{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214160,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20214160,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.4160","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Keine Bestrafung der Bez\u00fcgerinnen und Bez\u00fcger einer IV-Rente, die arbeiten m\u00f6chten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>In der Antwort auf meine Interpellation 18.4378 vertritt der Bundesrat die Ansicht, es liege keine Anreizproblematik vor f\u00fcr Bez\u00fcgerinnen und Bez\u00fcger einer IV-Rente, die versuchen, eine Erwerbst\u00e4tigkeit (wieder)-aufzunehmen, da sie im Fall eines Scheiterns eines solchen Versuchs \u00dcbergangsleistungen erhielten.</p><p>Leider bieten diese \u00dcbergangsleistungen den betroffenen Personen aber keine dauerhafte Sicherheit. Das Problem besteht darin, dass gleichzeitig mit der Gew\u00e4hrung der \u00dcbergangsleistungen der Rentenanspruch \u00fcberpr\u00fcft wird. Auch wenn der neue Entscheid der Invalidenversicherung (IV) auf die Situation im Moment, in dem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen kann, abstellen muss, wird ein erneuter Anspruch oft abgelehnt, mit dem Argument, die betreffende Person sei w\u00e4hrend einer bestimmten Zeit einer Arbeit nachgegangen und es k\u00f6nne mit Recht davon ausgegangen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe.</p><p>Laut den Zahlen, die der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 18.4378 auff\u00fchrt, erhielten Ende 2018 260 Personen \u00dcbergangsleistungen. In der Zwischenzeit wurden diese Leistungen f\u00fcr 200 Personen eingestellt. 40 Prozent dieser Personen erhalten nach nun der \u00dcberpr\u00fcfung ihres Invalidit\u00e4tsgrades gar keine IV-Rente mehr. Der Bundesrat sagt dazu, \u00dcbergangsleistungen w\u00fcrden nur selten gew\u00e4hrt. Dass die Zahlen so tief sind, bedeutet aber, dass Versicherte oft gar nicht versuchen, eine Erwerbsarbeit wiederaufzunehmen oder sie zu erh\u00f6hen, weil sie f\u00fcrchten, sie k\u00f6nnten bei einem R\u00fcckfall dauerhaft ihren Rentenanspruch verlieren. F\u00fcr diese Personen ist die jetzige Situation problematisch. Ihr Arbeitsverzicht belastet die Finanzen der IV.</p><p>Die Niederlanden vermeiden dieses Problem wie folgt:  Die betroffenen Personen behalten w\u00e4hrend 5 Jahren den Anspruch auf die urspr\u00fcngliche Rente und laufen damit nicht gross Gefahr, bei einem Scheitern ihres Arbeitsversuchs ohne Rente dazustehen. Dadurch steht ihnen mehr Zeit zur Verf\u00fcgung, und die Bef\u00fcrchtung, ihre Rente zu verlieren, hindert sie nicht, einen Wiedereingliederungsversuch zu wagen.</p><p>Aus all diesen Gr\u00fcnden bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er das niederl\u00e4ndische Modell?</p><p>2. Ist er nicht auch der Ansicht, dass eine vereinfachte R\u00fcckkehr zur urspr\u00fcnglichen Rente eine M\u00f6glichkeit darstellt und die Bez\u00fcgerinnen und Bez\u00fcger einer IV-Rente st\u00e4rker zur Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit motivieren w\u00fcrde?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach Ansicht des Bundesrates l\u00e4sst sich das niederl\u00e4ndische Modell nicht mit dem System der Sozialversicherungen und den Vorgehensweisen und Massnahmen im Bereich der Eingliederung in der Schweiz vergleichen. Das niederl\u00e4ndische Modell setzt sehr stark auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, sich um die Wiedereingliederung von erwerbst\u00e4tigen Personen im Betrieb zu bem\u00fchen, w\u00e4hrend in der Schweiz die Invalidenversicherung (IV) die entsprechenden Leistungen und Massnahmen gew\u00e4hrleistet.