{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20210449,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20210449,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.449","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut f\u00f6rdern ","Description":"Bundesgesetz....","InitialSituation":null,"Proceedings":"<h2 class=\"Titel_d\"><strong>Medienmitteilung der Kommission&nbsp;f\u00fcr Rechtsfragen&nbsp;des St\u00e4nderates vom 14.10.2022</strong></h2><p class=\"Standard_d\">Die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates hat der parlamentarischen Initiative Kamerzin <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20210449\">21.449</a> \"Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut f\u00f6rdern\" mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge gegeben. Die Initiative m\u00f6chte gesetzlich festhalten, dass die Weigerung eines Elternteils der Einrichtung der alternierenden Obhut zuk\u00fcnftig nicht mehr entgegenstehen soll. Man spricht von alternierender Obhut, wenn der Betreuungsanteil der Eltern bei mindestens 30 bis 35 Prozent liegt.</p><p class=\"Standard_d\">Die Kommission weist darauf hin, dass die gemeinsame elterliche Sorge, die seit 2014 zur Regel geworden ist, in rund 80 Prozent der F\u00e4lle angewendet wird. Was die Obhut betrifft, so entscheiden sich die erstinstanzlichen Richter und Richterinnen bei einer Trennung im Falle von Spannungen zwischen den Eltern, auch wenn diese nicht gravierend sind, aber \u00fcberwiegend gegen die alternierende Obhut und wenden stattdessen die traditionelle L\u00f6sung an, wonach die Obhut einem Elternteil zugeteilt wird und dem andern Elternteil ein Besuchsrecht zusteht. In der Schweiz leben die Kinder von getrennten Eltern folglich in 85 bis 90 Prozent der F\u00e4lle bei einem Elternteil und sehen den anderen Elternteil nur an zwei Wochenenden, d.h. an vier Tagen, pro Monat. Die Kommission weist darauf hin, dass heutzutage in vielen Familien beide Elternteile sehr engagiert in der Erziehung sind und viel Zeit mit ihren Kindern verbringen. Wenn ein Elternteil nach der Trennung seine Kinder nur noch vier Tage pro Monat sehen kann ist dies sowohl f\u00fcr den betroffenen Elternteil wie auch f\u00fcr die Kinder eine sehr schmerzhafte Situation. Die Kommission ist \u00fcberzeugt, dass das Kindeswohl mit der alternierenden Obhut besser gewahrt ist, selbst dann wenn es zwischen den getrennten Eltern Konflikte gibt. Die Kommission erachtet es deshalb als wichtig, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche festgehalten hat, dass die Weigerung eines Elternteils der Einrichtung der alternierenden Obhut nicht entgegensteht, kodifiziert wird und sich das Modell auch an den erstinstanzlichen Gerichten durchsetzen kann. Die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des Nationalrates erh\u00e4lt somit den Auftrag innert zwei Jahren eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten.</p><p>&nbsp;</p><h2 class=\"Titel_d\"><strong>Medienmitteilung der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des Nationalrates vom 21.06.2024</strong></h2><p class=\"Standard_d\">Die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des Nationalrates m\u00f6chte, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut gef\u00f6rdert wird. Sie spricht sich ausserdem daf\u00fcr aus, bei unverheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht ab der Geburt des Kindes anzuerkennen.</p><p class=\"Standard_d\">Die Kommission hat eine angeregte Diskussion \u00fcber Fragen der elterlichen Obhut und der elterlichen Sorge gef\u00fchrt. Sie hat zun\u00e4chst Kenntnis genommen vom Bericht des Bundesrates in Erf\u00fcllung des von Nationalrat Silberschmidt eingereichten Postulats <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20214141\">21.4141</a> (\u00abEvaluation der Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts mit Fokus auf die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung\u00bb). Danach hat sie sich mit der parlamentarischen Initiative <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20210449\">21.449</a> Kamerzin (\u00abBei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut f\u00f6rdern\u00bb) befasst, die sich derzeit in der zweiten Phase