcmer","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die j\u00fcngste Reform der Erg\u00e4nzungsleistungen (EL-Reform) hat sich beim Thema des Verm\u00f6gensverzichts darauf beschr\u00e4nkt, die von der Rechtsprechung entwickelten Definitionen und Handhabungen zu \u00fcbernehmen. Sie hat damit die Gelegenheit vers\u00e4umt, beim Verm\u00f6gensverzicht wichtige Differenzierungen vorzunehmen. Deshalb wird der Bundesrat gebeten, sich zur Einf\u00fchrung einer Regelung zu \u00e4ussern, die es erm\u00f6glichen w\u00fcrde, den Verm\u00f6gensverzicht differenzierter zu behandeln, dies namentlich in den folgenden zwei F\u00e4llen:</p><p>1. Es soll verdeutlicht werden, dass bei der Ent\u00e4usserung eines Grundst\u00fccks im Rahmen eines Erbvorbezugs, dank welchem sich Nachkommen dort niederlassen k\u00f6nnen (Errichtung eines Hauptwohnsitzes), unter dem Verm\u00f6gensverzicht der Steuerwert angerechnet wird oder dass zumindest ein Grund eingef\u00fchrt wird, aus welchem unter dem Verm\u00f6gensverzicht ein Abzug auf dem Verkehrswert des betreffenden Grundst\u00fccks gew\u00e4hrt werden kann.</p><p>2. Wurde ein Grundst\u00fcck unter dem Verm\u00f6gensverzicht in die EL-Berechnung einbezogen und danach auf Anordnung einer Beh\u00f6rde oder von Gesetzes wegen herabgestuft (Auszonung), so soll die EL neu berechnet und das Grundst\u00fcck mit seinem neuen Wert ab dem ersten Monat nach der Herabstufung in den Verm\u00f6gensverzicht einbezogen werden. Dies rechtfertigt sich als Ausgleich der doppelten Benachteiligung durch die Auszonung. Einerseits bewirkt diese n\u00e4mlich aufgrund der Abwertung des \u00fcbertragenen Guts einen Wertverlust bei der empfangenden Person. Andererseits bleibt auf dem EL-Berechnungsblatt der \u00fcbertragenden Person ein Wert stehen, der in keiner Weise mehr dem Verkehrswert des Grundst\u00fccks entspricht. Inhaberinnen und Inhaber von Bankkonten, deren Saldo in einem bestimmten Zeitraum massiv gesunken ist, k\u00f6nnen aus den in Artikel\u00a017d Absatz\u00a03 ELV aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden unter dem Sachverhalt des \u00fcberm\u00e4ssigen Verm\u00f6gensverbrauchs erhebliche Abschl\u00e4ge auf dem anrechenbaren Verm\u00f6gen geltend machen. Grundeigent\u00fcmerinnen und Grundeigent\u00fcmern wird hingegen bez\u00fcglich des Verm\u00f6gensverzichts auf ihrem EL-Berechnungsblatt ein fixer und unver\u00e4nderlicher Betrag angerechnet.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Zur Sicherstellung von Transparenz und Rechtssicherheit wurde im Rahmen der EL-Reform der Begriff des Verm\u00f6gensverzichts eingef\u00fchrt, dessen Definition sich in den Grundz\u00fcgen an jene der Rechtsprechung anlehnt. Ein Verm\u00f6gensverzicht liegt dann vor, wenn eine Ent\u00e4usserung von Verm\u00f6genswerten ohne Rechtspflicht oder ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgte. So stellen beispielsweise Schenkungen und Erbvorbez\u00fcge immer einen Verm\u00f6gensverzicht dar, sofern keine angemessene Gegenleistung vorliegt. Die Bewertung des Verm\u00f6gens im Falle einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Ent\u00e4usserung eines Grundst\u00fcckes ist in der Verordnung \u00fcber die Erg\u00e4nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geregelt. Ob ein Verm\u00f6gensverzicht vorliegt, wird grunds\u00e4tzlich anhand des Verkehrswerts beziehungsweise des Marktwerts und nicht anhand des Steuerwerts festgestellt. Der Bundesrat h\u00e4lt diese Regelung f\u00fcr koh\u00e4rent und legitim, insofern