{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213059,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20213059,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.3059","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Fehlstart bei den Krankenkassen vermeiden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung (KVG) oder eine der dazugeh\u00f6rigen Verordnungen so zu \u00e4ndern, dass die versicherte Person nicht aufgrund von unbezahlten Rechnungen daran gehindert werden kann, die Krankenkasse zu wechseln, indem sie nach dem Wechsel der Krankenkasse eine kurze Nachfrist erh\u00e4lt, um die ausstehenden Rechnungen der alten Krankenkasse zu begleichen.</p>","ReasonText":"<p>Versicherte stossen manchmal bei ihrem Wunsch, die Krankenkasse zu wechseln, auf ein Problem, das zwar unbedeutend erscheinen mag, den Krankenkassenwechsel aufgrund von Artikel\u00a064a KVG aber schlicht und einfach verunm\u00f6glicht. Es kann sogar vorkommen, dass alle Schritte zum Wechsel korrekt durchgef\u00fchrt werden, die ehemalige Krankenkasse dann aber zu Beginn des betreffenden Jahres eine geringf\u00fcgige Geldforderung anmeldet, die mehrere Jahre zur\u00fcckreicht, und so den Krankenkassenwechsel verhindert.</p><p>Wegen der langen Verj\u00e4hrungsfrist k\u00f6nnen Geldforderungen ziemlich weit zur\u00fcckgehen. Vor allem, wenn der ausstehende Betrag sehr klein ist, kann es vorkommen, dass sich die versicherte Person gar nicht daran erinnert, dass sie diesen Betrag schuldet, wenn die Krankenkasse ihn \u00fcber mehrere Jahre nicht eingefordert hat. Mit der momentanen Ausgangslage k\u00f6nnen Krankenkassen zum Beispiel einen Wechsel aufgrund einer Geldforderung von 15 Franken verhindern, die neun Jahre alt ist. Die der versicherten Person entstandenen Verluste und die mit diesem Fehlstart verbundenen Verwaltungskosten k\u00f6nnten mit einer geringf\u00fcgigen Verbesserung der entsprechenden Bestimmungen - entweder im Gesetz oder in der Verordnung - vermieden werden. W\u00fcrde vorgesehen, dass nach dem Eingang des Gesuchs um einen Krankenkassenwechsel eine kurze Nachfrist f\u00fcr die Begleichung der Forderungen gesetzt werden m\u00fcsste, so k\u00f6nnte diese Situation, die den Versicherten jedes Jahr grosse Schwierigkeiten bereitet, verbessert werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Verfahren f\u00fcr den Versichererwechsel ist gesetzlich genau geregelt (Art. 7 Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]) und verlangt von den Versicherten und Versicherern die strikte Einhaltung von Fristen: Die versicherte Person muss dem Versicherer ihr K\u00fcndigungsschreiben bis zum 30. November zukommen lassen, und der neue Versicherer muss dem bisherigen Versicherer bis zum 31. Dezember die Best\u00e4tigung zustellen, dass er die Versicherung der betroffenen Person ohne Unterbrechung der Versicherungsdeckung \u00fcbernimmt.</p><p>Eine s\u00e4umige versicherte Person kann den Versicherer nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG). Eine versicherte Person ist s\u00e4umig, sobald der Versicherer ihr nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zugestellt hat (Art. 64a Abs. 2 KVG, Art. 105l Abs. 1 Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Die Zahlungsaufforderung muss somit der versicherten Person einen Monat vor Ablauf der K\u00fcndigungsfrist zugestellt werden, damit die gesetzlich vorgesehene Konsequenz - Unm\u00f6glichkeit des Versichererwechsels - eintreten kann (BGE 9C_51/2016).</p><p>Es w\u00fcrde zu Komplikationen f\u00fchren, der versicherten Person eine Zahlungsfrist \u00fcber das Datum des Versichererwechsels hinaus zu gew\u00e4hren, da die Frist zur Zahlung der R\u00fcckst\u00e4nde nicht mehr dem Datum des Versichererwechsels (grunds\u00e4tzlich 31. Dezember) entspr\u00e4che. Dieser Wechsel w\u00fcrde unter der aufschiebenden Bedingung der nachtr\u00e4glichen Zahlung der R\u00fcckst\u00e4nde durch die versicherte Person wirksam. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten best\u00fcnde Unsicherheit \u00fcber die Identit\u00e4t des Versicherers f\u00fcr das laufende Jahr. Soll der ehemalige Versicherer systematisch allen Versicherten, auch denjenigen, die ihre Versicherung gek\u00fcndigt haben, die Rechnung f\u00fcr die Januar-Pr\u00e4mie zustellen, da diese im Voraus zu bezahlen ist (Art. 90 KVV), was bei den Versicherten f\u00fcr Verwirrung sorgen k\u00f6nnte? An welchen Versicherer sind Rechnungen von Leistungserbringern zu senden, die erbrachte Leistungen nach dem System des Tiers payant abrechnen, wenn der Versichererwechsel noch der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der R\u00fcckst\u00e4nde durch die versicherte Person unterliegt?</p><p>Die aktuelle Gesetzgebung sch\u00fctzt die versicherte Person bei einem Versichererwechsel. Der Versicherer muss die s\u00e4umige versicherte Person informieren, dass die K\u00fcndigung nur wirksam wird, wenn die Pr\u00e4mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen sowie die Betreibungskosten vollst\u00e4ndig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Diese Informationspflicht des Versicherers bedeutet, dass dieser der versicherten Person mitteilen muss, ob und in welcher H\u00f6he konkret R\u00fcckst\u00e4nde bestehen. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Information durch den Versicherer k\u00f6nnte die versicherte Person die R\u00fcckst\u00e4nde nicht begleichen, da sie deren genaue H\u00f6he nicht kennt. Der Versicherer k\u00f6nnte daher f\u00fcr die Unm\u00f6glichkeit des Versichererwechsels zur Verantwortung gezogen werden. Dies w\u00fcrde je nach Sachlage zu einer Schadenersatzpflicht des Versicherers gem\u00e4ss Artikel\u00a07 Absatz\u00a06 KVG f\u00fchren (BGE 9C_367/2017). Das Vergessen einer unbezahlten Rechnung sollte folglich keinen Schaden f\u00fcr die versicherte Person verursachen.</p><p>Schliesslich ist festzuhalten, dass das Parlament derzeit \u00fcber die Standesinitiative des Kantons Thurgau 16.312 (Erg\u00e4nzung von Artikel\u00a064a des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Pr\u00e4mienzahlungspflicht der Versicherten) ber\u00e4t. In diesem Zusammenhang plant es eine \u00c4nderung von Artikel\u00a064a KVG, die unter anderem vorsieht, dass die Kantone sich die Verlustscheine abtreten lassen k\u00f6nnen, wenn sie 90 Prozent der darauf aufgef\u00fchrten Forderungen \u00fcbernehmen. Mit einer solchen Forderungsabtretung ist die versicherte Person nicht mehr Schuldnerin des Versicherers und kann die Krankenkasse wechseln.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1620777600000)\/","SubmittedBy":"Hurni Baptiste","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1677628800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1211|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690505464950)\/","SubmissionDate":"\/Date(1614729600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5108,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Zivilrecht|Gesundheit"}}