{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213568,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20213568,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.3568","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Rechtsg\u00fcltige Einwilligung in die Ver\u00e4nderung von Geschlechtsmerkmalen bei Kindern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass Eltern in eine Behandlung zur Ver\u00e4nderung der Geschlechtsmerkmale ihres urteilsunf\u00e4higen Kindes rechtsg\u00fcltig einwilligen k\u00f6nnen? </p><p>2. Ist diese Einwilligung rechtlich g\u00fcltig, auch wenn die Behandlung nicht unmittelbar medizinisch notwendig ist? </p><p>3. Stimmt der Bundesrat zu, dass eine solche Einwilligung der Eltern f\u00fcr eine solche Behandlung nach der Oviedo-Konvention, welche die Schweiz im Jahr 2008 ratifiziert hat, nicht rechtsg\u00fcltig ist? </p><p>4. F\u00fcr welche Behandlungen wird trotz Einwilligung der Eltern die Unversehrtheit des Kindes verletzt?</p><p>5. Wie definiert der Bundesrat den Begriff der \"unmittelbaren medizinischen Notwendigkeit\"? </p><p>6. In welchen F\u00e4llen h\u00e4lt der Bundesrat eine medizinische Behandlung zur Ver\u00e4nderung der Geschlechtsmerkmale eines minderj\u00e4hrigen urteilsunf\u00e4higen Kindes f\u00fcr durch eine unmittelbare medizinische Notwendigkeit gerechtfertigt?</p>","ReasonText":"<p>Der UN-Ausschuss gegen Folter, UN Ausschuss f\u00fcr die Rechte des Kindes und der UN-Ausschuss f\u00fcr die Eliminierung der Diskrimination gegen Frauen haben die Schweiz aufgefordert, daf\u00fcr zu sorgen, dass Kinder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung keine unn\u00f6tigen medizinischen oder chirurgischen Behandlungen unterzogen werden und die k\u00f6rperliche Unversehrtheit der Betroffenen gesch\u00fctzt wird. </p><p>In seiner Antwort auf eine fr\u00fchere Interpellation (17.4183) erachtete der Bundesrat die bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen f\u00fcr Behandlungen, die auf eine Ver\u00e4nderung der Geschlechtsmerkmale abzielen, als ausreichend, insbesondere in Bezug auf die Einwilligung ohne jedoch die Art und Weise, der rechtlichen Wirksamkeit, n\u00e4her zu erl\u00e4utern. </p><p>Die Rechtsg\u00fcltigkeit der Einwilligung ist jedoch von zentraler Bedeutung. Denn die Frage, ob die Eltern einer Behandlung zur Ver\u00e4nderung der Geschlechtsmerkmale rechtsg\u00fcltig einwilligen k\u00f6nnen, ist ein Kriterium um festzustellen, ob die Behandlung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs strafbar sein k\u00f6nnte. Ein bedeutender Teil der Fachliteratur vertritt insbesondere im Hinblick auf die Oviedo-Konvention (Art. 6 Abs. 1) die Auffassung, dass die Einwilligung der Eltern die Rechtswidrigkeit eines Eingriffes ohne medizinische Notwendigkeit nicht beseitigen kann. Somit k\u00e4men die Bestimmungen des Strafgesetzes \u00fcber die k\u00f6rperliche Unversehrtheit zur Anwendung, unabh\u00e4ngig davon, ob die Eltern ihre Einwilligung gegeben haben.</p><p>Dieser Ansatz wird jedoch von der Verwaltung nicht best\u00e4tigt, so dass es f\u00fcr Menschen mit Abweichungen in der sexuellen Entwicklung \u00e4usserst schwierig ist, ihre Rechte geltend zu machen. Es braucht dass das geltende Strafrecht bereits Behandlungen zur Ver\u00e4nderung der Geschlechtsmerkmale unter Strafe stellt, die ohne unmittelbare medizinische Notwendigkeit an Minderj\u00e4hrigen durchgef\u00fchrt werden, auch im Falle der Zustimmung der Eltern. </p><p>Nicht alle Behandlungen und Operationen, die bei Menschen mit Abweichungen in der sexuellen Entwicklung durchgef\u00fchrt werden (z.B. Vagionplastiken, Operationen am Penis, auch bei Hypospaden, in utero Dexamethason-Behandlungen, Hormonbehandlungen, etc.) werden durchgef\u00fchrt, um den K\u00f6rper und dessen Entwicklung der betroffenen Kinder an das ihnen zugewiesene Geschlecht anzupassen. Die Behandlungen m\u00fcssen spezifiziert werden, f\u00fcr welche die elterliche Zustimmung nicht ausreicht.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. Soweit ein medizinischer Eingriff im Interesse des urteilsunf\u00e4higen Kindes ist, entscheidet der gesetzliche Vertreter \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Massnahme (Art. 304 ZGB; SR 210). In der Regel ist davon auszugehen, dass die Durchf\u00fchrung einer medizinisch indizierten, dringlichen Behandlung dem Kindeswohl entspricht. Die Indikationsstellung und die Beurteilung der Dringlichkeit erfolgt entsprechend der \u00e4rztlichen Sorgfaltspflicht und unter Beachtung medizinischer, rechtlicher und ethischer Leitlinien. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr Behandlungen, die geschlechtszuweisende Aspekte aufweisen.</p><p>In den letzten Jahren hat sich in Auslegung der Vertretungsbefugnis der Eltern und des Begriffs des Kindeswohls ausserdem die Erkenntnis durchgesetzt, dass das Recht auf eine selbstbestimmte Geschlechtsidentit\u00e4t wann immer m\u00f6glich durch die betroffene Person selbst wahrgenommen werden sollte. Mit der Vornahme von Behandlungen mit geschlechtszuweisenden Aspekten sollte somit so lange zugewartet werden, bis die betroffene Person alt genug bzw. urteilsf\u00e4hig ist, um selber \u00fcber deren Durchf\u00fchrung zu entscheiden (vgl. die Stellungnahme: Zum Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung Ethische Fragen zur \"Intersexualit\u00e4t\", Nationale Ethikkommission im Humanbereich [NEK], Nr. 20/2012 vom November 2012; insbes. Punkt 3).