{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213569,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20213569,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.3569","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Gef\u00e4hrliche Beweislastumkehr beim Sicherheitsnachweis des Reaktors Beznau 1","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Nachdem die bruchmechanische Pr\u00fcfung der Spr\u00f6digkeit des Stahls des Reaktordruckbeh\u00e4lters von Beznau 1 mit der \u00fcblichen Methode 1 eine \u00dcberschreitung des Grenzwertes der Spr\u00f6digkeit ergab, evaluierte das ENSI eine Berechnungsmethode 2A und 2B, mit der der Grenzwert der Spr\u00f6digkeit wieder eingehalten werden konnte (\u00d6koinstitut Darmstadt August 2017 f\u00fcr Baden-W\u00fcrtemberg, Seite 98 ff, zitiert ENSI 2011 und Axpo 2011). Wie beurteilt der Bundesrat diese Ergebnisse und die Anpassung der Nachweismethode? </p><p>2. In fr\u00fcheren Berichten hielten das ENSI und die EMPA fest, dass die Korrosions-sch\u00e4den am Stahlcontainment, vor allem im einbetonierten Teil, kaum zu messen seien. Wurden inzwischen die vom ENSI verlangten Messungen (nicht Sch\u00e4tzungen) f\u00fcr den Nachweis der Gr\u00f6sse und des Umfanges dieser Korrosionssch\u00e4den durchgef\u00fchrt und hat der Bundesrat Kenntnis von dessen Ergebnissen? </p><p>3. Die Beznau-Reaktoren 1 und 2 hatten bis Februar 2021 keinen deterministischen Sicherheitsnachweis f\u00fcr Erdbeben der St\u00f6rfallkategorie 2 mit dem Grenzwert von 1 Millisievert (mSv) vorgelegt. Ist der Bundesrat mit der Aussage einverstanden, dass Beznau 1 und 2 umgehend ausser Betrieb genommen werden m\u00fcssen, wenn die Einhaltung des Grenzwertes von 1 mSv nicht nachgewiesen werden kann? </p><p>4. Laut Ausserbetriebnahmeverordnung muss ein Reaktor umgehend ausser Betrieb genommen werden, wenn seine Sicherheit nicht nachgewiesen wird. In der Praxis handhabt das ENSI diese Frage so, dass ein Reaktor immer als sicher angenommen wird, solange nicht seine Gef\u00e4hrlichkeit nachgewiesen ist. Welches Prinzip sollte zum Schutz der Bev\u00f6lkerung angewendet werden: Der Wortlaut der Verordnung oder die Praxis des ENSI?</p>","ReasonText":"<p>Das Alter des AKW Beznau und M\u00e4ngel im Reaktor beunruhigen. So forderte auch Baden-W\u00fcrttemberg basierend auf einem Sicherheitsgutachten die schnelle Abschaltung. Nach 52 Betriebsjahren stellen sich in diesem Zusammenhang die folgenden sicherheitstechnischen Fragen. Die Spr\u00f6digkeit des Druckbeh\u00e4lters von Beznau 1 muss gem\u00e4ss der UVEK Verordnung (Art.4, 732.114.5) unter 93 \u00b0C liegen. Die zerst\u00f6rende bruchmechanische Pr\u00fcfung eines Probesatezs aus dem Reaktor nach Methode 1 ergab jedoch einen Wert von 104 \u00b0C. In der Folge nutzte das ENSI zus\u00e4tzlich andere Berechnungsmethoden. Schliesslich wurden mit der Methode 2A 89 \u00b0C erreicht, und mit der Methode 2B 70 \u00b0C. Das ENSI bescheinigte darauf basierend dem Reaktor 1 eine Betriebszeit von 60 Jahren. (\u00d6koinstitut August 2017, Seite 98 ff). In Sachen Korrosionssch\u00e4den des Stahlcontainments kam die EMPA in einem vom ENSI angeforderten Bericht zum Schluss, dass sie wegen bors\u00e4urehaltigem Wasser erh\u00f6ht sein m\u00fcsse, die Messung dieser Sch\u00e4den jedoch sehr schwierig sei. (EMPA 2011 Machbarkeitsstudie f\u00fcr zerst\u00f6rungsfreie Messungen an der Stahldruckschale des Prim\u00e4r-Containments). Das ENSI schrieb in der Folge, das m\u00fcsse weiter untersucht werden, da ansonsten kein Sicherheitsnachweis bestehen w\u00fcrde. In Sachen Erdbebensicherheit stellte das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_206/2019 vom 25. M\u00e4rz 2021 fest: \"dass das ENSI [...] auch einen deterministischen Sicherheitsnachweis fur ein Erdbeben mit einer fur die Storfallkategorie 2 reprasentativen Storfallhaufigkeit hatte verlangen mussen.\" </p><p>Dieser Punkt ist insbesondere bemerkenswert, da bei fr\u00fcheren Beurteilungen f\u00fcr ein 10 000-j\u00e4hrliches Beben eine Verstrahlung von 78 mSv bzw. 57,8 mSv resultiert hat. Es ist somit phsyikalisch unwahrscheinlich, dass ein 5000-j\u00e4hrliches Erdbeben oder ein 1000-j\u00e4hrliches Erdbeben den Grenzwert der St\u00f6rfallkategorie 2 von 1 mSv einhalten kann. Allen drei bem\u00e4ngelten Bereichen ist gemeinsam, dass die Betriebsbewilligung nur mit einer Beweislastumkehr aufrechterhalten werden kann. Dieser Grundsatz steht im Widerspruch zum Gesetz und zur Ausserbetriebnahmeverordnung, in welcher verlangt wird, dass ein KKW umgehend ausser Betrieb genommen werden muss, wenn seine Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Einleitend ist festzuhalten, dass das Eidgen\u00f6ssische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) dar\u00fcber wacht, dass die Bewilligungsinhaber ihre Pflichten nach der Kernenergiegesetzgebung einhalten. Das ENSI ist eine in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebundene, von den Bewilligungsbeh\u00f6rden unabh\u00e4ngige Aufsichtsbeh\u00f6rde. Es ordnet alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit notwendigen und verh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Massnahmen an. Der Bundesrat ist somit nicht zust\u00e4ndig zur Anordnung von entsprechenden Massnahmen und nimmt zu den Entscheiden des ENSI inhaltlich keine Stellung.