{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213335,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20213335,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.3335","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Neue Reservenbildung der SNB gef\u00e4hrdet Gewinnaussch\u00fcttung an Bund und Kantone","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die SNB teilt ihren Gewinn auf in R\u00fcckstellungen f\u00fcr W\u00e4hrungsreserven und in die Aussch\u00fcttungsreserven. Aus letzterem fliessen die Aussch\u00fcttung an Bund und Kantone, die W\u00e4hrungsreserven k\u00f6nnen daf\u00fcr nicht angetastet werden. </p><p>Seit 2016 wird die H\u00f6he der Zuweisung an die W\u00e4hrungsreserven nicht mehr an die Wirtschaftsentwicklung gekoppelt, sondern sie werden seither j\u00e4hrlich um 8 Prozent erh\u00f6ht. Gem\u00e4ss der Medienmitteilung der SNB vom 1. M\u00e4rz hat die SNB beschlossen, die Mindestzuweisung ab 2020 auf 10 Prozent zu erh\u00f6hen. Nach der Verwendung des Gewinns von 21 Milliarden von 2020 steigen die W\u00e4hrungsreserven auf 87 Milliarden, die Aussch\u00fcttungsreserven auf 91 Milliarden.</p><p>Es ist unbestritten, dass die SNB R\u00fcckstellungen f\u00fcr W\u00e4hrungsreserven braucht. Mit der seit 2016 geltenden Regelung nimmt aber diese Zuweisung - unabh\u00e4ngig von der volkswirtschaftlichen Entwicklung - automatisch zu, w\u00e4hrend der Anteil, der den Aussch\u00fcttungsreserven zugeteilt wird, folglich abnimmt. Damit reduziert sich auch die potenziell m\u00f6gliche Gewinnaussch\u00fcttung an Bund und Kantone. \u00dcberm\u00e4ssige Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr W\u00e4hrungsreserven f\u00fchren letztlich dazu, dass die Gewinnaussch\u00fcttung an Bund und Kantone versiegt. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Erh\u00f6hung der W\u00e4hrungsreserven um j\u00e4hrlich 10 Prozent?</p><p>2. Welche Auswirkungen auf die Aussch\u00fcttungsreserven erwartet der Bundesrat durch den Entscheid der SNB, die R\u00fcckstellungen f\u00fcr W\u00e4hrungsreserven j\u00e4hrlich um 10 Prozent zu erh\u00f6hen?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Einsch\u00e4tzung, dass mit der aktuellen Zuteilungsregel die Gewinnaussch\u00fcttung an Bund und Kantone mittelfristig versiegen k\u00f6nnte?</p><p>4. Wie wirkt der Bundesrat darauf hin, dass die SNB die Gewinnaussch\u00fcttung an Bund und Kantone nicht durch eine \u00fcberm\u00e4ssige Zuweisung an die W\u00e4hrungsreserven gef\u00e4hrdet?</p><p>5. Wozu braucht die SNB ein so grosses Eigenkapital?</p><p>6. Gem\u00e4ss Artikel\u00a030 NBG orientiert sich die Bildung von R\u00fcckstellungen an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft. Widerspricht die seit 2016 und 2021 versch\u00e4rfte Zuweisungsregel dem Gesetz?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Bildung der R\u00fcckstellungen (f\u00fcr W\u00e4hrungsreserven) durch die SNB ist im Nationalbankgesetz (NBG) festgelegt (Art. 30 Abs.1 NBG). Die R\u00fcckstellungen geh\u00f6ren wie die Aussch\u00fcttungsreserve sowie das (quantitativ eher unbedeutende) Aktienkapital zum Eigenkapital der SNB. Sie haben eine allgemeine Reservefunktion und wirken als Puffer gegen alle Arten von Verlustrisiken der SNB. Die R\u00fcckstellungen werden mittels j\u00e4hrlicher Zuweisungen aus dem Jahresergebnis alimentiert, unabh\u00e4ngig davon, ob dieses positiv oder negativ ausf\u00e4llt.