{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213866,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20213866,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.3866","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Kanonen-Systeme f\u00fcr Katar. Bewilligung trotz \"systematischer und schwerwiegender\" Verletzung der Menschenrechte?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Laut Medienberichten kam das EDA bei der Beurteilung des Ausfuhrgesuches der Rheinmetall Air Defence AG (Z\u00fcrich) f\u00fcr die Lieferung von zwei komplexen Kanonen-Systemen im Wert von rund 200 Millionen Franken nach Katar zum Schluss: \"Katar verletzte zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung 2019 insbesondere aufgrund der Situation der Arbeitsemigranten sowie der Einschr\u00e4nkungen der Meinungs\u00e4usserungs- und Versammlungsfreiheit die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend.\" Laut Kriegsmaterialverordnung (SR 514.511; KMV) Artikel\u00a05, Absatz\u00a02, lit. b werden Auslandsgesch\u00e4fte \"nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt\". Warum hat sich der Bundesrat \u00fcber diesen zwingenden Ausschlussgrund hinweggesetzt und die Bewilligung dennoch erteilt? </p><p>2. Nutzte er f\u00fcr seine Bewilligung das Schlupfloch in KMV Artikel\u00a05, Absatz\u00a04? Dient dieses Schlupfloch dem Ziel, zwingende Ausschlussgr\u00fcnde auszuhebeln? </p><p>3. Bildet diese exzessive Nutzung von Schlupfl\u00f6chern den Hintergrund, dass der Bundesrat in seinem indirekten Gegenvorschlag zur Korrekturinitiative (21.021) mit Artikel\u00a022b \"Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien f\u00fcr Auslandsgesch\u00e4fte\" erneut ein Schlupfloch \u00f6ffnen will? Verfolgt er mit diesem neuen Schlupfloch das Ziel, zwingende Ausschlussgr\u00fcnde weiterhin aushebeln zu k\u00f6nnen?</p><p>4. F\u00fcr das Schlupfloch in KMV Artikel\u00a05, Absatz\u00a04 gibt es im Kriegsmaterialgesetz (SR 514.51; KMG) keine Rechtsgrundlage. Das KMG differenziert nicht nach dem Verwendungszweck, den die interessierten Kreise behaupten und vorschieben. Der Bundesrat f\u00fcgte dieses Schlupfloch erst mit Entscheid vom 19. Sept. 2014 in die KMV ein.</p><p>a. In welchen Bewilligungen st\u00fctzte er sich seither auf dieses Schlupfloch?</p><p>b. Was waren die Bestimmungsl\u00e4nder?</p><p>c. In welchem Umfang?</p><p>5. Katar gef\u00e4hrdet mit seinen rund 100 Kampfjets die regionale Stabilit\u00e4t und trug damit in Yemen zur Begehung von Kriegsverbrechen bei. Keine Luftwaffe ist einsatzf\u00e4hig, wenn deren Infrastruktur nicht durch Mittel der Luftabwehr gesch\u00fctzt wird. Bestreitet der Bundesrat den funktionalen Zusammenhang zwischen \"defensiver\" Luftabwehr, welche Katar mit Schweizer Unterst\u00fctzung modernisieren will, und offensivf\u00e4higen Kampfjets? Ist nicht jede Armee als Gesamtsystem zu beurteilen? </p><p>6. Wie beurteilt er die aktuelle Lage der Menschenrechte in Katar? Und wie die UNO?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Zu 1, 2 und 6:</p><p>Beim genannten 'komplexen Kanonensystem' handelt es sich um ein Flugabwehrsystem, das dem Schutz vor Angriffen aus der Luft dient (Drohnen, Raketen, etc.).</p><p>Gesuche f\u00fcr den Export von Kriegsmaterial werden im Einzelfall gem\u00e4ss den Kriterien in Artikel\u00a022 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) i.V.m. Artikel\u00a05 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) beurteilt. Die Ablehnungs- und Ausschlusskriterien in Artikel\u00a05 KMV, inklusive der Ausnahmebestimmungen in den Abs\u00e4tzen 3 und 4, sind folglich bei der Einzelfallbeurteilung stets im Einklang mit Artikel\u00a022 KMG auszulegen (vgl. Antwort auf Frage 4).