</p><p>Zur Frage 1:</p><p>Die Anforderungen an den Nachweis der Spr\u00f6dbruchsicherheit des Reaktordruckbeh\u00e4lters sind in der Richtlinie ENSI-B01 geregelt. Gem\u00e4ss Anhang 5 sind f\u00fcr die Bestimmung der in der Frage angesprochenen Referenztemperatur sowohl die klassische Methode (Methode 1) als auch das neuere Vorgehen auf der Basis des Master-Curve-Konzepts (Methode 2A bzw. 2B) zul\u00e4ssig.</p><p>Zur Frage 2:</p><p>Inzwischen konnte eine Reihe von Messungen und weiteren Pr\u00fcfungen und Analysen durchgef\u00fchrt werden, die Aufschluss \u00fcber die Gr\u00f6sse und den Umfang der Korrosionsstellen und zum Zustand des Betons gaben. Die Untersuchungen umfassten unter anderem Inspektionsbohrungen an der Aussen- und Innenfl\u00e4che der Stahldruckschale. Die ermittelte maximale Korrosionstiefe lag an der Aussenfl\u00e4che der Stahldruckschale bei 5,2 und an der Innenoberfl\u00e4che bei 4 Millimetern. Die verbleibende Wandst\u00e4rke liegt nach Angabe des ENSI deutlich \u00fcber der rechnerischen Mindestwandst\u00e4rke f\u00fcr den Auslegungsdruck der Stahldruckschale.</p><p>Zu den Fragen 3 und 4:</p><p>Das ENSI hat 2016 von den Betreibern aller Schweizer Kernkraftwerke (KKW) verlangt, dass sie die basierend auf den zu diesem Zeitpunkt neu festgelegten Gef\u00e4hrdungsannahmen Sicherheitsnachweise f\u00fcr ein 1'000-j\u00e4hrliches (St\u00f6rfallkategorie 2) und f\u00fcr ein 10'000-j\u00e4hrliches Erdbeben (St\u00f6rfallkategorie 3) in Etappen erbringen m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus wurden die KKW-Betreiber aufgefordert, die probabilistischen Sicherheitsanalysen entsprechend zu aktualisieren. Die 2016 vom ENSI geforderten Erdbebennachweise sind ausserordentlich umfangreich und komplex. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Nachweise f\u00fcr das 10'000-j\u00e4hrliche Erdbeben (sogenannter \"Fukushima-Nachweis\") wurde im Februar 2021 abgeschlossen und das ENSI best\u00e4tigte, dass der maximal zul\u00e4ssige Dosiswert von 100 Millisievert bei allen Schweizer KKW eingehalten wird. Die Unterlagen f\u00fcr den Sicherheitsnachweis f\u00fcr das 1'000-j\u00e4hrliche Erdbeben wurden von der Betreiberin des KKW Beznau bereits teilweise eingereicht. Der Termin f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Einreichung ist September 2021.</p><p>Gem\u00e4ss Art. 44 Abs. 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) hat der Inhaber einer Betriebsbewilligung das KKW unverz\u00fcglich vorl\u00e4ufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzur\u00fcsten, wenn St\u00f6rfallanalysen zeigen, dass die Kernk\u00fchlung bei einem St\u00f6rfall (nach Artikel\u00a08 Abs\u00e4tze 2 und 3) nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist und infolgedessen eine Dosis von 100 Millisievert \u00fcberschritten wird.</p><p>Nach geltendem Recht stellt die \u00dcberschreitung des Dosiswerts von 1 Millisievert hingegen kein Ausserbetriebnahmekriterium dar. Eine unverz\u00fcgliche vorl\u00e4ufige Ausserbetriebnahme w\u00e4re bei solch tiefen Strahlendosen, die in der Gr\u00f6ssenordnung der (durchschnittlichen) j\u00e4hrlichen nat\u00fcrlichen Strahlenbelastung liegen, aus technischer Sicht nicht sachgerecht und juristisch kaum verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Bei Nichtgelingen des Sicherheitsnachweises f\u00fcr ein 1'000-j\u00e4hrliches Erdbeben m\u00fcsste die Betreiberin das KKW somit nicht sofort vorl\u00e4ufig ausser Betrieb nehmen, sondern innert n\u00fctzlicher Frist so nachr\u00fcsten, dass der Nachweis gelingt.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1628640000000)\/","SubmittedBy":"Brenzikofer Florence","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1686873600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|36|52|66","Category":null,"Modified":"\/Date(1712764340777)\/","SubmissionDate":"\/Date(1620172800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5109,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Wissenschaft und Forschung|Umwelt|Energie"}}