</p><p>1. Seit der Finanzkrise 2009 hat sich im Zuge der geldpolitischen Massnahmen, u.a. der umfangreichen Devisenk\u00e4ufe zur Bek\u00e4mpfung der Frankenst\u00e4rke, die Bilanz der SNB stark ausgeweitet (ann\u00e4hernde Verzehnfachung von knapp 100 Mrd. vor der Finanzkrise auf fast 1'000 Mrd. Franken Ende 2020). Um ihr Eigenkapital zu st\u00e4rken und damit den erh\u00f6hten Verlustrisiken Rechnung zu tragen, erh\u00f6hte die SNB die Zuweisung an die R\u00fcckstellungen seit 2009 mehrmals. Gleichwohl konnten die R\u00fcckstellungen in den letzten Jahren nicht wie angestrebt mit dem fortgesetzten Bilanzwachstum mithalten. Der Anteil der R\u00fcckstellungen an den W\u00e4hrungsreserven ist von rund 50\u00a0Prozent vor 2008 auf noch 9\u00a0Prozent Ende 2020 gesunken. Die SNB hat deshalb beschlossen, die j\u00e4hrliche Mindestzuweisung ab 2020 von bisher 8\u00a0Prozent auf neu 10\u00a0Prozent des Vorjahresbestands zu erh\u00f6hen. Der Bundesrat erachtet diese Anpassung der SNB als folgerichtig.</p><p>2. Sowohl das h\u00f6here Aussch\u00fcttungspotenzial als auch die Notwendigkeit der Verst\u00e4rkung des Eigenkapitals sind die Konsequenz des erheblichen Bilanzwachstums. Die Erh\u00f6hung der Mindestzuweisung von 8\u00a0Prozent auf 10\u00a0Prozent bedeutet zwar, dass die R\u00fcckstellungen leicht st\u00e4rker als bis anhin wachsen und in diesem Ausmass den grunds\u00e4tzlich zur Aussch\u00fcttung verf\u00fcgbaren Gewinn reduzieren. Dennoch ist das Aussch\u00fcttungspotenzial aufgrund der l\u00e4ngeren Bilanz gestiegen. Deshalb konnte im Rahmen der neuen Gewinnaussch\u00fcttungsvereinbarung die maximale j\u00e4hrliche Aussch\u00fcttung auf 6 Mrd. Franken erh\u00f6ht werden. In der Vereinbarung von 2016 belief sie sich noch auf 2 Mrd. Franken. F\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2020 betr\u00e4gt die Erh\u00f6hung der Zuweisung an die R\u00fcckstellungen aufgrund der ge\u00e4nderten Zuweisungsregel 1,6 Mrd. Franken (neu 7,9 Mrd.).</p><p>3. Eine solche Einsch\u00e4tzung erachtet der Bundesrat zum heutigen Stand als spekulativ und eher unwahrscheinlich. F\u00fcr den Zeitraum der laufenden Gewinnaussch\u00fcttungsvereinbarung (bis und mit Gesch\u00e4ftsjahr 2025) d\u00fcrfte allein schon wegen der gut dotierten Aussch\u00fcttungsreserve von derzeit 91 Mrd. Franken eine hohe Wahrscheinlichkeit, wenn auch keine absolute Garantie, f\u00fcr eine Aussch\u00fcttung an Bund und Kantone bestehen. Auch auf l\u00e4ngere Sicht erscheint ein Szenario, wonach k\u00fcnftig immer weiter steigende R\u00fcckstellungen den aussch\u00fcttbaren Gewinn gewissermassen verdr\u00e4ngen, als wenig wahrscheinlich. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die derzeitige beschleunigte R\u00fcckstellungsbildung nicht grenzenlos ist. Die R\u00fcckstellungspolitik der SNB wird regelm\u00e4ssig vor dem Hintergrund der Bilanzentwicklung \u00fcberpr\u00fcft und gegebenenfalls angepasst.