{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204669,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20204669,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.4669","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"\u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die Wehrpflichtersatzabgabe. Folgen f\u00fcr die mit 30 oder mehr Jahren eingeb\u00fcrgerten M\u00e4nner?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Bundesgesetz \u00fcber die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) wurde im Rahmen des Vorhabens \"Weiterentwicklung der Armee\" ge\u00e4ndert, und die \u00c4nderung ist 2019 in Kraft getreten. Gem\u00e4ss dem ge\u00e4nderten WPEG beginnt f\u00fcr Dienstpflichtige die Ersatzpflicht im Folgejahr nach bestandener Rekrutenschule, sp\u00e4testens aber im Jahr, in dem sie 25 Jahre alt werden; sie beginnt also nicht mehr automatisch mit 20 Jahren, wenn die Person die Rekrutenschule nicht bestanden hat. Die Ersatzpflicht beginnt fr\u00fchestens am Anfang des Jahres, in dem die Person 19 Jahre alt wird, und dauert l\u00e4ngstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie 37 Jahre alt wird. In diesen 19 Jahren kann die Ersatzabgabe aber nur w\u00e4hrend 11 Jahren erhoben werden. Seitdem die \u00c4nderung des Milit\u00e4rgesetzes (MG) 2018 in Kraft getreten ist, absolvieren Stellungspflichtige die Rekrutierung grunds\u00e4tzlich sp\u00e4testens im Jahr, in dem sie 24 Jahre alt geworden sind (Art. 9 Abs. 2 MG). Unter den Voraussetzungen nach Artikel\u00a09 Absatz\u00a03 MG k\u00f6nnen sie die Rekrutierung jedoch ausnahmsweise noch sp\u00e4testens bis 30 absolvieren, sofern ein Bedarf der Armee besteht (Art. 12 Abs. 2 VMDP).</p><p>Diese \u00c4nderungen haben Auswirkungen auf die Eingeb\u00fcrgerten, namentlich, wenn diese mit 30 oder mehr Jahren eingeb\u00fcrgert worden sind oder wenn sie beim Inkrafttreten der WPEG-\u00c4nderung zwischen 30 und 37 Jahre alt waren. Ab 30 Jahren k\u00f6nnen diese Neub\u00fcrger keinen Milit\u00e4rdienst mehr leisten, selbst wenn sie m\u00f6chten. Sie sehen sich dazu gezwungen, eine Ersatzabgabe zu zahlen. Es stellt sich nun aber die Frage nach der Natur dieser Abgabe, da diese Personen die durch die Abgabe ersetzte Leistung weder erbringen konnten noch erbringen k\u00f6nnen. Da sie nie zur Rekrutierung aufgeboten wurden, sind sie weder in die Armee eingegliedert worden, noch konnten sie stattdessen Zivildienst oder Zivilschutzdienst leisten.</p><p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hat sich 2009 in seinem Urteil zum Fall Glor gegen die Schweiz zum Wesen der Wehrpflichtersatzabgabe ge\u00e4ussert. Der EGMR hat erkannt, dass Personen, die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, obwohl sie f\u00fcr dienstuntauglich erkl\u00e4rt worden sind, gegen\u00fcber Personen, die von der Ersatzpflicht befreit sind, diskriminiert werden. Er weist im Urteil auf die Notwendigkeit einer Alternative hin und auf den Willen der betroffenen Person, dennoch Dienst leisten zu k\u00f6nnen. Er st\u00fctzt sich dabei auf die Gleichheit, die zwischen der Unterstellung unter eine Pflicht und der Erhebung jeglicher Ersatzabgabe herrschen muss, sowie auf die direkte Beziehung zwischen der besagten Kausalabgabe und der betreffenden Leistung.</p><p>Deshalb fordere ich den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten, und zwar jeweils erstens bez\u00fcglich der mit 30 oder mehr Jahren eingeb\u00fcrgerten M\u00e4nner und zweitens bez\u00fcglich der M\u00e4nner, die beim Inkrafttreten der WPEG-\u00c4nderung zwischen 30 und 37 Jahre alt waren:</p><p>1. Wurde untersucht, ob die Ersatzpflicht, der diese Personen unterstellt worden sind oder k\u00fcnftig unterstellt werden, im Einklang steht mit dem EGMR-Urteil in Sachen Glor gegen die Schweiz? In beiden obgenannten F\u00e4llen besteht n\u00e4mlich keine M\u00f6glichkeit, den zu ersetzenden Dienst zu leisten.</p><p>2. Die Ersatzabgabe muss an die Stelle einer Leistung treten, die die normalerweise dazu verpflichtete Person nicht erbracht hat. Entspricht sie nach Ansicht des Bundesrates den f\u00fcr Kausalabgaben geltenden Grunds\u00e4tzen, auch wenn die oben genannten Personen weder die M\u00f6glichkeit noch die Gelegenheit hatten, Dienst zu leisten?</p><p>3. Die Ersatzabgabe ist eine Kausalabgabe, die allein aufgrund einer Leistungsbefreiung geschuldet ist. Entspricht in den beiden obgenannten F\u00e4llen die Abgabe dem Grundsatz, dass die H\u00f6he der Ersatzabgabe in einem Verh\u00e4ltnis zum objektiven Wert der entsprechenden Leistung steht?</p><p>4. Hat der Bundesrat den Umstand bedacht, dass unter der vor dem 1. Januar 2018 geltenden Regelung eine mit 25 oder mehr Jahren eingeb\u00fcrgerte Person durchaus der Ersatzpflicht unterstellt werden konnte, weil sie - theoretisch - bis 30 die M\u00f6glichkeit hatte, Dienst zu leisten, und weil somit beide Leistungen (Dienstpflicht und Ersatzpflicht) nebeneinander bestanden, was ab 30 Jahren unter dem neuen Recht nicht mehr der Fall ist?