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Schritt aus der Rente hin zur Wiederaufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fcr die Versicherten nicht einfach ist. Aktuell beziehen 82 Personen eine \u00dcbergangsleistung gem\u00e4ss den Artikeln 32-34 Bundesgesetz \u00fcber die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Diese bieten den Versicherten Sicherheit beim Schritt aus der Rente ins Erwerbsleben.</p><p>Die Wiedereingliederung aus der Rente ins Berufsleben ist f\u00fcr die Versicherten eine Chance, wieder ein eigenes Einkommen zu erzielen. Sie ist aber auch Teil der Schadenminderungspflicht, um mit allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zur Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, das Ausmass der Arbeitsunf\u00e4higkeit zu verringern.</p><p>Bei einem gesundheitlichen R\u00fcckfall innerhalb von 3 Jahren nach einer erfolgreichen Wiedereingliederung bezahlt die IV bereits nach 30 Tagen im Sinne einer \u00dcbergangsl\u00f6sung unb\u00fcrokratisch wieder diejenige Rentenleistung, welche die versicherte Person vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erhalten hatte (Art. 32 Abs. 1 und 2 IVG). Da sich in solchen Situationen die gesundheitliche Situation der betroffenen Person ver\u00e4ndert hat, wird wie bei einer ordentlichen Revision der zu Grunde liegende Sachverhalt neu abgekl\u00e4rt und \u00fcber einen allf\u00e4lligen neuen Rentenanspruch entschieden. Dieser neue Entscheid der IV basiert auf einer umfassenden Abkl\u00e4rung der aktuellen gesundheitlichen Situation, womit gew\u00e4hrleistet wird, dass die Versicherten stets die ihrem aktuellen Grad der Erwerbsunf\u00e4higkeit zustehenden Leistungen beziehen. Eine f\u00fcnfj\u00e4hrige Garantie der bisherigen Rente w\u00fcrde diesem Grundsatz widersprechen und h\u00e4tte die Ausrichtung von unrechtm\u00e4ssigen Rentenleistungen zur Folge.</p><p>2020 wurde bei 276 Personen die \u00dcbergangsleistung aufgehoben: In 5\u00a0Prozent der F\u00e4lle aufgrund des \u00dcbertritts in die AHV, bei 6\u00a0Prozent infolge Tod und in 53\u00a0Prozent der F\u00e4lle wegen der Abl\u00f6sung durch eine neue IV-Rente. In einer Mehrzahl der F\u00e4lle haben die betroffenen Versicherten somit den Leistungsanspruch auch l\u00e4ngerfristig nicht verloren.</p><p>Der Bundesrat sieht aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden keinen wesentlichen Nutzen in der Verl\u00e4ngerung der aktuellen Frist f\u00fcr die \u00dcbergangsleistung von 3 auf 5 Jahre. Eine f\u00fcnfj\u00e4hrige Besitzstandsgarantie f\u00fcr die bisherigen Rentenleistungen erachtet er auch als mit dem Grundsatz von Artikel\u00a017 des Bundesgesetzes \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) nicht vereinbar, wonach bei einem ver\u00e4nderten Sachverhalt die Rentenleistungen stets entsprechend anzupassen sind. Der Bundesrat erachtet die erweiterten Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Weiterentwicklung IV (Unterst\u00fctzung der Versicherten durch die Fallf\u00fchrung, Flexibilisierung der Eingliederungsmassnahmen, lineares Rentensystem) als zielf\u00fchrendes Instrument, da damit die Wiedereingliederung zus\u00e4tzlich unterst\u00fctzt und gef\u00f6rdert wird.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1637107200000)\/","SubmittedBy":"Roduit Benjamin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1695988284000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|44|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1745523484703)\/","SubmissionDate":"\/Date(1632960000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5111,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Sozialer Schutz"}}