</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der NEK sowie die beschriebene Rechtsauslegung (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juli 2016 zu den NEK Empfehlungen (Menschen mit uneindeutigem Geschlecht - Sensibilit\u00e4t f\u00f6rdern). Er hat dies unl\u00e4ngst in der Antwort der Schweiz vom 18. Dezember 2020 zur \"List of Issues\" vor Einreichen des f\u00fcnften und sechsten Staatenberichts zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen in Punkt 114 best\u00e4tigt.</p><p>3. Betreffend die Regelung der Behandlung urteilsunf\u00e4higer Kinder entspricht das Schweizerische Recht dem \u00dcbereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenw\u00fcrde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (\u00dcbereinkommen \u00fcber Menschenrechte und Biomedizin; SR 0.810.2) des Europarats (Biomedizinkonvention). Die Biomedizinkonvention verwendet den Terminus des \"unmittelbaren Nutzens\" (siehe Artikel\u00a06 Absatz\u00a01), welcher in diesem Fall vorliegen muss. Bei einem geschlechtszuweisenden Eingriff, der nicht unmittelbar medizinisch notwendig ist und aufgeschoben werden kann (vgl. die Antworten zu den Fragen 1 und 2), liegt kein unmittelbarer Nutzen im Sinne der Biomedizinkonvention vor. In einen entsprechenden Eingriff k\u00f6nnen Kindsvertreterinnen oder -vertreter damit nicht rechtsg\u00fcltig einwilligen.</p><p>4. Wie oben dargelegt, k\u00f6nnen Eltern nur rechtsg\u00fcltig in eine Behandlung mit geschlechtszuweisenden Aspekten einwilligen, wenn diese dem Kindeswohl dient und dringend indiziert ist. Wird der Eingriff durchgef\u00fchrt, obwohl er dem Kindeswohl nicht dient (d.h. er ist medizinisch nicht notwendig oder l\u00e4sst sich verschieben), so ist der Eingriff als rechtswidrig einzustufen. In Deutschland ist in diesem Jahr das Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung in Kraft getreten. Die Einwilligung zu einem geschlechtsanpassenden Eingriff bedarf neu einer familiengerichtlichen Genehmigung. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Rechtslage in der Schweiz bez\u00fcglich Behandlungen mit geschlechtsanpassenden Aspekten gen\u00fcgend klar ist. Er verfolgt die internationalen Entwicklungen in diesem Bereich jedoch aufmerksam.</p><p>5./6. Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit bzw. der Indikation im Einzelfall bestimmt sich nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften. </p><p>Hier stehen die involvierten Fachgesellschaften und Gremien in der Verantwortung, gest\u00fctzt auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Leitlinien zu erarbeiten (vgl. die Antwort des Bundesrates vom 2. M\u00e4rz 2018 auf die Ip 17.4183 Ruiz Rebecca. Intersexuelle Personen. Kinderschutz, Statistiken und Informationen f\u00fcr das medizinische Personal und die Eltern).</p><p>Die Indikationsstellung im Einzelfall obliegt der behandelnden \u00c4rztin oder dem behandelnden Arzt. Gem\u00e4ss den aktuellen Empfehlungen sollten die betroffenen Eltern im Rahmen der medizinischen Betreuung ihres urteilsunf\u00e4higen Kinds ab Geburt von einem interdisziplin\u00e4ren Team begleitet werden. Alle Entscheidungen \u00fcber Behandlungen und Eingriffe m\u00fcssen sich am Kindswohl orientieren und sollen im Sinne eines shared decision making zusammen mit den Eltern getroffen werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Tatsache bewusst, dass nach wie vor gewisse Aspekte der medizinischen Praxis kritisiert werden. Er wird bei Bedarf anl\u00e4sslich der Pr\u00e4sentation des vorstehend genannten Staatenberichts darauf eingehen.</p><p>In fr\u00fcheren Vorst\u00f6ssen (vgl. beispielsweise Ip. 11.3265 Kiener Nellen. Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung oder Ip. 18.3470 Mazzone. Operationen an Kindern, die von einer Variante der Geschlechtsentwicklung betroffen sind. Mehr Transparenz) hat der Bundesrat konkrete Beispiele f\u00fcr zul\u00e4ssige Eingriffe genannt. Da gewisse Beispiele aus heutiger Perspektive schon wieder \u00fcberholt respektive umstritten sind, unterl\u00e4sst es der Bundesrat - angesichts der raschen Entwicklungen in diesem Bereich - bewusst F\u00e4lle zu nennen, bei denen eine medizinische Behandlung zur Ver\u00e4nderung der Geschlechtsmerkmale eines minderj\u00e4hrigen urteilsunf\u00e4higen Kindes gem\u00e4ss obgenannten Kriterien als gerechtfertigt erscheint. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zeigen die rechtlichen Grenzen auf.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1631059200000)\/","SubmittedBy":"Brenzikofer Florence","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1686873600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|1211|1236|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1712764312427)\/","SubmissionDate":"\/Date(1620172800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5109,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Zivilrecht|Menschenrechte|Gesundheit"}}