{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213684,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20213684,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.3684","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Cybergewalt. Sind die rechtlichen Grundlagen angemessen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>- Welche rechtlichen Grundlagen sch\u00fctzen die Opfer von Cybergewalt?</p><p>- Welche rechtlichen Instrumente kann eine Person ergreifen, die Opfer von Cybergewalt wurde?</p><p>- Gibt es einen juristischen Spielraum, wenn es starke Indizien f\u00fcr Cybergewalt gibt, aber noch kein vollst\u00e4ndiger Schuldbeweis vorliegt? </p><p>- Sind Gesetzes\u00e4nderungen n\u00f6tig, damit in F\u00e4llen von akuter Cybergewalt die Abkl\u00e4rungen betreffend die T\u00e4ter und T\u00e4terinnen rascher durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen?</p><p>- Kann man gest\u00fctzt auf die geltende Gesetzgebung die sozialen Medien oder die Betreiber von Internetseiten dazu zwingen, den Beh\u00f6rden den T\u00e4ter oder die T\u00e4terin einer Gewalttat zu nennen? Falls nein, welche Gesetzes\u00e4nderungen w\u00e4ren daf\u00fcr n\u00f6tig?</p><p>- H\u00e4lt der Bundesrat die rechtlichen Grundlagen grunds\u00e4tzlich f\u00fcr ausreichend oder sind Gesetzes\u00e4nderungen n\u00f6tig?</p>","ReasonText":"<p>Der Vormarsch der sozialen Medien und der Blogs hat zu einer massiven Zunahme von Ph\u00e4nomenen der Gewalt, des Hasses und des Mobbings im Netz gef\u00fchrt. Diese Ph\u00e4nomene sind zwar nicht allgegenw\u00e4rtig, aber doch so stark verbreitet, dass sie jede und jeden unerwartet treffen k\u00f6nnen. Nicht alle Betroffenen sind in der Lage, angemessen zu reagieren. Cybergewalt kann daher schwerwiegende Folgen haben und sehr gef\u00e4hrlich werden, insbesondere f\u00fcr die schw\u00e4chsten Mitglieder der Gesellschaft. Das Problem wird dadurch noch versch\u00e4rft, dass sich die Gewalt transportierenden Inhalte im Netz rasant verbreiten und es praktisch unm\u00f6glich ist, sie wieder zu l\u00f6schen.</p><p>Anders als bei der klassischen Gewalt und beim klassischen Mobbing hat das Opfer bei Cybergewalt und Cybermobbing keinen Augenblick Ruhe, da es jederzeit erreichbar ist, wo auch immer es sich befindet. Das Ph\u00e4nomen der Online-Gewalt bringt ausserdem eine Reihe von Problemen mit sich, die nicht leicht zu l\u00f6sen sind, so etwa die Anonymit\u00e4t des Netzes, Verbindungen zwischen den T\u00e4tern und T\u00e4terinnen von Gewalttaten oder koordinierte Aktionen, die von mehreren Personen ausgehen.</p><p>Die digitale Gewalt findet zwar im Netz statt, hat aber Folgen in der realen Welt und kann bis hin zu physischer Gewalt f\u00fchren (Mord am CDU-Politiker Walter L\u00fcbke, 2019) oder Menschen in den Suizid treiben (C\u00e9line Pfister, 13 Jahre alt, Spreitenbach, 2017).</p><p>Nicht selten f\u00fchren die Beh\u00f6rden bei Cybergewalt heute den Pers\u00f6nlichkeitsschutz des m\u00f6glichen T\u00e4ters oder der m\u00f6glichen T\u00e4terin an und verzichten entsprechend auf eine Abkl\u00e4rung der m\u00f6glichen T\u00e4terschaft, auch wenn die Indizien erdr\u00fcckend sind. Vor dem Opferschutz kommt also der T\u00e4terschutz - eine grosse Ungerechtigkeit. Die Opfer f\u00fchlen sich so verloren und haben das Gef\u00fchl, von den Beh\u00f6rden - die sie in Schutz nehmen m\u00fcssten - nicht gen\u00fcgend unterst\u00fctzt zu werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Unter \"Cybergewalt\" werden namentlich Ph\u00e4nomene wie Sexting (Austausch selbstproduzierter intimer Aufnahmen gegen den Willen der betroffenen Person), Sextortion (N\u00f6tigung durch solche Aufnahmen), Hassrede oder Cybermobbing verstanden. Auch wenn solche Handlungen, bei denen oft minderj\u00e4hrige Opfer in ihrer Ehre, Handlungsfreiheit oder sexuellen Entwicklung verletzt bzw. gef\u00e4hrdet werden, zweifellos grosses Leid hervorrufen k\u00f6nnen, geht es begrifflich nicht um eigentliche Gewalt, wie sie das Schweizerische Strafrecht versteht.</p><p>Zu den Fragen 1, 2 und 3: Opfer von Cyberdelikten k\u00f6nnen sich auf verschiedene rechtliche Instrumente st\u00fctzen. So werden die Taten aufgrund des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geahndet, namentlich Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB), Drohung (Art. 180 StGB), N\u00f6tigung (Art. 181 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB) oder Erpressung (Art. 156 StGB). Weiter stellt solches Verhalten grunds\u00e4tzlich auch eine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung dar, gegen die sich die betroffene Person nach den Artikeln 28 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zur Wehr setzen kann. Im Rahmen vorsorglicher oder sogar superprovisorischer Massnahmen ist es im Zivilrecht m\u00f6glich, einer (drohenden) Verletzung rasch und gest\u00fctzt auf eine summarische Sachverhaltsabkl\u00e4rung Einhalt zu gebieten.