{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204619,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20204619,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.4619","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Besondere milit\u00e4rische G\u00fcter dem Kriegsmaterialgesetz unterstellen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, besondere milit\u00e4rische G\u00fcter nach Anhang 3 der G\u00fcterkontrollverordnung dem Kriegsmaterialgesetz (KMG) zu unterstellen.</p>","ReasonText":"<p>Seit Jahren behauptet der Bundesrat: \"Im internationalen Vergleich gilt die Bewilligungspraxis der Schweiz f\u00fcr die Ausfuhr von Kriegsmaterial als restriktiv\" (so zur Motion 18.4138). Unerw\u00e4hnt bleibt jeweils, dass kaum ein Land \"Kriegsmaterial\" derart eng definiert wie die Schweiz. Zum Geltungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) z\u00e4hlen fast nur G\u00fcter, die speziell f\u00fcr den Kampfeinsatz oder die Gefechtsf\u00fchrung konzipiert sind. Dies entspricht nicht mehr der milit\u00e4rstrategischen Bedeutung weiterer milit\u00e4rischer Technologien. </p><p>Andere L\u00e4nder \u00fcbernehmen deshalb in ihren nationalen Exportkontrolllisten f\u00fcr konventionelle Waffen meist die Munitions-Liste (ML), welche die gegenw\u00e4rtig 42 Teilnehmerstaaten der Wassenaar-Vereinbarung fortlaufend aktualisieren. So bekr\u00e4ftigte auch die EU in ihrem Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates vom 16. September 2019, dass sich Antr\u00e4ge f\u00fcr eine Ausfuhrgenehmigung auf Gegenst\u00e4nde der \"Gemeinsamen Milit\u00e4rg\u00fcterliste der EU\" beziehen sollen, die ihrerseits auf der ML beruht.</p><p>Auch die Schweiz beteiligt sich seit 1996 an den Wassenaar-Arbeiten, spaltet im Bereich der konventionellen Waffen die dort erarbeitete ML aber auf zwei Gesetze auf: Das KMG, das eine eigenst\u00e4ndige aussenpolitische Beurteilung eines Exportgesuches vorsieht, und das G\u00fcterkontrollgesetz (GKG), das nur dem Vollzug internationaler Kontrollvereinbarungen dient. </p><p>Damit werden Auslandgesch\u00e4fte mit zahlreichen Milit\u00e4rg\u00fctern einer eigenst\u00e4ndigen aussenpolitischen Beurteilung entzogen, wie sie KMG Artikel\u00a022 vorsieht. Wie viele Milit\u00e4rg\u00fcter so durch die Maschen fallen, zeigt ein Blick in den 33 Seiten umfassenden Anhang 3 zur G\u00fcterkontrollverordnung, in dem die \"besonderen milit\u00e4rischen G\u00fcter\" aufgelistet sind. Deren Ausfuhr k\u00f6nnte der Bundesrat nach L\u00e4ndern wie Saudi-Arabien, den Emiraten oder der T\u00fcrkei, die keinen internationalen Kontrollen unterworfen sind, allein notrechtlich stoppen. Im Falle Russland/Ukraine hat er das nach dem Krim-Einmarsch auch so gehandhabt. </p><p>Dies ist aussenpolitisch und auch rechtssystematisch unbefriedigend, wie die komplexen Revisionen der Verordnung \u00fcber die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (SR 935.411; VPS) oder des Embargogesetzes (19.085) zeigen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Als Kriegsmaterial gelten gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) Waffen, Waffensysteme, Munition sowie milit\u00e4rische Sprengmittel, aber auch Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde, die spezifisch f\u00fcr den Kampfeinsatz oder f\u00fcr die Gefechtsf\u00fchrung konzipiert oder abge\u00e4ndert worden sind und die i.d.R. nicht f\u00fcr zivile Zwecke verwendet werden. Als Kriegsmaterial gelten gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 2 KMG zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausf\u00fchrung nicht auch f\u00fcr zivile Zwecke verwendbar sind. Als besondere milit\u00e4rische G\u00fcter, die dem G\u00fcterkontrollgesetz (GKG, SR 946.202) unterstellt sind, gelten gem\u00e4ss Art. 3 Bst. c GKG G\u00fcter, die f\u00fcr milit\u00e4rische Zwecke konzipiert oder abge\u00e4ndert worden sind, die aber weder Waffen, Munition, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsf\u00fchrungsmittel sind, sowie milit\u00e4rische Trainingsflugzeuge mit Aufh\u00e4ngepunkten.