</p><p>4. Die Festlegung der R\u00fcckstellungen liegt im alleinigen Ermessen der SNB, vorbehaltlich der Genehmigung des Bankrats (Art. 42 Abs. 2 Bst. d NBG). Weder der Bundesrat noch andere politische Gremien haben das Recht, hier Einfluss zu nehmen. Im Rahmen der regelm\u00e4ssigen Gespr\u00e4che zwischen dem Bundesrat und der SNB \u00fcber geldpolitische Themen besteht jedoch die M\u00f6glichkeit, Fragen zur R\u00fcckstellungsbildung oder generell zur Gewinnverwendung zu er\u00f6rtern.</p><p>5. Das Eigenkapital der SNB belief sich per Ende Gesch\u00e4ftsjahr 2020, nach Abzug der Gewinnaussch\u00fcttung von 6 Mrd. an Bund und Kantone, auf 178 Mrd. Franken (davon 87 Mrd. R\u00fcckstellungen f\u00fcr W\u00e4hrungsreserven, 91 Mrd. Aussch\u00fcttungsreserve, 25 Mio. Aktienkapital). Das in absoluten Zahlen hohe Eigenkapital relativiert sich in Anbetracht der stark gewachsenen Bilanz. Die Eigenkapitalquote (Eigenkapital in Prozent der Bilanzsumme) hat sich in den letzten Jahren aufgrund der guten Jahresergebnisse zwar leicht erh\u00f6ht. Sie ist mit knapp 20\u00a0Prozent im historischen Vergleich aber immer noch eher niedrig. Die SNB ben\u00f6tigt eine ausreichende Eigenkapitalausstattung, um potenziell hohe Verluste absorbieren zu k\u00f6nnen. Falls eine Zentralbank \u00fcber l\u00e4ngere Zeit \u00fcber ein negatives Eigenkapital verf\u00fcgt, kann sie ihre Glaubw\u00fcrdigkeit an den M\u00e4rkten verlieren. Um sicherzustellen, dass die SNB ihr geldpolitisches Mandat im Gesamtinteresse des Landes auch auf lange Sicht uneingeschr\u00e4nkt wahrnehmen kann, ist es daher wichtig, dass sie \u00fcber eine solide Eigenkapitalbasis verf\u00fcgt.</p><p>6. Die gesetzliche Vorgabe, sich bei der j\u00e4hrlichen R\u00fcckstellungsbildung an der \"Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft\" zu orientieren, ist nicht gleichzusetzen mit der Orientierung an der konjunkturellen Entwicklung der Wirtschaft (z.B. das j\u00e4hrliche BIP-Wachstum), wie in der Botschaft zur Revision des NBG von 2002 explizit ausgef\u00fchrt wurde. Vielmehr ist damit gemeint, dass die SNB beim Entscheid \u00fcber die erforderliche H\u00f6he an R\u00fcckstellungen die Struktur und die Gr\u00f6sse des Landes zu ber\u00fccksichtigen hat. Gem\u00e4ss Botschaft werden hier der Finanzplatz, die Auslandsverflechtung etc. genannt. In diesem gesetzlichen Rahmen besitzt die SNB somit f\u00fcr die Festlegung der R\u00fcckstellungen einen gewissen Ermessensspielraum, von dem sie in den vergangenen Jahren Gebrauch gemacht hat. Mit der Anpassung der Zuweisungsregel kann die SNB gew\u00e4hrleisten, dass die H\u00f6he der R\u00fcckstellungen den sich ge\u00e4nderten volkswirtschaftlichen Entwicklungen (z.B. Wechselkurssituation, Bilanzrisiken) entspricht.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1621382400000)\/","SubmittedBy":"Widmer C\u00e9line","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1623974400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690505528727)\/","SubmissionDate":"\/Date(1616025600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5108,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}