{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213037,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20213037,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.3037","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Deklaration \"Schweizer Fleisch\" und \"Schweizer Eier\" nur bei \u00fcberwiegend inl\u00e4ndischer Futterbasis","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen zu den schweizerischen Herkunftsangaben anzupassen, damit das Pr\u00e4dikat \"schweizerisch\" in den Herkunftsangaben von tierischen Produkten wie Fleisch, Milch, Eier, Zuchtfisch nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn die Nahrung der Nutztiere, welche diese Produkte liefern, zu mindestens 75 Prozent auf inl\u00e4ndischer Futterbasis beruht. Massgebend ist die zugef\u00fchrte Energiemenge.</p>","ReasonText":"<p>Heute darf Fleisch als \"Schweizer Fleisch\" deklariert werden, wenn das Nutztier den \u00fcberwiegenden Teil seines Lebens auf schweizerischem Staatsgebiet oder in den Zollanschlussgebieten verbracht hat. Analog gilt f\u00fcr \"Schweizer Milch\", \"Schweizer Eier\" etc.: Die Herkunft entspricht dem Ort der Haltung der Tiere. Die entsprechenden Anforderungen an schweizeischen Herkunftsangaben sind in den Artikel\u00a048, 48a und 48b des Markenschutzgesetzes (SR 232.11) und in der Verordnung \u00fcber die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben f\u00fcr Lebensmittel (SR 232.112.1) festgelegt.</p><p>Konsumentinnen und Konsumenten gehen in der Regel davon aus, dass sie damit ein klares Bild \u00fcber die Herkunft des entsprechenden tierischen Produkts haben. Sie gehen auch davon aus, dass dieses Produkt dank kurzer Wege \u00f6kologischer produziert worden sei und strengeren Auflagen an die Produktionsweise unterstellt sei als ein vergleichbares importiertes Produkt.</p><p>Zudem leistet der Bund gest\u00fctzt auf Artikel\u00a012 Absatz\u00a04 und 177 Absatz\u00a01 des Landwirtschaftsgesetzes sowie auf die Verordnung \u00fcber die Unterst\u00fctzung der Absatzf\u00f6rderung f\u00fcr Landwirtschaftsprodukte (SR 916.010) namhafte Finanzhilfen zum Absatz von tierischen Produkten der Landwirtschaft, namentlich zur F\u00f6rderung von Werbung sowie f\u00fcr Verpackungsgestaltungen, wenn diese \"die Wiedererkennbarkeit der Schweizer Herkunft sicherstellen\".</p><p>Dabei bleibt bisher unber\u00fccksichtigt, zu welchen Anteilen die entsprechenden Nutztiere mit einheimischem oder mit importiertem Futter grossgezogen wurden. Je nach Art der Nutztierhaltung ist ein grosser Teil des Futters importiert. Damit wird das Pr\u00e4dikat \"schweizerisch\" verf\u00e4lscht. Um k\u00fcnftig Konsumentinnen und Konsumenten fair zu informieren, soll der Mindestanteil an einheimischer Futterbasis definiert werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Gegenstand der Motion sind die Herkunftsangaben nach dem Markenschutzgesetz (MSchG; SR 232.11). Die Verwendung von Herkunftsangaben nach dem MSchG ist freiwillig. Art. 48a MSchG regelt, dass f\u00fcr Fleisch die Herkunft dem Ort entspricht, an dem die Tiere den \u00fcberwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben. F\u00fcr andere aus Tieren gewonnene Erzeugnisse gilt als Herkunft der Ort der Haltung der Tiere. Aus der Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe bei tierischen Erzeugnissen geht demnach nicht hervor, ob und in welchem Ausmass diese auf der Grundlage importierter Futtermittel erzeugt wurden. Der St\u00e4nderat hat die Frage der Verwendung von Schweizer Tierfutter im Rahmen der Revision des Markenschutzgesetzes diskutiert und einen entsprechenden Antrag von Frau SR Fetz deutlich abgelehnt (mit 35:8 Stimmen, vgl. Amtl. Bulletin 2012 S. 1129; https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=32797#votum22).</p><p>Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen betreffen demgegen\u00fcber die obligatorische Angabe des Produktionslandes. Diese ist in Artikel\u00a015 der Verordnung des EDI betreffend die Information \u00fcber Lebensmitteln (SR 817.022.16) geregelt. Auch bei der lebensmittelrechtlichen Produktionslandangabe ist der Ort der Aufzucht bzw. der Tierhaltung das zentrale Herkunftskriterium.</p><p>W\u00fcrde neu die Futterbasis der Tiere zu einem weiteren Kriterium f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der freiwilligen Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach dem MSchG, so h\u00e4tte dies unter anderem folgende Auswirkungen: Erzeugnisse mit der obligatorischen lebensmittelrechtlichen Produktionslandangabe \"Schweiz\" k\u00f6nnten nur noch dann zus\u00e4tzlich mit schweizerischen Herkunftsangaben nach dem MSchG versehen werden, wenn die Herkunft des Futters zu 75 Prozent aus der Schweiz stammt. Die anderen aus der Schweiz stammenden tierischen Lebensmittel m\u00fcssten wie bisher mit der Produktionslandangabe \"Schweiz\" gekennzeichnet werden, d\u00fcrften aber keine Herkunftsangaben, wie z.B. das Schweizerkreuz, verwenden.</p><p>Eine derartige Einschr\u00e4nkung w\u00fcrde andere wesentliche Elemente unber\u00fccksichtigt lassen, welche f\u00fcr die Konsumentinnen und Konsumenten besonders wichtig sind, wie beispielsweise die Haltung der Tiere nach Schweizer Tierschutzstandards, das Verbot des Einsatzes leistungsf\u00f6rdernder Antibiotika oder Hormone oder der freiwillige und vollst\u00e4ndige Verzicht auf die Verf\u00fctterung von GVO-Mais und GVO-Soja in der Schweizer Landwirtschaft.</p><p>Auf Stufe Landwirtschaft w\u00fcrde die Umsetzung zus\u00e4tzliche Kontrollen bez\u00fcglich der Herkunft des verwendeten Futters erfordern. Auf Stufe Schlachtung oder Verarbeitung m\u00fcsste eine Warenflusstrennung zwischen den unterschiedlichen Kategorien (Angabe Produktionsland Schweiz mit oder ohne Herkunftsangabe Schweiz) sichergestellt werden. Insgesamt w\u00e4re die Einf\u00fchrung des zus\u00e4tzlichen Kriteriums f\u00fcr die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben f\u00fcr tierische Produkte mit bedeutenden Mehrkosten verbunden. Die Konsumentinnen und Konsumenten w\u00fcrden mit einer zus\u00e4tzlichen Komplizierung bei der Lebensmittelkennzeichnung umzugehen haben, welche einen allf\u00e4lligen Zusatznutzen relativieren w\u00fcrde.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1620777600000)\/","SubmittedBy":"Wettstein Felix","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1677715200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|55","Category":null,"Modified":"\/Date(1776865590200)\/","SubmissionDate":"\/Date(1614643200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5108,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Landwirtschaft"}}