{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213579,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20213579,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.3579","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Wie kann die Unionsb\u00fcrgerrichtlinie den bilateralen Weg sichern?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. In wie fern w\u00fcrde durch eine grunds\u00e4tzliche \u00dcbernahme der UBRL das Schweizer Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht mit dem EU-Recht harmonisiert? Welche Anpassungen im Schweizer Recht w\u00e4ren notwendig?</p><p>2. Ist er der Ansicht, dass die Schweiz bei Verhandlungen in Bezug auf den Begriff der Unionsb\u00fcrgerschaft eine vergleichbare L\u00f6sung wie die EWR-Staaten erzielen k\u00f6nnte? (Vgl. Erkl\u00e4rung des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007)</p><p>3. Welche Vorteile w\u00fcrden solche Anpassungen entsandten EU-Arbeitnehmenden in der Schweiz bringen?</p><p>4. Welche Vorteile w\u00fcrden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern im EU-Raum dadurch erwachsen?</p><p>5. Welche Vorteile h\u00e4tten binationale (Ehe-)Paare Schweiz-EU?</p><p>6. Welche Kosten w\u00fcrden der Schweiz durch eine \u00dcbernahme der UBRL entstehen? In welchem Verh\u00e4ltnis stehen diese zu den Kosten im Falle eines Scheiterns des InstA?</p><p>7. H\u00e4lt der Bundesrat es f\u00fcr ausgeschlossen, dass im Rahmen der \u00dcbernahme Artikel\u00a0121 Absatz\u00a03-6 BV gewahrt werden kann?</p><p>8. Warum verkennt er, dass sich die Schweiz mit \u00dcbernahme des FZA, insbesondere Artikel\u00a08, bereits zu einer Harmonisierung des Rechts zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verpflichtet hat?</p><p>9. In wie fern w\u00fcrde eine grunds\u00e4tzliche \u00dcbernahme der UBRL eine L\u00f6sung beim InstA erm\u00f6glichen?</p>","ReasonText":"<p>Die Verhandlungen zum institutionellen Abkommen (InstA) zwischen der Schweiz und der EU sind bedauerlicherweise festgefahren. Es braucht eine baldige L\u00f6sung, denn einen sinnvollen Plan B gibt es nicht. Am Status quo festzuhalten ist keine Option. Ohne InstA m\u00fcndet der bilaterale Weg in der Sackgasse: der grossz\u00fcgige sektorielle Zugang zum Binnenmarkt erodiert ohne Aufdatierung der bestehenden Vertr\u00e4ge; es k\u00f6nnen keine neuen Marktzugangsabkommen abgeschlossen werden; und die periodische Erneuerung der Vollassoziation an Horizon Europe und Erasmus+ w\u00e4re gef\u00e4hrdet. Eine solche Blockade k\u00f6nnten sich Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft nicht leisten. Es ist h\u00f6chste Zeit, aus der Sackgasse bei den Diskussionen zum InstA rauszukommen. Bei der UBRL bestehen nach mehr als sieben Jahren Verhandlungen die gr\u00f6ssten Differenzen zwischen der Schweiz und der EU. Ein Entgegenkommen der Schweiz in diesem Bereich w\u00fcrde die Vertragsparteien einer L\u00f6sung n\u00e4her bringen und andere Bereiche absichern.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Am 26. Mai 2021 hat der Bundesrat entschieden, das Institutionelle Abkommen (InstA) nicht zu unterzeichnen und die entsprechenden Verhandlungen zu beenden. Gleichzeitig hat er das EJPD beauftragt, in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Regelungsunterschiede zwischen der Schweiz und der EU zu analysieren und die M\u00f6glichkeiten des autonomen Abbaus von Regelungsunterschieden zu pr\u00fcfen. Im Vordergrund stehen dabei die Bilateralen I, darunter die Personenfreiz\u00fcgigkeit.</p><p>1. Die Harmonisierung w\u00fcrde die Aufenthaltsrechte und Leistungsanspr\u00fcche erweitern. Ausserdem k\u00e4men neu ein Daueraufenthaltsrecht und ein verst\u00e4rkter Ausweisungsschutz hinzu. Das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) und die betroffenen Erlasse des Bundes und der Kantone (wie bspw. das Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20] oder die Sozialhilfegesetzgebung) m\u00fcssten bei einer \u00dcbernahme der Unionsb\u00fcrgerrichtlinie (UBRL) entsprechend ge\u00e4ndert werden.</p><p>2. Die EWR-Staaten haben die UBRL vollst\u00e4ndig \u00fcbernommen. In einer politischen Erkl\u00e4rung wurde zwar festgehalten, dass der Begriff der Unionsb\u00fcrgerschaft im EWR keine Entsprechung findet, das EWR-Abkommen keine Rechtsgrundlage f\u00fcr politische Rechte von EWR-Staatsangeh\u00f6rigen bietet und die Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangeh\u00f6rigen grunds\u00e4tzlich nicht unter das EWR-Abkommen fallen. Diese Erkl\u00e4rung hat aber keine materiellen Auswirkungen auf den Umfang der Aufenthalts- und Leistungsanspr\u00fcche, weshalb der Bundesrat eine entsprechende L\u00f6sung nicht als gen\u00fcgend erachtet.