{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213564,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20213564,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.3564","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gleichbehandlung von rentenbeziehenden Personen bei H\u00e4rtefallleistungen von Wohlfahrtsfonds","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel\u00a08quater AHVV (H\u00e4rtefallleistungen) so zu \u00e4ndern, dass im Falle von H\u00e4rtefallleistungen eines Wohlfahrtsfonds an rentenbeziehende Personen nicht nur ordentlich pensionierte Altersrentnerinnen und -rentner, sondern s\u00e4mtliche rentenbeziehenden Personen von einem AHV-Freibetrag von 16 800 Franken profitieren.</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel&nbsp;8quater AHVV sind seit dem Jahr 2015 ausserordentliche Unterst\u00fctzungsleistungen des Arbeitgebers zur Linderung einer finanziellen Not des Arbeitnehmers infolge famili\u00e4rer, gesundheitlicher, beruflicher oder anderweitiger Umst\u00e4nde vom massgebenden Lohn ausgenommen. Die beh\u00f6rdliche Umsetzung dieser neu eingef\u00fchrten Regelung mit der Koppelung der finanziellen Not an die Definition des Existenzbedarfs hat sich in der Praxis nicht bew\u00e4hrt. Dies zeigt sich insbesondere bei H\u00e4rtefallleistungen von Wohlfahrtsfonds an Rentnerinnen und Rentner, welche mit einem hohen b\u00fcrokratischen Aufwand einhergehen.&nbsp;</p><p>F\u00fcr ordentlich pensionierte Altersrentnerinnen und -rentner gilt gem\u00e4ss Artikel&nbsp;6quater AHVV bereits ein AHV-Freibetrag von 16 800 Franken. Es ist daher im Sinne der Gleichbehandlung angezeigt, f\u00fcr alle Rentnerkategorien (Alters-, Hinterlassenen- und IV-Rentner) eine einheitliche AHV-Freigrenze von 16 800 Franken bei H\u00e4rtefallleistungen von Wohlfahrtsfonds unter Artikel&nbsp;8quater AHVV zu schaffen.</p><p>Der Bundesrat bef\u00fcrwortete sowohl in seiner Antwort zur Interpellation 16.3970 als auch in den Materialien zur Einf\u00fchrung von Artikel&nbsp;8quater AHVV ein pragmatisches Vorgehen. Dem wird mit einer solchen \u00c4nderung Rechnung getragen und gleichzeitig sichergestellt, dass Wohlfahrtsfonds eine Not unb\u00fcrokratisch lindern k\u00f6nnen und betroffenen Rentnerinnen und Rentner weitere Bittg\u00e4nge an Beh\u00f6rden oder Private erspart bleiben.</p><p>Eine einheitliche AHV-Freigrenze von 16 800 Franken bei H\u00e4rtefallleistungen f\u00fcr alle rentenbeziehenden Personen dr\u00e4ngt sich unter dem Gleichbehandlungsgebot auf. Sie ist sachgerecht und verhindert unn\u00f6tige b\u00fcrokratische Aufw\u00e4nde. Sie schafft zudem die n\u00f6tige Rechtssicherheit.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die vorliegende Motion entspricht der Motion 19.3720, die der Bundesrat am 21. August 2019 dem Parlament zur Ablehnung empfohlen hat.</p><p>Die verlangte Anpassung von Art. 8quater Verordnung \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) w\u00fcrde den H\u00e4rtefallgedanken aush\u00f6hlen. Das Parlament w\u00fcnschte n\u00e4mlich, dass H\u00e4rtefallleistungen nur bei effektivem sozialen Bed\u00fcrfnis von der Beitragspflicht ausgenommen sind, unabh\u00e4ngig davon, ob sie von einem Wohlfahrtsfonds oder von Arbeitgebenden erbracht werden. Es wollte auch, dass auf das Beitragssubstrat geachtet wird. Die Motion verlangt demgegen\u00fcber eine spezifische Ausnahme von Leistungen von Wohlfahrtsfonds bis zu einem fixen Freibetrag, wobei die Umschreibung der H\u00e4rtefallleistung den Fonds statt der AHV \u00fcberlassen w\u00e4re.