{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20213887,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20213887,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.3887","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Erm\u00e4chtigung der Bundesanwaltschaft. War sie verh\u00e4ltnism\u00e4ssig?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Februar erteilte Bundesr\u00e4tin Keller-Sutter der Bundesanwaltschaft die Erm\u00e4chtigung, Hausdurchsuchungen bei Klimaaktivistinnen und Klimaaktivisten in der Waadt durchzuf\u00fchren. Ich bitte den Bundesrat in dieser Sache um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. In der Antwort auf die Frage 20.5257 (Addor) \u00e4ussert sich der Bundesrat klar, dass er auf Berufung des Schutzes der Meinungsfreiheit auf eine Klage verzichte. Weshalb wurde die Bundesanwaltschaft von der Vorsteherin des EJPD trotzdem erm\u00e4chtigt, ein Strafverfahren zu er\u00f6ffnen?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass ein Verweigern der Erm\u00e4chtigung verh\u00e4ltnism\u00e4ssig gewesen w\u00e4re vor dem Hintergrund, dass der Gesamtbundesrat sich in der Sache bereits ge\u00e4ussert hat?</p><p>3. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Artikel\u00a0276 StGB noch zeitgem\u00e4ss ist vor dem Hintergrund, dass er ihn bereits im Vorentwurf der Strafrahmenharmonisierung 2012 abschaffen wollte?</p><p>4. Die Erteilung der Erm\u00e4chtigung kann unter dem Argument von \"\u00fcbergeordneten Interessen\" verweigert werden. Erachtet der Bundesrat den verfassungsm\u00e4ssig garantierten Schutz der Grundrechte (freie Meinungs\u00e4usserung) als \"\u00fcbergeordnetes Interesse\"?</p><p>5. 1990 wurde bei einem \u00e4hnlichen Vorfall mit der GSoA unter Berufung auf die Meinungsfreiheit keine Erm\u00e4chtigung erteilt. Bei der Erm\u00e4chtigung zur Verfolgung einer politischen Straftat habe der Bundesrat \"einen weiten Ermessensspielraum\". Selbst \"wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erf\u00fcllt zu sein scheinen, kann er die Genehmigung aus Gr\u00fcnden der politischen Zweckm\u00e4ssigkeit verweigern\". Wie rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund die Erteilung der Erm\u00e4chtigung 2021?</p><p>- In wie vielen und welchen F\u00e4llen wurde in den letzten 20 Jahren eine Erm\u00e4chtigung betreffend Artikel\u00a0276 StGB erteilt bzw. verweigert?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. Das Einreichen einer Strafanzeige und die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung sind zwei verschiedene Dinge. In seiner Antwort vom 8. Juni 2020 auf die Frage 20.5257 von Nationalrat Addor (Aufruf der Klimastreik-Bewegung zum \"Milit\u00e4rstreik\". Wird es eine Strafverfolgung geben?) hatte der Bundesrat festgehalten, dass er im Zusammenhang mit einem offenen Brief von Klimaaktivisten keine Strafanzeige eingereicht habe und auch nicht beabsichtige, eine solche einzureichen. Daraufhin reichte allerdings eine Privatperson Strafanzeige ein. Infolge dieser Strafanzeige ersuchte die Bundesanwaltschaft das EJPD am 13. Oktober 2020 um Entscheid betreffend Erteilung oder Verweigerung der Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung wegen Aufforderung und Verleitung zur Verletzung milit\u00e4rischer Dienstpflichten (Art. 276 StGB; SR 311.0).</p><p>Wie alle Delikte des 13. Titels des StGB gilt auch Artikel\u00a0276 StGB als politisches Delikt. Gem\u00e4ss Artikel\u00a066 Absatz\u00a01 des Strafbeh\u00f6rdenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) bedarf die Verfolgung politischer Straftaten einer Erm\u00e4chtigung durch den Bundesrat. Er kann sie lediglich zur Wahrung der Interessen des Landes verweigern. Die Kompetenz f\u00fcr den Entscheid betreffend Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung ist vom Bundesrat an das EJPD delegiert; F\u00e4lle von besonderer Bedeutung k\u00f6nnen dem Bundesrat vorgelegt werden (Art. 3 Bst. a OV-EJPD; SR 172.213.1).</p><p>Im Rahmen des Erm\u00e4chtigungsverfahrens muss das EJPD beurteilen, ob zur Wahrung der Interessen des Landes die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung verweigert werden muss. Eine Verweigerung der Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung ist stets ein Eingriff der Exekutive in den Hoheitsbereich der Judikative und somit eine Durchbrechung des verfassungsm\u00e4ssigen Prinzips der Gewaltenteilung. Als Ausnahmefall ist daher eine Verweigerung nur mit grosser Zur\u00fcckhaltung in jenen seltenen F\u00e4llen auszusprechen, in welchen staatspolitische Gr\u00fcnde zur Wahrung der Landesinteressen vorliegen, die einer Erm\u00e4chtigungserteilung entgegenstehen. Dabei stehen insbesondere aussenpolitische Interessen im Vordergrund. In allen anderen F\u00e4llen ist die Erm\u00e4chtigung zu erteilen.