</p><p>Die aktuelle Menschenrechtssituation in Katar ist mit Blick auf die Bewilligungskriterien in der Kriegsmaterialverordnung - insbesondere hinsichtlich der Frage der systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen - nicht abschliessend gekl\u00e4rt. Das EDA kam in einer Beurteilung im Jahr 2019 zum Schluss, dass die Menschenrechte in Katar systematisch und schwerwiegend verletzt w\u00fcrden. Da sich Flugabwehrsysteme jedoch grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr die Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eignen, fallen sie in der Regel unter die Ausnahmebestimmung in Artikel\u00a05 Absatz\u00a04 KMV. Diese sieht vor, dass abweichend von Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0b KMV (systematische und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen) eine Bewilligung erteilt werden kann, wenn ein geringes Risiko besteht, dass das auszuf\u00fchrende Kriegsmaterial zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird. Da die Ausfuhr mit Blick auf Artikel\u00a05 Absatz\u00a04 KMV bewilligt werden konnte, er\u00fcbrigte sich im vorliegenden Fall eine abschliessende Beurteilung der Menschenrechtssituation durch den Bundesrat.</p><p>Es gibt verschiedene UNO-Mechanismen, welche in den letzten Jahren die Menschenrechtslage in Katar untersucht haben. Katar arbeitet grunds\u00e4tzlich im Rahmen einer so genannten \"standing invitation\" mit der UNO im Menschenrechtsbereich zusammen. Das bedeutet, dass UN-Sonderberichterstatter das Land besuchen und Untersuchungen durchf\u00fchren d\u00fcrfen. Im Rahmen der Schlussbemerkungen (\"concluding observation\") w\u00fcrdigte der Ausschuss f\u00fcr die Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Jahr 2019 diese Zusammenarbeit ausdr\u00fccklich. Auch hat Katar 2020 das sogenannte Kafala-System reformiert, um damit die Bedingungen f\u00fcr Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten zu verbessern. Dies wurde von verschiedenen UNO-Mechanismen begr\u00fcsst. Gleichzeitig halten diese aber auch fest, dass unter anderem bei den Frauenrechten, den Rechten von Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten oder dem Schutz vor Folter weitere Verbesserungen notwendig sind.</p><p>Zu 3:</p><p>Die Ausnahme in Artikel\u00a05 Absatz\u00a04 KMV kann zur Anwendung kommen, wenn ein Bestimmungsland die Menschenrechte zwar systematisch und schwerwiegend verletzt, jedoch beim (einzelfallweise) zu beurteilenden Gesch\u00e4ft nur ein geringes Risiko besteht, dass das auszuf\u00fchrende Kriegsmaterial zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird.</p><p>Die vom Bundesrat im Entwurf des Gegenvorschlags zur Volksinitiative \"Gegen Waffenexporte in B\u00fcrgerkriegsl\u00e4nder (Korrektur-Initiative)\" vorgeschlagene Abweichungskompetenz (Art. 22b EKMG; BBl 2021 624) ist hingegen f\u00fcr ausserordentliche Umst\u00e4nde vorgesehen.</p><p>Im Gegensatz zur oben genannten Ausnahme unterliegt sie restriktiven Anwendungsvoraussetzungen. Zum einen m\u00fcssen ausserordentliche Umst\u00e4nde vorliegen (inklusive eines hohen Staatsinteresses an der Bewilligung eines ansonsten nicht bewilligungsf\u00e4higen Auslandsgesch\u00e4ftes) und die Abweichung muss f\u00fcr die Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erforderlich sein. Zudem wird eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit, die keinen Aufschub f\u00fcr gesetzgeberische Arbeit duldet, vorausgesetzt und die Schranken in Artikel\u00a022 KMG sind einzuhalten. Zum anderen m\u00fcssen bei einer Anwendung der Abweichungskompetenz entweder die Sicherheitspolitischen Kommissionen der Eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te informiert werden (bei einer Verf\u00fcgung im Einzelfall) oder die Abweichung ist zeitlich zu befristen (bei einer Verordnung) und mittelfristig in ein Gesetz zu \u00fcberf\u00fchren.</p><p>Mit Ausnahme der Voraussetzung, dass in beiden F\u00e4llen die vom Gesetzgeber festgelegten Schranken in Artikel\u00a022 KMG zu wahren sind, ist die Abweichungskompetenz in Artikel\u00a022b EKMG des bundesr\u00e4tlichen Gegenvorschlags nicht mit der Ausnahme in Artikel\u00a05 Absatz\u00a04 KMV f\u00fcr L\u00e4nder mit systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen vergleichbar.