{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20211041,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20211041,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.1041","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Schweiz-EU. Damit die Schweizer Banken Ihre Kompetitivit\u00e4t gegen\u00fcber den europ\u00e4ischen Banken in der Rohstoffhandelsfinanzierungsbranche behalten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Basel III, Liquidit\u00e4tsverordnung und Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR)</p><p>Infolge der Liquidit\u00e4tsprobleme, mit denen die Banken in der Finanzkrise 2007-2008 konfrontiert waren, hat der Basler Ausschuss im Rahmen der Reform Basel III zwei neue Standards eingef\u00fchrt. </p><p>Der erste Standard ist die Liquidit\u00e4tsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) und betrifft die kurzfristige Liquidit\u00e4t (30 Tage). In der Schweiz gilt sie seit dem 1. Januar 2019 (Liquidit\u00e4tsverordnung). </p><p>Der zweite Standard ist die Finanzierungsquote und betrifft die Liquidit\u00e4t mit einem Zeithorizont von einem Jahr. </p><p>Zur Umsetzung dieser zweiten Quote haben das Finanzdepartement und die Finma die Liquidit\u00e4tsverordnung (Sie finden sie im Anhang zu diesem Vorstoss) angepasst. Diese \u00c4nderung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. </p><p>Die Umsetzung der Finanzierungsquote ist jedoch so, wie sie angedacht ist, f\u00fcr diejenigen Schweizer Banken, sie sich auf die Rohstoffhandelsfinanzierung (Commodity Trade Finance, CTF) spezialisiert haben, in zweifacher Hinsicht eine Herausforderung. </p><p>1. Die Quote verlangt, dass die Banken die Kredite mit sehr kurzer Laufzeit (1-3 Monate), die sie ihren Kundinnen und Kunden gew\u00e4hren und deren Betr\u00e4ge stark schwanken, mit einer Verschuldung mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr refinanzieren. Dies f\u00fchrt f\u00fcr die Banken, die in der Rohstoffhandelsfinanzierung t\u00e4tig sind, zu einer komplexen Planung und zu bedeutenden Risiken und Zusatzkosten.</p><p>2. Hinzu kommt, dass die europ\u00e4ischen Banken gem\u00e4ss dem Wortlaut im europ\u00e4ischen Text, mit dem Basel III umgesetzt wird, bei s\u00e4mtlichen Rohandelsfinanzierungsgesch\u00e4ften mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten (das ist die Mehrheit der Gesch\u00e4fte) von einer deutlich besseren Regelung profitieren werden. Denn es gibt eine Sonderregelung, die f\u00fcr diese Gesch\u00e4fte Anforderungen gew\u00e4hrt, die f\u00fcnfmal weniger streng sind als die Anforderungen im Schweizer Recht (durch eine Gewichtung von 10 Prozent gegen\u00fcber 50 Prozent bei der Quote in der Schweiz).</p><p>Somit werden die Schweizer Banken, die sich auf die Rohstoffhandelsfinanzierung spezialisiert haben, ab dem 1. Juli 2021 gegen\u00fcber der europ\u00e4ischen Konkurrenz benachteiligt sein, was zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen der Schweiz und der EU f\u00fchren wird. Schaden nehmen die Schweizer Banken, die in diesem Sektor doch f\u00fchrend sind.</p><p>Was unternimmt das Finanzdepartement, damit die Schweizer Banken gegen\u00fcber den europ\u00e4ischen Banken nicht benachteiligt werden? </p><p>Konkret muss man im Anhang 5 der noch nicht in Kraft getretenen Verordnung, der eine Tabelle mit der Gewichtung der einzelnen Aktiva enth\u00e4lt, eine zus\u00e4tzliche Zeile f\u00fcr \"Aktiva f\u00fcr Handelsfinanzierungsgesch\u00e4fte mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten\" vorsehen, die eine Gewichtung von 10 Prozent (anstelle von 50 Prozent, die heute anwendbar ist) vorsieht.</p><p>W\u00e4re das Finanzdepartement bereit, diesen Punkt anzupassen, damit die Schweizer Banken gegen\u00fcber den ausl\u00e4ndischen Banken bei der Rohstoffhandelsfinanzierung nicht benachteiligt werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat im 2018 und 2021 Berichte zum Rohstoffsektor in der Schweiz ver\u00f6ffentlicht. Er ist sich der Bedeutung eines globalen Level-Playing-Fields und von international koordinierten Regelungen bewusst. Vor diesem Hintergrund nimmt der Bundesrat zur genannten Anfrage wie folgt Stellung:</p><p>Die NSFR soll stabile Finanzierungsstrukturen und damit die Robustheit der Schweizer Banken sicherstellen. Es finden standardisierte Gewichtungsfaktoren Anwendung, welche neben der Laufzeit einer Position auch die Stabilit\u00e4t der damit verkn\u00fcpften Gesch\u00e4ftszweige reflektieren. Eine Reduktion des im Vorstoss genannten Faktors unter 50\u00a0Prozent w\u00e4re nicht im Einklang mit diesem Erfordernis, weil unter schwierigen Marktbedingungen eine Bank nicht ihr gesamtes Handelsfinanzierungsgesch\u00e4ft kurzfristig einstellen kann, sondern einen wesentlichen Teil davon (deshalb Annahme 50%) l\u00e4ngerfristig finanzieren muss.</p><p>Die vom Bundesrat verabschiedete NSFR beinhaltet bereits \u00f6konomisch begr\u00fcndete Abweichungen vom Basler Standard zugunsten der Finanzbranche (insb. 0\u00a0Prozent Gewichtungsfaktor f\u00fcr die erforderliche stabile Finanzierung [RSF] von qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva [HQLA] der Kategorie 1), wovon auch die globale Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Rohstoffhandelsfinanzierungsbanken profitiert. Mit der zus\u00e4tzlich gew\u00fcnschten Anpassung besteht nach Einsch\u00e4tzung der Beh\u00f6rden die Gefahr, dass die Schweizer NSFR-Regulierung mit dem Qualit\u00e4tssiegel des internationalen Standards nicht mehr im Einklang ist. Weltweit bedeutende Jurisdiktionen f\u00fcr die Handelsfinanzierung wie Singapur und Hongkong haben dieses G\u00fctesiegel - im Gegensatz zur EU - bereits erreicht.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Schweizer Banken mit Einf\u00fchrung der NSFR gegen\u00fcber der weltweiten Konkurrenz im Bereich der Handelsfinanzierungen auch in Zukunft gew\u00e4hrleistet bleibt. Um jedoch die Wettbewerbsf\u00e4higkeit zus\u00e4tzlich zu st\u00e4rken, beabsichtigt der Bundesrat, die bereits existierende vorteilhaftere Behandlung der ausserbilanziellen Eventualverpflichtungen aus Handelsfinanzierungen zu erweitern und den RSF-Faktor unabh\u00e4ngig von der Restlaufzeit von 5\u00a0Prozent auf 0\u00a0Prozent zu reduzieren (EU: 5\u00a0Prozent - 10\u00a0Prozent, je nach Restlaufzeit). Die Anpassung soll in die aktuell stattfindende Revision der Liquidit\u00e4tsverordnung (LiqV) f\u00fcr systemrelevante Banken einfliessen und voraussichtlich per 1.7.2022 in Kraft treten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1629244800000)\/","SubmittedBy":"L\u00fcscher Christian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1629244800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|15|24","Category":null,"Modified":"\/Date(1750802460837)\/","SubmissionDate":"\/Date(1623196800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5110,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Wirtschaft|Finanzwesen"}}