{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20204700,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20204700,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"20.4700","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Beh\u00f6rdenverbindliche Planungsinstrumente nur mit Vernehmlassung erlassen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen zur Raumplanung des Bundes so anzupassen, dass der Erlass beh\u00f6rdenverbindlicher Planungen (wie Sachpl\u00e4ne) nur nach der Durchf\u00fchrung einer Vernehmlassung des Bundesrates erfolgt.</p>","ReasonText":"<p>Beh\u00f6rden von Bund, Kantonen und Gemeinden stimmen die f\u00fcr ihre raumwirksamen Aufgaben n\u00f6tigen Planungen aufeinander ab. Denn \u00fcbergeordnete Erlasse haben grosse Auswirkungen auf die unteren Ebenen. So sind Richt- und Nutzungspl\u00e4ne beh\u00f6rdenverbindlich (also verbindlich f\u00fcr die Exekutiven von Bund, Kantonen und Gemeinden). Solche Planungsgrundlagen haben auch weitreichende Konsequenzen f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung, was bei der Erarbeitung in allen F\u00e4llen deren Einbezug im Rahmen von Vernehmlassungen gerecht fertigen w\u00fcrde.</p><p>Ein Sachplan des Bundes gilt als beh\u00f6rdenverbindliches Arbeits- und F\u00fchrungsinstrument bei der Erteilung, Gew\u00e4hrung oder Erlass von Konzessionen und Bewilligungen, objektbezogene Beitr\u00e4gen, Plangenehmigungen, kantonalen Richtpl\u00e4nen, Agglomerationsprogrammen oder kommunalen Nutzungspl\u00e4nen.</p><p>Die Bestimmungen zur Raumplanung sehen bei Sachpl\u00e4nen jedoch bloss eine durch das zust\u00e4ndige Departement selbst\u00e4ndig ausgel\u00f6ste Anh\u00f6rung von Kantonen und Gemeinden vor (siehe Art. 19, Abs. 1 der Verordnung zur Raumplanung: \"Die zust\u00e4ndige Bundesstelle stellt den Entwurf eines Konzepts oder Sachplans den betroffenen Kantonen zu. (...)\"). Erst im Anschluss an diese Anh\u00f6rung wird der Bundesrat erstmals mit dem Erlass eines Sachplans konfrontiert, wenn er mit dem Antrag des Departements konfrontiert wird.</p><p>Im Herbst 2020 er\u00f6ffnete das UVEK eine Anh\u00f6rung zum Sachplan Verkehr und lud dabei lediglich die Kantone, die KdK, St\u00e4dte- und Gemeindeverband sowie die Arbeitsgemeinschaft f\u00fcr die Berghilfe ein. Weitere Interessierte oder Betroffene wurden nicht angeschrieben. Der Sachplan hat allerdings weitreichende Folgen zur Mobilit\u00e4t, will es doch die Verkehrsinfrastrukturplanung sicherstellen und dabei die Interessenskonflikte zwischen Transportbed\u00fcrfnissen von Bev\u00f6lkerung und Wirtschaft l\u00f6sen und die Auswirkungen auf Raum und Umwelt minimieren. Um dies zu bewerkstelligen, sollen diese Entscheide k\u00fcnftig auf den Ergebnissen einer breitangelegten Vernehmlassung basieren. Dies umso mehr, als im Sachplan Verkehr, Version der erw\u00e4hnten Anh\u00f6rung, etliche Aspekte der Mobilit\u00e4t (G\u00fcterverkehr oder E-Mobilit\u00e4t) nicht ausgereift genug aufgearbeitet sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Anh\u00f6rung, Information und Mitwirkung gem\u00e4ss Artikel\u00a019 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) wie auch das Vernehmlassungsverfahren gem\u00e4ss Vernehmlassungsgesetz vom 18. M\u00e4rz 2005 (VlG; SR 172.061) bezwecken, dass sich Interessengruppen und die Bev\u00f6lkerung vor Verabschiedung einer Vorlage dazu \u00e4ussern k\u00f6nnen.</p><p>Sowohl das Anh\u00f6rungs- und Mitwirkungsverfahren gem\u00e4ss RPV als auch das Vernehmlassungsverfahren stehen allen Personen offen, die sich f\u00fcr die jeweilige Vorlage interessieren.