{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213807,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20213807,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.3807","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Erwerbsersatzordnungen an die ver\u00e4nderte Arbeitswelt anpassen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geltenden gesetzlichen Grundlagen so zu \u00e4ndern, dass die in den verschiedenen sektoriellen Gesetzen (AVIG, IVG, UVG, Mutterschaft, EOG und private Krankenversicherung) vorgesehenen Massnahmen zur Wiedererlangung der Erwerbf\u00e4higkeit vereinfacht, vereinheitlicht und ausgeweitet werden. Dabei soll auch ein Verdienstersatz bei Erwerbsausfall bei Personen in atypischen und prek\u00e4ren Arbeitsformen, f\u00fcr Selbstst\u00e4ndigerwerbende und f\u00fcr Freischaffende in Theater und Film und generell in der Kultur vorgesehen sein.</p>","ReasonText":"<p>In der Schweiz gibt es etwa 600 000 selbstst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Laut einer aktuellen Studie der Fachhochschule der italienischen Schweiz (SUPSI) \"Selbstst\u00e4ndigerwerbende in der Schweiz. Zusammensetzung, Sozialversicherungsschutz, Coronakrise\" (\"Gli indipendenti in Svizzera. Composizione, protezione sociale, crisi pandemica\") liegt die Mehrheit davon in der Einkommensklasse zwischen 10 000 und 90 000 Franken.</p><p>Es handelt sich haupts\u00e4chlich um Kleingewerbler, K\u00fcnstlerinnen, Kulturschaffende, Personen, die f\u00fcr Internetplattformen und auf Abruf arbeiten, Restaurantbetreiberinnen usw., Berufsgruppen, f\u00fcr die ein Erwerbsausfall, und sei er auch nur vor\u00fcbergehend, zu grossen Schwierigkeiten f\u00fchren kann. Dies war w\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie der Fall: F\u00fcr viele Selbstst\u00e4ndige f\u00fchrten die einschr\u00e4nkenden Gesundheitsmassnahmen, die notwendig waren, um das Risiko der Ausbreitung der Infektion zu verringern, zu Einkommenseinbussen. Zu Recht wurden wirtschaftliche Massnahmen ergriffen, um diese Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern zu unterst\u00fctzen. Insbesondere die Erwerbsersatzentsch\u00e4digung wurde vor\u00fcbergehend auch auf sie ausgedehnt.</p><p>Diese Situation hat uns vor Augen gef\u00fchrt, dass unser Sozialversicherungssystem den Ver\u00e4nderungen in der Arbeitswelt hinterherhinkt, wie die oben zitierte SUPSI-Studie deutlich zeigt. Insbesondere f\u00fcr Selbstst\u00e4ndigerwerbende k\u00f6nnen die L\u00fccken bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unfall zu ernsthaften finanziellen Problemen f\u00fchren, womit das Risiko der Verschuldung, des Abrutschens in die Armut und der Abh\u00e4ngigkeit von der Sozialhilfe erh\u00f6ht wird. Es ist an der Zeit, diese L\u00fccken zu schliessen, indem allen Erwerbst\u00e4tigen mit einem Einkommen aus einer Erwerbst\u00e4tigkeit - sei es unselbstst\u00e4ndig, selbstst\u00e4ndig oder in einer atypischen Arbeitsform - Versicherungsschutz und Verdienstersatz bei Erwerbsausfall garantiert wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>In der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) sind sowohl Arbeitnehmende als auch Selbstst\u00e4ndigerwerbende obligatorisch versichert und haben bei Eintritt eines versicherten Risikos Anspruch auf dieselben Versicherungsleistungen wie namentlich Mutterschafts- und Vaterschaftsentsch\u00e4digung oder IV-Taggelder. Die H\u00f6he der Taggelder richtet sich sowohl bei Arbeitnehmenden als auch bei Selbstst\u00e4ndigen nach dem vor dem Versicherungsereignis durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommen. Der Versicherungsschutz greift auch bei Arbeitnehmenden im Kultur- und Audiovisionsbereich mit verschiedenen sich aneinanderreihenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen und tiefen L\u00f6hnen. Diese Arbeitnehmenden sind bereits bei L\u00f6hnen ab einem Franken versichert.</p><p>Einen Unterschied zwischen der Versicherungssituation von Selbstst\u00e4ndigen und Arbeitnehmenden gibt es in der Unfallversicherung gem\u00e4ss dem Bundesgesetz \u00fcber die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). W\u00e4hrend Arbeitnehmende obligatorisch nach UVG gegen Unfall versichert sind und somit auch gegen Erwerbsausfall, k\u00f6nnen sich die Selbstst\u00e4ndigerwerbenden freiwillig versichern. In diesem Fall haben sie Anspruch auf dieselben Leistungen wie Arbeitnehmende.</p><p>Eine Versicherung f\u00fcr das Risiko eines vor\u00fcbergehenden Erwerbsausfalls infolge Krankheit ist weder f\u00fcr Arbeitnehmende noch Selbst\u00e4ndigerwerbende obligatorisch. In seinem Bericht vom 28. Juni 2017 in Erf\u00fcllung des Postulats Nordmann (<a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20123087\">12.3087</a>) hat sich der Bundesrat mit der Frage einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung befasst. Er kam zum Schluss, dass die Einf\u00fchrung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung nicht hinreichend begr\u00fcndbar sei. Das bestehende System mit den sozialpartnerschaftlichen L\u00f6sungen habe sich grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt und eine Einf\u00fchrung eines Versicherungsobligatoriums f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige w\u00e4re nicht systemkonform. Zudem qualifizierte der Bundesrat diese Option als politisch nicht mehrheitsf\u00e4hig.</p><p>Im Gegensatz zu den Arbeitnehmenden k\u00f6nnen sich Selbstst\u00e4ndigerwerbende heute nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat Roduit (<a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20204141\">20.4141</a>) im November 2020 festgestellt hat, sprechen versicherungstechnische und \u00f6konomische Gr\u00fcnde gegen eine Arbeitslosenversicherung f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige. Insbesondere ist das Missbrauchsrisiko gross und die Umsetzung ist mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Alle Arbeitnehmenden, die ihren Arbeitsplatz verlieren, k\u00f6nnen eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr ihren Verdienstausfall erhalten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind. F\u00fcr Arbeitnehmende mit h\u00e4ufig wechselnden und befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen wie es im Kultur- und Audiovisionsbereich vorkommt, gilt eine Sonderregelung, die eine Verdoppelung der Beitragszeit f\u00fcr die ersten 60 Tage f\u00fcr jeden einzelnen Vertrag vorsieht (Art. 13 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG; SR 837.0] und Art. 12a der Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV; SR 837.02]).</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1630454400000)\/","SubmittedBy":"Carobbio Guscetti Marina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1632700800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|44|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1690504088873)\/","SubmissionDate":"\/Date(1623888000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5110,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Sozialer Schutz"}}