</p><p>Es ist namentlich nicht Aufgabe des EJPD, als Erm\u00e4chtigungsbeh\u00f6rde zu beurteilen, ob ein Straftatbestand tats\u00e4chlich erf\u00fcllt ist oder nicht. Das ist Aufgabe der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und der Gerichte. Dies gilt auch f\u00fcr die Frage, ob allenfalls die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit einer Verurteilung gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0276 StGB entgegensteht. F\u00fcr das Erm\u00e4chtigungsverfahren ist diese Frage hingegen nicht von Bedeutung. Im fraglichen Fall war einzig entscheidend, dass keine staatspolitischen Gr\u00fcnde zur Wahrung der Landesinteressen ersichtlich waren, die einer Strafverfolgung entgegenstehen. Die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung wurde deshalb erteilt. Anders als es die Interpellation insinuiert, hat das EJPD keine Erm\u00e4chtigung zur Durchf\u00fchrung von Hausdurchsuchungen erteilt: Welche Massnahmen im Rahmen der Strafverfolgung ergriffen werden, liegt aufgrund der Gewaltenteilung in der ausschliesslichen Kompetenz der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden.</p><p>3. Der Bundesrat hatte 2010 im Rahmen des Vorentwurfs zum Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Milit\u00e4rstrafgesetz und im Nebenstrafrecht die Aufhebung von Artikel\u00a0276 StGB vorgeschlagen. Im Lichte der Vernehmlassung kam der Bundesrat in der Botschaft von 2018 aber zum Schluss, die Bestimmung beizubehalten. Insbesondere soll die Aufforderung und Verleitung zur Verletzung milit\u00e4rischer Dienstpflichten (Art. 276 StGB) auch in Friedenszeiten und in der Zust\u00e4ndigkeit der zivilen Beh\u00f6rden strafbar bleiben. Der Bundesrat begr\u00fcndete dies in seiner Botschaft damit, dass es stossend w\u00e4re, wenn in Friedenszeiten - anders als in Kriegszeiten - eine strafrechtliche Verfolgung allein des Armeeangeh\u00f6rigen erfolgt, hingegen derjenige straflos bliebe, der den Armeeangeh\u00f6rigen zum strafbaren Verhalten verleitet habe.</p><p>4. Ob die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit ein \"\u00fcbergeordnetes Interesse\" darstellt, ist f\u00fcr die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung nicht massgebend. Nach Artikel\u00a066 StBOG k\u00f6nnen lediglich \"Interessen des Landes\" und nicht anderweitige \"\u00fcbergeordnete Interessen\" gegen eine Erteilung der Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung angebracht werden. Im fraglichen Fall waren keine Landesinteressen ersichtlich, die einer Erm\u00e4chtigung entgegenstanden, weshalb die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung erteilt wurde.</p><p>5. Im Zeitpunkt des Erm\u00e4chtigungsentscheids aus dem Jahr 1992 war das politische Erm\u00e4chtigungsverfahren noch in Artikel\u00a0105 des Bundesgesetzes \u00fcber die Bundesstrafrechtspflege geregelt. Dieses Gesetz wurde per 1. Januar 2011 durch das StBOG ersetzt. Im Unterschied zum fr\u00fcheren Gesetzestext (\"\u00dcber die gerichtliche Verfolgung politischer Vergehen entscheidet der Bundesrat.\") wurde in Artikel\u00a066 StBOG pr\u00e4zisiert, dass eine Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung nur \"zur Wahrung der Interessen des Landes\" verweigert werden kann.</p><p>Im angesprochenen Entscheid aus dem Jahr 1992 wurde die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung von Mitgliedern der GSoA verweigert. Diesen war vorgeworfen worden, in diversen Presseerzeugnissen zur Milit\u00e4rverweigerung aufgerufen zu haben. Als Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verweigerung der Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung wurde damals insbesondere vorgebracht, dass der Aufruf zur Massendienstverweigerung bei den betroffenen Wehrm\u00e4nnern nur auf ein schwaches Echo gestossen sei und ein Strafverfahren der GSoA zur von ihr gew\u00fcnschten Publizit\u00e4t verhelfen k\u00f6nnte. Entscheidend f\u00fcr die Verweigerung waren also vorwiegend Gr\u00fcnde der politischen Zweckm\u00e4ssigkeit (s. Stellungnahme des Bundesrates vom 25.08.1993 zur Interpellation Leuba 93.3168, Strafverfolgung wegen Aufforderung zur Dienstverweigerung; AB 1993 IV, S. 2015 f.). Ein zweites Mal wurde im Jahr 2006 die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung von vier Personen, welche im Rahmen einer Pressekonferenz der GSoA \u00f6ffentlich zur Verweigerung des Milit\u00e4rdienstes am World Economic Forum 2005 aufgerufen hatten, verweigert. In der damaligen Verf\u00fcgung des EJPD waren dieselben Gr\u00fcnde der politischen Zweckm\u00e4ssigkeit entscheidend, welche auch dem Entscheid des Bundesrates aus dem Jahr 1992 zugrunde lagen.</p><p>Die Verweigerung einer Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung aus Gr\u00fcnden reiner politischer Zweckm\u00e4ssigkeit w\u00e4re allerdings mit dem Wortlaut des heutigen Gesetzestextes nicht mehr vereinbar. Dementsprechend machen der Bundesrat und das EJPD von der Verweigerung der Erm\u00e4chtigung als eigentliche Durchbrechung der Gewaltenteilung nur noch in absoluten Ausnahmef\u00e4llen Gebrauch, wenn staatspolitische Gr\u00fcnde zur Wahrung der Landesinteressen gegen eine Strafverfolgung sprechen. Da im Erm\u00e4chtigungsverfahren betreffend die Klimastreik-Sektionen aus den Kantonen Waadt und Genf keine solchen Landesinteressen ersichtlich waren, die einer Erm\u00e4chtigung entgegenstanden, musste die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung erteilt werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1631059200000)\/","SubmittedBy":"Gr\u00fcne Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1639699200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|28|52|1216|1221","Category":null,"Modified":"\/Date(1690503675100)\/","SubmissionDate":"\/Date(1623974400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5110,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Soziale Fragen|Umwelt|Strafrecht|Gerichtswesen"}}