</p><p>Zu 4:</p><p>Die Rechtsgrundlage f\u00fcr die differenzierte Bewilligungspraxis des Bundesrates bilden insbesondere die Artikel\u00a01 und 22 KMG. Artikel\u00a022 KMG setzt die Schranken f\u00fcr die vom Bundesrat erlassenen Ablehnungs- und Ausschlussgr\u00fcnde in Artikel\u00a05 KMV. Folglich k\u00f6nnen Ausfuhren von Kriegsmaterial nur dann bewilligt werden, wenn diese mit dem V\u00f6lkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grunds\u00e4tzen der schweizerischen Aussenpolitik im Einklang stehen. Innerhalb dieser Schranken gilt es, eine bedarfsgerechte industrielle Kapazit\u00e4t im R\u00fcstungsbereich aufrechtzuerhalten (Art. 1 KMG). Dies verlangt letztlich eine an den jeweiligen Einzelfall angepasste, differenzierte Bewilligungspraxis. Eine Differenzierung nach dem Verwendungszeck von Kriegsmaterial ist v\u00f6lkerrechtlich nicht verboten, sondern explizit vorgesehen. So verlangt der internationale Vertrag \u00fcber den Waffenhandel (ATT, SR 0.518.61) zum Beispiel die Ablehnung der Ausfuhr von Kriegsmaterial, wenn ein \u00fcberwiegendes Risiko besteht, dass die auszuf\u00fchrenden Waffen dazu verwendet werden k\u00f6nnen, eine schwere Verletzung der internationalen Menschenrechtsnormen zu begehen oder zu erleichtern (Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii i.V.m. Art. 7 Abs. 3 ATT). Mit Blick auf unsere europ\u00e4ischen Nachbarn ist in diesem Sinne anzumerken, dass die EU f\u00fcr ihre Mitgliedsstaaten ebenfalls eine Einzelfallpr\u00fcfung unter Ber\u00fccksichtigung der Art des auszuf\u00fchrenden Kriegsmaterials vorsieht.</p><p>Grunds\u00e4tzlich kann die Ausnahme von Artikel\u00a05 Absatz\u00a04 KMV f\u00fcr Ausfuhren in alle Bestimmungsl\u00e4nder, die die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, zu Anwendung kommen. Ob ein Gesch\u00e4ft aber tats\u00e4chlich bewilligt werden kann, ist letztlich davon abh\u00e4ngig, dass unter Ber\u00fccksichtigung aller Kriterien in Artikel\u00a022 KMG i.V.m. Artikel\u00a05 KMV keine \u00fcberwiegenden oder zwingenden Gr\u00fcnde gegen die Ausfuhr sprechen.</p><p>Die Datenbanken der Verwaltung k\u00f6nnen die Anwendung und den Umfang der Anwendung von Artikel\u00a05 Absatz\u00a04 KMV nicht auswerten, weshalb keine exakten Zahlen bereitgestellt werden k\u00f6nnen.</p><p>Zu 5:</p><p>Im Rahmen der Einzelfallpr\u00fcfungen - so auch bei der Pr\u00fcfung von Ausfuhrgesuchen f\u00fcr Flugabwehrsysteme - wird die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilit\u00e4t ber\u00fccksichtigt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a KMV).</p><p>Diese Pr\u00fcfung beinhaltet nebst der geopolitischen Lage auch die Ber\u00fccksichtigung des Verwendungszwecks (bspw. den m\u00f6glichen Einsatz im Rahmen eines bewaffneten Konflikts) und des Einsatzspektrums des auszuf\u00fchrenden Kriegsmaterials. Ferner ist festzuhalten, dass gem\u00e4ss Artikel\u00a051 der Charta der Vereinten Nationen (SR 0.120) jedem Staat ein Recht auf Selbstverteidigung zusteht, was ebenfalls im Rahmen der Einzelfallpr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt wird. Im vorliegenden Fall ergaben sich bei der Interessensabw\u00e4gung, auch mit Blick auf die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilit\u00e4t, keine hinreichenden Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Ablehnung.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1629849600000)\/","SubmittedBy":"Seiler Graf Priska","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1633046400000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|15|48|1236","Category":null,"Modified":"\/Date(1690502947667)\/","SubmissionDate":"\/Date(1623888000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5110,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Wirtschaft|Verkehr|Menschenrechte"}}