</p><p>Es kann sich das Bed\u00fcrfnis ergeben, den rechtswidrigen Inhalt vom Betreiber der Hosting Plattform (vor\u00fcbergehend oder dauerhaft) aus dem Internet entfernen zu lassen. Neben freiwilligen Programmen von Plattformbetreibern (wie etwa das trusted flagger-Programm von YouTube) besteht die M\u00f6glichkeit, gegen Hosting-Provider und Plattformbetreiber die erw\u00e4hnten Anspr\u00fcche nach Artikel\u00a028 ff. ZGB geltend zu machen, da sie an der Pers\u00f6nlichkeitsverletzung mitwirken (vgl. Bericht des Bundesrates \"Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern\" vom 11. Dezember 2015, S. 97 f.). Ist der Plattformbetreiber ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, stellen sich jedoch sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht Rechtsdurchsetzungsprobleme. Der Bundesrat hat einen Bericht zur Pr\u00fcfung einer schweizerischen Governance von Plattformdiensten in Auftrag gegeben. Der Bericht wird auch m\u00f6gliche L\u00f6sungsans\u00e4tze wie z.B. neue gesetzliche Instrumentarien gegen\u00fcber Plattformdiensten aufzeigen. Das UVEK wird ihn gegen Ende 2021 dem Bundesrat vorlegen.</p><p>Zu den Fragen 4, 5 und 6: Bei Straftaten im Internet sind meistens nicht fehlende materielle Bestimmungen das Problem. Werden Straftaten im Internet von einer anonymen T\u00e4terschaft begangen, ist vielmehr die Rechtsdurchsetzung die gr\u00f6sste Schwierigkeit. Ist der \"Tatort\" eine grosse Social Media Plattform, sind die entscheidenden Beweise, welche die Identifikation der T\u00e4terschaft erm\u00f6glichen, im Ausland gespeichert, selbst wenn die Tat in der Schweiz begangen wurde. Die schweizerischen Beh\u00f6rden m\u00fcssen deshalb den Weg der internationalen Rechtshilfe beschreiten. Rechtshilfeersuchen sind jedoch aufwendig und langwierig, und bei Ehrverletzungsdelikten zudem oft erfolglos. Solche Strafverfahren scheitern regelm\u00e4ssig an der Identifikation der T\u00e4terschaft.</p><p>Das Prinzip der v\u00f6lkerrechtlichen Souver\u00e4nit\u00e4t und der Territorialit\u00e4t der Gesetze verhindert wirksame unilaterale L\u00f6sungen f\u00fcr das Problem der Rechtsdurchsetzung im Internet. Ausserhalb des schweizerischen Staatsgebietes h\u00e4ngt die Herausgabe von Beweisen n\u00e4mlich von der Kooperation des entsprechenden fremden Staats ab. V\u00f6lkerrechtliche Abkommen oder Rechtshilfevertr\u00e4ge sind daf\u00fcr unabdingbar (siehe dazu bereits die Stellungnahme des Bundesrates zu 16.4082 Levrat \"Den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden den Zugang zu Daten von sozialen Netzwerken erleichtern\", und den Bericht des BJ an die RK-S vom 7. M\u00e4rz 2018). Die Schweiz wirkt auf internationaler Ebene u.a. bei der Weiterentwicklung der Cyber Crime Konvention des Europarates darauf hin, eine L\u00f6sung f\u00fcr das Problem der Rechtsdurchsetzung im Internet unter Wahrung von rechtsstaatlichen Prinzipien und Sicherheiten zu erzielen.</p><p>Der Bundesrat nutzt auch innerstaatliche Spielr\u00e4ume. Das totalrevidierte und vom Parlament verabschiedete Datenschutzgesetz verpflichtet gem\u00e4ss Artikel\u00a014 gewisse ausl\u00e4ndische Datenbearbeiter dazu, in der Schweiz eine Vertretung zu bestellen. Diese dient als Anlaufstelle f\u00fcr die betroffene Person und informiert sie z.B. dar\u00fcber, wo und wie sie ihre Rechte geltend machen kann. Grosse Social Media Plattformen fallen unter diese Regelung. Die Wirksamkeit dieser Bestrebungen muss abgewartet werden. In eine \u00e4hnliche Richtung gehen die Motionen 18.3379 der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates \"Zugriff der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden auf Daten im Ausland\" und 18.3306 Gl\u00e4ttli \"Rechtsdurchsetzung im Internet st\u00e4rken durch ein obligatorisches Zustellungsdomizil f\u00fcr grosse kommerzielle Internetplattformen\". Die Umsetzung der Motionen hat der Bundesrat bis zum k\u00fcrzlich erfolgten Abschluss der Arbeiten an der Totalrevision des Datenschutzgesetzes zur\u00fcckgestellt. Zurzeit pr\u00fcft das EJPD vor diesem Hintergrund, inwieweit noch L\u00fccken bestehen, die in Umsetzung dieser beiden Motionen gef\u00fcllt werden m\u00fcssen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1631059200000)\/","SubmittedBy":"Gysin Greta","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1633046400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|34|1216","Category":null,"Modified":"\/Date(1690503191303)\/","SubmissionDate":"\/Date(1623283200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5110,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Medien und Kommunikation|Strafrecht"}}