</p><p>Das Anh\u00f6rungs- und Mitwirkungsverfahren ist auf die planerische Funktion der Sachpl\u00e4ne und Konzepte zugeschnitten und weist deshalb entsprechende Unterschiede zum Vernehmlassungsverfahren auf:</p><p>1. Mit dem Anh\u00f6rungs- und Mitwirkungsverfahren k\u00f6nnen Kantone, Gemeinden und die Bev\u00f6lkerung ihre Interessen direkt in den vorgelegten Entwurf des Sachplans einbringen. Im Fokus steht dabei die planerische Abstimmung, insbesondere mit den kantonalen Richtpl\u00e4nen. Die Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen aus der Anh\u00f6rung und Mitwirkung wird im Anschluss daran in die Vorlage eingearbeitet, bevor der Bundesrat schliesslich dar\u00fcber entscheidet. Entsprechend er\u00f6ffnet die zust\u00e4ndige Bundesstelle oder das zust\u00e4ndige Departement zusammen mit dem Bundesamt f\u00fcr Raumentwicklung das Anh\u00f6rungs- und Mitwirkungsverfahren.</p><p>2. Das Anh\u00f6rungs- und Mitwirkungsverfahren richtet sich aufgrund der planerischen Ausrichtung an andere Akteure und Bev\u00f6lkerungsgruppen als eine Vernehmlassung; dies gilt im besonderen Masse, wenn die Vorlage nur bestimmte Kantone betrifft. Bei Sachplanvorlagen mit schweizweiter Wirkung k\u00f6nnen diese direkt den auf Bundesebene vertretenen Parteien und von der Vorlage betroffenen Organisationen und Verb\u00e4nden zur Mitwirkung zugestellt werden. Dies ist auch im Fall des Entwurfs zum Sachplan Verkehr, Teil Programm geschehen. \u00dcberdies wurde die Einleitung des Anh\u00f6rungs- und Mitwirkungsverfahrens im Bundesblatt vom 15.09.2020 (BBl 2020 7046) publiziert. Damit wurde die M\u00f6glichkeit, sich zur Sachplanentwurf zu \u00e4ussern, einer breiten \u00d6ffentlichkeit bekannt gemacht. Schliesslich wurde auch die parlamentarische Kommission KVF-N am 20.10.2020 \u00fcber diese Vorlage informiert.</p><p>3. Die Auswertung der Anh\u00f6rung und Mitwirkung zeigt auf, wie mit den wichtigsten Antr\u00e4gen der eingegangenen Stellungnahmen umgegangen wurde und wie diese in der \u00fcberarbeiteten Vorlage eingeflossen sind. Durch die Ver\u00f6ffentlichung der entsprechenden Erl\u00e4uterungen bietet das Sachplanverfahren eine weitergehende Transparenz als dies beim Vernehmlassungsverfahren der Fall ist.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates bietet das Anh\u00f6rungs- und Mitwirkungsverfahren f\u00fcr Sachplanvorlagen grosse Vorteile, da es auf die planerische Koordination zugeschnitten ist und ein flexibles Vorgehen erlaubt. Aufgrund der F\u00fclle der Sachplangesch\u00e4fte, deren planerischer und technischer Natur sowie aus Effizienz- und Transparenzgr\u00fcnden erachtet es der Bundesrat nicht als zielf\u00fchrend, die langj\u00e4hrige, bew\u00e4hrte Praxis zu \u00e4ndern und zu Sachplangesch\u00e4ften eine Vernehmlassung durchzuf\u00fchren. Dass sich der Bundesrat in Kenntnis der Stellungnahme der Kantone und den Eingaben der Bev\u00f6lkerung mit einem Sachplanentwurf befasst, erscheint zweckm\u00e4ssig, zumal die Vorlage damit unter Umst\u00e4nden besser r\u00e4umlich abgestimmt und daher reif f\u00fcr eine Entscheidung ist. Nach der Anh\u00f6rung und Mitwirkung ist es den Kantonen bei Widerspr\u00fcchen zum kantonalen Richtplan \u00fcberdies m\u00f6glich, eine Bereinigung der Vorlage zu verlangen (vgl. Art. 20 RPV). Ein solches Verfahren ist im VlG nicht vorgesehen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1614124800000)\/","SubmittedBy":"Schilliger Peter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1671148800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|15|48|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690505680370)\/","SubmissionDate":"\/Date(1608249600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5107,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Wirtschaft|Verkehr|Raumplanung und Wohnungswesen"}}