</p><p>5. Ab 30 Jahren besteht neben der Ersatzabgabe keine M\u00f6glichkeit, die Rekrutierung zu absolvieren: Wie stuft der Bundesrat diese Abgabe f\u00fcr diese Personen aus juristischer Sicht ein?</p><p>6. Im Fall Glor gegen die Schweiz hatten die Schweizer Beh\u00f6rden vorgebracht, dass die Ersatzabgabe die Anstrengungen und Belastungen ausgleichen solle, die die von der Dienstpflicht befreiten Personen nicht auf sich nehmen m\u00fcssten. Wie bewertet der Bundesrat den Umstand, dass die obgenannten Personen die Anstrengung gar nie leisten konnten und mussten, an deren Stelle die Ersatzabgabe treten soll, da sie zuvor als ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige keine M\u00f6glichkeit gehabt hatten, Milit\u00e4rdienst oder einen Ersatzdienst zu leisten?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Aus dem Urteil des EGMR in Sachen Glor kann nicht abgeleitet werden, dass allen dienstwilligen Personen die M\u00f6glichkeit zur pers\u00f6nlichen Dienstleistung geboten werden m\u00fcsse. Die Fragen der Interpellantin werden deshalb zusammenfassend wie folgt beantwortet:</p><p>Die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) ist eine der drei m\u00f6glichen Formen (Milit\u00e4r- bzw. Zivildienst und WPE), die Milit\u00e4rdienstpflicht nach Artikel\u00a059 Absatz\u00a01 BV zu erf\u00fcllen. Die Ersatzabgabe ist eine Kausalabgabe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1051/2016 E. 2.2.2 vom 24. August 2017). Die H\u00f6he der Abgabe hat sich wegen des f\u00fcr Kausalabgaben geltenden \u00c4quivalenzprinzips am Wert, der dem Abgabepflichtigen aus der Befreiung zufliesst zu orientieren, darf aber auch darunter liegen. Der Gesetzgeber hat diesen Wert in Abh\u00e4ngigkeit des taxpflichtigen Einkommens, aber mindestens auf 400 Franken, festgelegt. Die Ersatzabgabe kommt dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die pers\u00f6nliche Dienstleistung nicht gegeben sind. Voraussetzungen f\u00fcr die pers\u00f6nliche Dienstleistung sind etwa die physische und psychische Diensttauglichkeit und das Alter. Diese pers\u00f6nliche Dienstleistung hat jedoch im Rahmen einer grunds\u00e4tzlichen Gleichbehandlung und mit klaren Regeln (z.B. Alterslimiten), die f\u00fcr alle Schweizer gelten, zu erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf pers\u00f6nliche Dienstleistung, auch wenn diese im Vordergrund steht. Die WPE ist daher grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig davon geschuldet, ob eine pers\u00f6nliche Dienstleistung m\u00f6glich w\u00e4re oder nicht.</p><p>Das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) in Sachen Glor befasste sich insbesondere mit der Frage, ob Personen mit leichten Gebrechen, die ansonsten einer normalen Berufst\u00e4tigkeit nachgehen, auch gegen ihren Willen als untauglich erkl\u00e4rt und der WPE-Pflicht unterstellt werden k\u00f6nnen. Der EGMR erkannte eine Ungleichbehandlung insbesondere mit Personen, die aus Gewissensgr\u00fcnden Zivildienst leisten und deshalb von der WPE-Pflicht befreit sind. Er verlangte deshalb, dass auch Personen mit leichten Gebrechen anstelle der WPE-Pflicht die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcssen, Dienst zu leisten. Es ging dabei hingegen nicht um einen generellen Anspruch auf pers\u00f6nliche Dienstleistung. In der Folge wurde neben dem normalen Milit\u00e4rdienst ein neuer Spezialdienst f\u00fcr untauglich Erkl\u00e4rte eingef\u00fchrt gem\u00e4ss Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0c Milit\u00e4rgesetz (MG; SR 510.10). Dieses Urteil hatte ansonsten keine weiteren Konsequenzen f\u00fcr das schweizerische Wehrpflichtsystem.</p><p>Das 25. Altersjahr ist das grunds\u00e4tzliche H\u00f6chstalter f\u00fcr die Absolvierung der Rekrutenschule (Art. 49 Abs. 1 und 2 MG). Auf Gesuch hin ist es im Einzelfall m\u00f6glich, nach dem \u00dcberschreiten des H\u00f6chstalters f\u00fcr die Rekrutierung (24. Altersjahr) noch einen Dienst zu leisten (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VMDP (SR 512.21). Diese Kriterien m\u00fcssen aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung bei allen milit\u00e4rdienstpflichtigen Schweizern - auch den Neub\u00fcrgern - angewendet werden. Hier ist insbesondere der Auslandschweizer zu nennen, der in seinem 31. Altersjahr in die Schweiz kommt. Auch er wird - wenn er keinen Milit\u00e4rdienst leistet - bis l\u00e4ngstens dem 37. Altersjahr ersatzpflichtig.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1614124800000)\/","SubmittedBy":"Mazzone Lisa","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1615334400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48|52","Category":null,"Modified":"\/Date(1690506409643)\/","SubmissionDate":"\/Date(1608163200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5107,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr|Umwelt"}}