</p><p>Der Gesetzgeber hat den Bundesrat in Artikel\u00a04 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0b Bundesgesetz \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausserdem nur dazu erm\u00e4chtigt, das Erwerbseinkommen von Altersrentnerinnen und -rentnern bis zur H\u00f6he des anderthalbfachen Mindestbeitrages der Altersrente (aktuell Fr. 16'800) von der Beitragsbemessung auszunehmen.</p><p>Die verlangte Modifikation w\u00fcrde - entgegen den Ausf\u00fchrungen in der Motion - zu einer Ungleichbehandlung f\u00fchren. Gem\u00e4ss AHV-Recht ist eine Person so lange beitragspflichtig, als sie aktiv ist, wobei die bezahlten Beitr\u00e4ge rentenbildend sind. Da Altersrentnerinnen und -rentner ihre Renten nicht mehr verbessern k\u00f6nnen, sondern reine Solidarit\u00e4tsbeitr\u00e4ge bezahlen, hat der Gesetzgeber bewusst nur f\u00fcr sie eine generelle Ausnahme i.S. eines Freibetrages in der H\u00f6he von aktuell Fr. 16'800 vorgesehen. Eine Ausdehnung dieses Freibetrags auch auf Bez\u00fcgerinnen und Bez\u00fcger von IV- und von Hinterlassenenrenten w\u00fcrde es denjenigen Personen, die eine Invalidenrente beziehen und noch teilerwerbst\u00e4tig sind und eine Leistung eines Wohlfahrtsfonds erhalten, erschweren oder gar verunm\u00f6glichen, ihre k\u00fcnftige Altersrente zu verbessern. Denn sie w\u00fcrden auf Wohlfahrtsfondsleistungen bis zu einem Betrag von Fr. 16'800 generell keine Beitr\u00e4ge mehr entrichten. Dies h\u00e4tte auch nachteilige Auswirkungen auf die Altersrentenleistungen ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners.</p><p>Ausserdem w\u00fcrde eine Ungleichbehandlung zu allen nicht rentenbeziehenden erwerbst\u00e4tigen Personen geschaffen, die bei Erhalt einer Wohlfahrtsfondsleistung von keinem Freibetrag profitieren k\u00f6nnten. So w\u00e4re nicht einzusehen, weshalb z.B. eine wohlhabende Witwe bis zu einem Betrag von j\u00e4hrlich Fr. 16'800 beitragsfrei Leistungen aus einem Wohlfahrtsfonds beziehen k\u00f6nnen sollte, nicht aber eine arbeitnehmende Person mit einem bescheidenen Einkommen, welches \u00fcber dem Existenzminimum liegt. Auch Arbeitgebende ohne Wohlfahrtsfonds w\u00fcrden benachteiligt, da sie diesen Freibetrag nicht beanspruchen k\u00f6nnten.</p><p>Es trifft auch nicht zu, dass sich das bisherige Verfahren nicht bew\u00e4hrt habe und mit hohem b\u00fcrokratischem Aufwand verbunden sei. Bei ausgewiesener Notlage (Sozial- oder Erg\u00e4nzungsleistungsbeziehende) er\u00fcbrigen sich Abkl\u00e4rungen. Solche sind in den \u00fcbrigen F\u00e4llen hingegen zwecks rechtsgleicher Behandlung unvermeidlich. Die Ausgleichskassen sind bestrebt, den Aufwand aufs N\u00f6tigste zu limitieren und unterst\u00fctzen die Antragstellenden bei Bedarf.</p><p>Ein genereller j\u00e4hrlicher Freibetrag f\u00fcr Rentenbez\u00fcgerinnen und -bez\u00fcger w\u00fcrde schliesslich das Beitragssubstrat von AHV/IV/EO schm\u00e4lern, was angesichts der schwierigen finanziellen Situation der AHV nicht verantwortbar w\u00e4re.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1630454400000)\/","SubmittedBy":"Schneeberger Daniela","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1695746637000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"44|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1711489637923)\/","SubmissionDate":"\/Date(1620172800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5109,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Sozialer Schutz"}}