</p><p>Als Teilnehmerstaat der Vereinbarung von Wassenaar hat die Schweiz die Milit\u00e4rg\u00fcterliste (Munitions List, ML) \u00fcbernommen. Sie wird einerseits \u00fcber das KMG und andererseits \u00fcber das GKG im nationalen Recht integriert. Sowohl Anhang 1 zur Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) als auch Anhang 3 zur G\u00fcterkontrollverordnung (GKV, SR 946.202.1) st\u00fctzen sich auf die ML. G\u00fcter des Anhangs 3 GKV, die nicht unter die Definition von Kriegsmaterial nach KMG fallen, gelten als besondere milit\u00e4rische G\u00fcter und sind dem GKG unterstellt. Dabei handelt es sich vor allem um G\u00fcter wie Schutzwesten und Helme f\u00fcr Soldaten, milit\u00e4rische Nachtsichtger\u00e4te und Entfernungsmessferngl\u00e4ser, milit\u00e4rische Simulatoren oder unbewaffnete milit\u00e4rische Trainingsflugzeuge. Besondere milit\u00e4rische G\u00fcter definieren sich somit \u00fcber eine Restmenge (ML-G\u00fcter minus Kriegsmaterial).</p><p>Auch Deutschland kennt eine vergleichbare Aufteilung: ML-G\u00fcter werden teils dem deutschen Kriegswaffenkontrollgesetz und teils dem deutschen Aussenwirtschaftsgesetz unterstellt. Dabei wird der Begriff des Kriegsmaterials in Deutschland enger definiert als in der Schweiz. So werden hierzulande beispielsweise Scharfsch\u00fctzengewehre, Pistolen und Revolver vom KMG erfasst, w\u00e4hrend diese Waffen in Deutschland grunds\u00e4tzlich durch das Aussenwirtschaftsgesetz abgedeckt werden. Im Gegensatz zu Art. 5 Abs. 2 KMG gelten gem\u00e4ss dem deutschen Kriegswaffenkontrollgesetz (Kriegswaffenliste) nur wenige Baugruppen und Einzelteile als Kriegsmaterial.</p><p>Auch in \u00d6sterreich werden die bewilligungspflichtigen R\u00fcstungsg\u00fcter der ML teils durch das \u00f6sterreichische Kriegsmaterialgesetz, teils durch das \u00f6sterreichische Aussenhandelsgesetz reguliert. Das Konzept der besonderen milit\u00e4rischen G\u00fcter findet sich somit auch in der \u00f6sterreichischen Exportkontrolle wieder; sie werden dort \"zivile Milit\u00e4rg\u00fcter\" genannt.</p><p>In der Schweiz ist die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen f\u00fcr besondere milit\u00e4rische G\u00fcter gem\u00e4ss Anhang 3 GKV dann ausgeschlossen, wenn Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) erlassen worden sind, Grund zur Annahme besteht, dass terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterst\u00fctzt werden k\u00f6nnten oder wenn die Vereinten Nationen oder Partnerstaaten der Exportkontrollregime die Ausfuhr verbieten und dieses Verbot von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz mitgetragen wird (Art. 6 GKG). Daneben werden Bewilligungen dann verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Ausfuhr von besonderen milit\u00e4rischen G\u00fcter zur konventionellen Aufr\u00fcstung eines Empf\u00e4ngerstaates in einem Mass beitragen, das zu einer erh\u00f6hten regionalen Spannung oder Instabilit\u00e4t f\u00fchrt oder einen bewaffneten Konflikt versch\u00e4rft, die G\u00fcter nicht bei der deklarierten Endempf\u00e4ngerin oder dem deklarierten Endempf\u00e4nger verbleiben oder wenn ein Partnerstaat die Ausfuhr \u00e4hnlicher G\u00fcter an dieselbe Endempf\u00e4ngerin oder denselben Endempf\u00e4nger verweigert hat (Art. 6 GKV). Auch im Rahmen der Sanktionspolitik des Bundesrates werden besondere milit\u00e4rische G\u00fcter von den Restriktionen f\u00fcr den Export von R\u00fcstungsg\u00fctern erfasst.</p><p>Die Forderung einer Unterstellung der besonderen milit\u00e4rischen G\u00fcter unter das KMG ist nicht neu. Der Bundesrat hat sich bereits in seiner Stellungnahme zur Motion 17.3153 damit befasst und erachtet die rechtlichen Regelungen nach wie vor als angemessen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1614124800000)\/","SubmittedBy":"Seiler Graf Priska","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1671148800000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|10|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690506136097)\/","SubmissionDate":"\/Date(1608163200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5107,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Europapolitik|Wirtschaft"}}