als bei der EL-Berechnung grunds\u00e4tzlich alle Verm\u00f6genswerte auf der Basis ihres tats\u00e4chlichen Wertes ber\u00fccksichtigt werden. Deshalb hat er im Rahmen der EL-Reform keine \u00c4nderung dazu vorgeschlagen, wie das Verm\u00f6gen bei einer Ent\u00e4usserung einer Liegenschaft bewertet wird. Mit der EL-Reform wurden die Freibetr\u00e4ge auf dem Gesamtverm\u00f6gen gesenkt, der Freibetrag f\u00fcr selbstbewohnte Liegenschaften hingegen belassen. In diesem Punkt sind Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer gegen\u00fcber den anderen EL-beziehenden Personen auch weiterhin im Vorteil. Durch die Amortisation von Verzichtsverm\u00f6gen werden die Auswirkungen des Verm\u00f6gensverzichts bei der EL-Berechnung zudem j\u00e4hrlich gemindert. Somit tragen beide Elementen dazu bei, die Auswirkungen dieser Regelung abzuschw\u00e4chen. Bei Erbvorbez\u00fcgen das Verm\u00f6gen zum Steuerwert zu bewerten, w\u00fcrde die Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer noch mehr bevorteilen und die Ausgaben f\u00fcr Erg\u00e4nzungsleistungen ungerechtfertigterweise erh\u00f6hen.</p><p>2. Wurde ein Grundst\u00fcck auf Anordnung einer Beh\u00f6rde oder von Gesetzes wegen herabgestuft (Auszonung), stellt die Verm\u00f6gensverminderung der EL-beziehenden Person keinen Verm\u00f6gensverzicht dar. In diesem Fall ist die Verm\u00f6gensverminderung ein unfreiwilliger Verm\u00f6gensverlust, der nicht auf ein absichtliches oder grobfahrl\u00e4ssiges Verhalten der EL-beziehenden Person zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Das Gesetz sch\u00fctzt die EL-beziehende Person im Falle einer unfreiwilligen Verm\u00f6gensverminderung. Der EL-Anspruch darf nicht aufgrund von Umst\u00e4nden, die nicht in der Verantwortung der betroffenen Person liegen, in Frage gestellt oder ver\u00e4ndert werden. Wenn sich beispielsweise ein Bankguthaben aufgrund unvorhersehbarer Verluste an den Aktienm\u00e4rkten erheblich reduziert, kann diese unfreiwillige Verm\u00f6genseinbusse der EL-beziehenden Person nicht angerechnet werden. Diese Regelung hat jedoch Grenzen, da das Gesetz die EL-beziehende Person nicht sch\u00fctzt, wenn die Herabstufung nach dem Verm\u00f6gensverzicht erfolgt. Generell \u00e4ndert sich mit der EL-Reform nichts an der Bewertung des Verm\u00f6gens bei einem Verzicht. Das anrechenbare Verm\u00f6gen wird nach den Grunds\u00e4tzen der Gesetzgebung \u00fcber die direkte kantonale Steuer f\u00fcr die Bewertung des Verm\u00f6gens im Wohnsitzkanton bewertet. Zu ber\u00fccksichtigen ist der Wert der Liegenschaft, gleich welcher Art, im Zeitpunkt, in dem die EL-beziehende Person zustimmte, auf das Verm\u00f6gen zu verzichten. Bei der EL-Berechnung ist nur der Betrag des Verm\u00f6gens im Zeitpunkt des Verzichts massgebend. Dieser Wert dient als Berechnungsgrundlage f\u00fcr das Verzichtsverm\u00f6gen. Die geltenden Freibetr\u00e4ge und die j\u00e4hrliche Amortisation von Verzichtsverm\u00f6gen tragen zudem dazu bei, die Auswirkungen dieser Regelung abzuschw\u00e4chen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1613520000000)\/","SubmittedBy":"Roduit Benjamin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1671148800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|1211|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1763110407413)\/","SubmissionDate":"\/Date(1608163200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5107,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Zivilrecht|Raumplanung und Wohnungswesen"}}