befindet. Die Kommission ist der Ansicht, dass nun vorw\u00e4rtsgemacht werden muss und mittels parlamentarischer Initiative vorzugehen ist, weshalb sie mit 16 zu 7&nbsp;Stimmen bei 2&nbsp;Enthaltungen einen Antrag abgelehnt hat, wonach die Arbeiten sistiert werden sollten, bis der St\u00e4nderat \u00fcber die Motion <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224000\">22.4000</a> Romano (\u00abGrunds\u00e4tzliches Recht der Kinder auf alternierende Obhut nach der Trennung oder Scheidung ihrer Eltern\u00bb) befunden hat. Mit 18 zu 4&nbsp;Stimmen bei 3&nbsp;Enthaltungen hat die Kommission die Verwaltung beauftragt, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, mit dem ausdr\u00fccklich die alternierende Obhut gef\u00f6rdert wird. Dabei soll die Verwaltung auch eine Variante vorsehen, die eine andere Betreuungsregelung nur dann zul\u00e4sst, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind oder das Kindswohl es erfordert.</p><p>&nbsp;</p><h2 class=\"Titel_d\"><strong>Medienmitteilung der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des Nationalrates vom 23.05.2025</strong></h2><p class=\"Standard_d\">Die Kommission hat ihre Arbeiten an einem Vorentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Kamerzin <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20210449\">21.449</a>, \u00abBei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut f\u00f6rdern\u00bb, abgeschlossen. Der Vorentwurf verfolgt das Ziel, eine gleichm\u00e4ssige Beteiligung beider Elternteile an der Kinderbetreuung zu f\u00f6rdern, wenn die Eltern nach einer Trennung oder Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam aus\u00fcben und es ihnen nicht gelingt, sich auf ein Betreuungsmodell zu einigen. Dazu stellt die Kommission zwei Varianten der Umsetzung zur Diskussion. Die Vernehmlassung dazu wird noch vor der Sommerpause er\u00f6ffnet.</p><p class=\"Standard_d\">&nbsp;</p><h2 class=\"Titel_d\"><strong>Ausk\u00fcnfte</strong></h2><p class=\"Ausk\u00fcnfte_d\">Simone Peter, Kommissionssekret\u00e4rin,&nbsp;</p><p class=\"Ausk\u00fcnfte_d\">058 322 97 47,</p><p class=\"Ausk\u00fcnfte_d\"><a href=\"mailto:rk.caj@parl.admin.ch\">rk.caj@parl.admin.ch</a></p><p class=\"Ausk\u00fcnfte_d\"><a href=\"https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/sachbereichskommissionen/kommissionen-rk\">Kommission f\u00fcr Rechtsfragen (RK)</a></p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im \u00fcbergeordneten Interesse des Kindes und zur F\u00f6rderung der Entwicklung dauerhafter und ausgewogener pers\u00f6nlicher Beziehungen zwischen dem Kind und seinen beiden Eltern werden die Artikel\u00a0298 Absatz\u00a02ter und 298b Absatz\u00a03ter des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) wie folgt ge\u00e4ndert:</p><p>Art. 298 Abs. 2ter: \"Bei gemeinsamer elterlicher Sorge pr\u00fcft und f\u00f6rdert das Gericht im Sinne des Kindeswohls die M\u00f6glichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die Weigerung eines Elternteils darf der Einrichtung einer alternierenden Obhut nicht entgegenstehen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls n\u00f6tig ist und die Umst\u00e4nde es erlauben.\"</p><p>Art. 298b Abs. 3ter: \"Bei gemeinsamer elterlicher Sorge pr\u00fcft und f\u00f6rdert die Kindesschutzbeh\u00f6rde im Sinne des Kindeswohls die M\u00f6glichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die Weigerung eines Elternteils darf der Einrichtung einer alternierenden Obhut nicht entgegenstehen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls n\u00f6tig ist und die Umst\u00e4nde es erlauben.\"</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss den Statistiken des Bundesamts f\u00fcr Statistik (BFS) f\u00fcr 2020 wird bei einer Trennung der Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, die seit 2014 zur Regel geworden ist, in rund 80 Prozent der F\u00e4lle angewendet. Hingegen teilen etwas weniger als ein Sechstel (unter 15 Prozent) aller getrennten oder geschiedenen Eltern die Obhut mehr oder weniger ausgewogen unter sich auf (Bundesamt f\u00fcr Statistik BFS, BFS Aktuell, Demos 1/2020, Scheidungen, S. 11 f.).