{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213805,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20213805,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.3805","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"AHV-Abrechnung bei Arbeitnehmenden mit geringem Einkommen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Viele Menschen mit geringen Einkommen und atypischen Arbeitsformen (selbst\u00e4ndige und unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit, mehrere und h\u00e4ufig wechselnde Anstellungen in niedrigen Pensen) haben oftmals Einkommen, die unter der Schwelle von 2300 Schweizer Franken liegen und unter die Freibetragsregelung fallen. Entsprechend sind diese Einkommen nicht zwingend AHV-pflichtig und nicht rentenbildend im Alter. Kulturschaffende sind besonders stark betroffen.</p><p>Obwohl Arbeitnehmende grunds\u00e4tzlich ein Anrecht darauf h\u00e4tten, dass auch auf geringen Einkommen AHV-Abz\u00fcge get\u00e4tigt werden, ist es in der Praxis f\u00fcr Kulturschaffende h\u00e4ufig schwierig bis unm\u00f6glich, diese einzufordern. Die Ausdehnung auf Arbeitgebende im Bereich Kultur, welche ab dem ersten Franken AHV-pflichtig sind (Art. 34d Abs. 2 AHVV), greift immer noch zu kurz und f\u00fchrt in der Praxis zu Widerspr\u00fcchen zu RZ 4038 der Wegleitung zum massgebenden Lohn (WML). Insbesondere werden Personen, die gem\u00e4ss WML als Selbstst\u00e4ndige zu betrachten sind, aber \u00fcber zu wenig Umsatz verf\u00fcgen, um sich als Selbst\u00e4ndigerwerbende einer Ausgleichskasse anzuschliessen, der M\u00f6glichkeit beraubt, auf ihre Einkommen AHV abzurechnen.</p><p>Wie die Studie zur Einkommenssituation und zur sozialen Absicherung von Kulturschaffenden, durchgef\u00fchrt von Ecoplan im Auftrag von Suisseculture Sociale und Pro Helvetia (Soziale Absicherung von Kulturschaffenden, 13. Juni 2021) aufzeigt, ist die soziale Absicherung von Kulturschaffenden immer noch weit unterdurchschnittlich, und selbst bei unselbstst\u00e4ndigen Kulturschaffenden geben nur gerade 86 Prozent der Arbeitnehmenden an, auf ihre Einkommen AHV-Beitr\u00e4ge zu entrichten. Dies f\u00fchrt unweigerlich zu Rentenl\u00fccken und zu einer unerw\u00fcnschten Belastung der Erg\u00e4nzungsleistungen.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Zu welchen substanziellen Verbesserungen im Bereich der AHV-Abrechnung von Einkommen der Kulturschaffenden f\u00fchrte die Ausweitung der AHVV Artikel\u00a034d Absatz\u00a02?</p><p>2. Anl\u00e4sslich dieser Revision der AHVV forderten die Kulturverb\u00e4nde eine viel weitergehende Ausweitung der f\u00fcr den Kulturbereich relevanten Arbeitgebenden, welche verpflichtet w\u00e4ren, ab dem ersten Franken AHV abzurechnen. W\u00e4re der Bundesrat bereit, die in Artikel\u00a034d Absatz\u00a02 aufgelisteten Betriebe um weitere Bereiche zu erweitern?</p><p>3. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren f\u00fcr Arbeitgebende AHV soll prim\u00e4r Schwarzarbeit im Bereich von Anstellungen von Personal (u.a. im Bereich Privathaushalte) durch Privatpersonen verhindern. Ist es denkbar, das Verfahren so auszuweiten, dass zum einen Arbeitgebende im Kulturbereich, zum anderen Personen mit tiefen Einkommen (unabh\u00e4ngig davon, ob offiziell selbst\u00e4ndig oder unselbst\u00e4ndig erwerbend) ebenfalls im vereinfachten Verfahren abrechnen k\u00f6nnten und welche Anpassungen (auf Verordnungs- bzw. Gesetzesstufe) w\u00e4ren dazu n\u00f6tig?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Zu Frage 1:</p><p>Die Erweiterung von Art. 34d Abs. 2 Verordnung \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hat dazu gef\u00fchrt, dass s\u00e4mtliche Kulturschaffende, die Fr. 2'300 oder weniger pro Jahr verdienen und von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzentinnen, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im k\u00fcnstlerischen Bereich angestellt sind, ab dem ersten Franken Einkommen beitragspflichtig sind und kein Wahlrecht mehr besteht, ob auf diesem abgerechnet werden soll oder nicht. Dies f\u00fchrt f\u00fcr Kulturschaffende grunds\u00e4tzlich zu einer Verbesserung ihres k\u00fcnftigen Renteneinkommens.</p><p>Statistiken zur Frage, wie viele Kulturschaffende unter die vorgenannte Bestimmung fallen, existieren nicht. In der j\u00e4hrlichen Lohnmeldung der Arbeitgebenden an die Ausgleichskasse ist der Grund f\u00fcr die Beitragspflicht n\u00e4mlich nicht von Bedeutung. Ebenfalls nicht erfasst werden kann die Anzahl Kulturschaffender, die nicht unter die in Frage stehende Bestimmung f\u00e4llt und auch keine Abrechnung verlangt, da die Ausgleichskassen von diesem Personenkreis keine Kenntnis erlangen.</p><p>Auch Selbstst\u00e4ndigerwerbende k\u00f6nnen in jedem Fall abrechnen: Selbstst\u00e4ndige im Nebenerwerb, die nicht mehr als Fr. 2'300 pro Jahr verdienen, k\u00f6nnen verlangen, dass sie darauf Beitr\u00e4ge bezahlen (Art. 19 AHVV). Selbstst\u00e4ndige im Haupterwerb sind in jedem Fall beitragspflichtig, auch wenn das j\u00e4hrliche Einkommen den Betrag von Fr. 2'300 nicht \u00fcbersteigt.</p><p>Zu Frage 2:</p><p>Der aktuelle Wortlaut von Art. 34d Abs. 2 AHVV ist in Zusammenarbeit mit der Interessenvertretung der Kulturschaffenden, Suisseculture, und dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund erarbeitet worden. Dem Bundesrat sind bislang keine Hinweise darauf bekannt, dass der Arbeitgeberkreis zu wenig weit gehen solle. Er erachtet deshalb eine Anpassung des Wortlauts nicht f\u00fcr notwendig.</p><p>Zu Frage 3:</p><p>Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist f\u00fcr Arbeitgebende aus s\u00e4mtlichen Branchen gleichermassen anwendbar, deren j\u00e4hrliche Lohnsumme 57'360 Franken nicht \u00fcbersteigt. Ausgeschlossen ist es einzig f\u00fcr Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, im eigenen Betrieb besch\u00e4ftigte Ehegatten und Ehegattinnen oder Kinder von Arbeitgebenden sowie in gewissen grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen. Eine ausdr\u00fcckliche Regelung f\u00fcr Arbeitgebende von Kulturschaffenden er\u00fcbrigt sich somit. Selbstst\u00e4ndigerwerbende bezahlen ihre Beitr\u00e4ge direkt an die Sozialversicherungen, weshalb ein Einbezug in das auf Arbeitgebende zugeschnittene vereinfache Abrechnungsverfahren in ihrem Fall keinen Nutzen bringen w\u00fcrde.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1630454400000)\/","SubmittedBy":"Herzog Eva","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1632700800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|44|2831|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1690504188070)\/","SubmissionDate":"\/Date(1623888000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5110,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Kultur|Sozialer Schutz"}}