</p><p>3. Die UBRL regelt die grenz\u00fcberschreitende Dienstleistungserbringung nicht.</p><p>4. Bei einer \u00dcbernahme der UBRL in das FZA h\u00e4tten alle Auslandschweizerinnen und -schweizer im EU-Raum von den weitergehenden Rechten gem\u00e4ss UBRL profitiert (wie bspw. dem Recht auf Sozialhilfe w\u00e4hrend sechs Monaten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einj\u00e4hriger Erwerbst\u00e4tigkeit).</p><p>5. F\u00fcr binationale (Ehe-)Paare Schweiz-EU w\u00fcrden sich die Regeln f\u00fcr den Familiennachzug im Vergleich zur heutigen Rechtslage nicht wesentlich \u00e4ndern: Die UBRL sieht zwar einen Anspruch auf Familiennachzug f\u00fcr eingetragene Partnerinnen und Partner vor. Ein solcher Anspruch besteht heute aber bereits gest\u00fctzt auf das subsidi\u00e4r zum FZA anwendbare AIG. Weiter h\u00e4tten unter der UBRL s\u00e4mtliche nachgezogenen Familienangeh\u00f6rigen das Recht, eine Erwerbst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. Zudem w\u00fcrden gewisse Vorteile bei einer Trennung der Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partner bestehen. Schliesslich w\u00fcrden zus\u00e4tzliche Verfahrensgarantien gew\u00e4hrt f\u00fcr Lebenspartnerinnen und -partner sowie Familienangeh\u00f6rige aus dem erweiterten Kreis.</p><p>6. Verl\u00e4ssliche Prognosen \u00fcber die Auswirkungen einer \u00dcbernahme der UBRL sind nicht m\u00f6glich. Es w\u00e4re potenziell mit einer Kostenzunahme im Bereich der Sozialhilfe- und Erg\u00e4nzungsleistungen, Stipendien und Studiendarlehen sowie bei gewissen Personalkosten der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und bei den arbeitsmarktlichen Massnahmen zu rechnen. Die genaue H\u00f6he der Kosten kann hingegen nicht beziffert werden, weil die Kostenentwicklung von zahlreichen Variablen abh\u00e4ngig ist. In diesem Sinne sind die Wirtschaftskonjunktur und die damit verbundene Arbeitslosenquote massgebliche Faktoren.</p><p>Auch die Kosten der Nichtunterzeichnung des InstA lassen sich nicht genau beziffern. Die Auswirkungen wie beispielsweise die Verschlechterung des Marktzugangs aufgrund fehlender Aktualisierungen bestehender Abkommen h\u00e4ngen stark von der Reaktion der EU ab, aber auch von allf\u00e4lligen Auffangmassnahmen der Schweiz. Sie k\u00f6nnen daher nicht verl\u00e4sslich quantifiziert werden (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 15.05.2019 auf das Postulat 19.3279 Regazzi \"Unterzeichnung beziehungsweise Nichtunterzeichnung des institutionellen Rahmenabkommens mit der EU. Kosten f\u00fcr den Wirtschaftsstandort Schweiz\").</p><p>7. Artikel\u00a0121 Abs\u00e4tze 3-6 BV wurde vom Bundesgericht als nicht direkt anwendbar erachtet (BGE 139 I 16). Der Gesetzgeber hat diesen Verfassungsartikel unter Beachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips und des V\u00f6lkerrechts auf Gesetzesstufe konkretisiert. Inwieweit eine \u00dcbernahme der UBRL im Rahmen der genannten Bestimmungen bleiben k\u00f6nnte, ist allenfalls sorgf\u00e4ltig zu untersuchen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Artikel\u00a0121 Abs\u00e4tze 3-6 BV ein strengeres Wegweisungsregime bezweckte.</p><p>8. Artikel\u00a08 FZA verpflichtet nicht zur Harmonisierung, sondern zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. EU-Rechtsakte aus diesem Bereich k\u00f6nnen durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses ins FZA \u00fcbernommen werden. Eine \u00dcbernahmeverpflichtung besteht jedoch nicht. Die Sozialhilfe geh\u00f6rt nicht zur sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel\u00a08 FZA. Der Anspruch auf Sozialhilfe geht aus dem Gleichbehandlungsgebot hervor. Bei einer \u00dcbernahme der UBRL w\u00fcrde der Sozialhilfeanspruch aufgrund der darin vorgesehenen erweiterten Aufenthaltsanspr\u00fcche potenziell ebenfalls erweitert.</p><p>9. Der Bundesrat hat das Resultat der Verhandlungen \u00fcber das InstA einer Gesamtevaluation unterzogen und entschieden, das Abkommen nicht zu unterzeichnen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1628640000000)\/","SubmittedBy":"Molina Fabian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1686873600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|10|44|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1763105655207)\/","SubmissionDate":"\/Date(1620172800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5109,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Europapolitik|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Migration"}}