</p><p>In den \u00fcbrigen 85-90 Prozent der F\u00e4lle wird die Obhut einem Elternteil zugeteilt, w\u00e4hrend dem andern Elternteil ein \u00fcbliches Besuchsrecht zusteht. Dieses entspricht alle zwei Wochen einem Wochenende, also etwa vier Tagen im Monat. Hinzu kommt noch die H\u00e4lfte der Schulferien.</p><p>Somit halten die Gerichte - ungeachtet des neuen Wortlauts der Artikel\u00a0298 Absatz\u00a02ter und 298b Absatz\u00a03ter, die seit dem 1. Januar 2017 in Kraft sind - noch immer sehr weitgehend an der Auffassung fest, wonach die Obhut ausschliesslich einem der beiden Elternteile zuzuweisen ist.</p><p>Es ist indes im \u00fcbergeordneten Interesse des Kindes, eine dauerhafte und ausgewogene Beziehung mit beiden Eltern aufbauen und aufrechterhalten zu k\u00f6nnen und somit auch nach deren Trennung von einer Beziehungsstabilit\u00e4t profitieren zu k\u00f6nnen; das geltende Recht erm\u00f6glicht dies aber nicht in vollem Umfang.</p><p>Erwiesenermassen wird in den meisten F\u00e4llen das Kindeswohl mit einer geteilten Obhut generell besser gewahrt, als wenn die Obhut allein einem Elternteil und dem andern Elternteil nur das \u00fcbliche Besuchsrecht zusteht. Das Kindeswohl wird damit auch bei - selbst heftigen - elterlichen Konflikten nicht st\u00e4rker beeintr\u00e4chtigt als bei der Obhut nur eines Elternteils; denn letztlich ist die Qualit\u00e4t der Beziehung des einzelnen Elternteils zu seinem Kind oder seinen Kindern entscheidend (Linda Nielsen, Re-examining the Research on Parental Conflict, Coparenting and Custody Arrangements, in Psychology, Public Policy, and Law, 2017, Vol. 23, No. 2, 211-231). Steht die Obhut nur einem Elternteil zu, so besteht die Gefahr, dass das Kind instrumentalisiert wird - mit oft verheerenden Folgen. Bei einer geteilten Obhut hingegen tendieren die - durchaus auch in diesem Fall bestehenden - elterlichen Konflikte dazu, sich mit der Zeit rascher zu legen.</p><p>Feststellbar ist auch, dass sich die Beziehung des Elternteils, dem die Obhut nicht zusteht, zu seinen Kindern \u00f6fter verschlechtert, da er zu wenig Zeit mit ihnen verbringen kann. Dieser Abstand hat gewisse Auswirkungen auf die Beziehung, die deshalb wieder ins Gleichgewicht gebracht werden muss.</p><p>Zu oft ist es die Weigerung eines Elternteils, die dazu f\u00fchrt, dass eine alternierende Obhut faktisch verunm\u00f6glicht wird. Dies ist im Allgemeinen nicht im Interesse des Kindes.</p><p>Heute k\u00f6nnen in den allermeisten F\u00e4llen beide Elternteile ihr Berufsleben so gestalten, dass sie ein Kind l\u00e4nger als nur vier Tage pro Monat betreuen k\u00f6nnen. Insbesondere hat in den Paarhaushalten die Beteiligung der V\u00e4ter an der Familien- und Hausarbeit in den letzten 20 Jahren stark zugenommen. 2013 belief sie sich auf rund 35 Prozent der Zeit, die beide Eltern diesen Aktivit\u00e4ten widmeten; M\u00fctter und V\u00e4ter wendeten durchschnittlich insgesamt gleich viele Stunden f\u00fcr die Familien- und die Erwerbsarbeit auf (Bundesamt f\u00fcr Statistik BFS, Statistik der Schweiz, Familien in der Schweiz, Statistischer Bericht 2017, S. 41 f.). Schliesslich schafft die Betreuung von Kindern durch andere Familienmitglieder der beiden Eltern - namentlich durch die Grosseltern - keine besonderen Probleme (vgl. dazu Monika Leuenberger, Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, FamPra.ch 2019, S. 1100 ff.), und die Zahl der Pl\u00e4tze in den Kitas und in der schulerg\u00e4nzenden Betreuung steigt st\u00e4ndig. Dies erm\u00f6glicht es beiden Elternteilen, Erwerbs- und Familienleben unter einen Hut zu bringen.</p><p>Offensichtlich w\u00fcrde eine alternierende Obhut, von Fall zu Fall geregelt, die Beziehung zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind erheblich verbessern. Und nicht zuletzt w\u00fcrde sie auch die Chancengleichheit und den Zugang zum Arbeitsmarkt f\u00fcr beide Elternteile beg\u00fcnstigen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Kamerzin Sidney","BusinessStatus":208,"BusinessStatusText":"In Kommission des Nationalrats","BusinessStatusDate":"\/Date(1734687348000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|1211","Category":"V","Modified":"\/Date(1783335690230)\/","SubmissionDate":"\/Date(1620172800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5109,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Zivilrecht"}}