{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214189,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20214189,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.4189","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Untersuchungsgrundsatz wahren. Keine Beweislastumkehr im Kartellgesetz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kartellgesetz so zu pr\u00e4zisieren, dass die verfassungsm\u00e4ssige Unschuldsvermutung auch dort Anwendung findet. Das hat insbesondere durch die St\u00e4rkung des Untersuchungsgrundsatzes zu erfolgen.</p>","ReasonText":"<p>Im schweizerischen Kartellverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz: Die Wettbewerbsbeh\u00f6rde hat die hoheitliche Aufgabe, sowohl belastende als auch entlastende Tatsachen zu untersuchen und sie gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Beh\u00f6rde darf sich nicht auf die Abkl\u00e4rung belastender Umst\u00e4nde beschr\u00e4nken, sondern muss auch die entlastenden Umst\u00e4nde von sich aus eruieren. Dies gilt sowohl f\u00fcr F\u00e4lle unter Artikel\u00a04, 5 und 7 des Kartellgesetzes, da es sich hierbei um eine strafrechtliche Anklage gem\u00e4ss Artikel\u00a06 EMRK handelt. Entsprechend gilt auch die Unschuldsvermutung gem\u00e4ss Artikel\u00a032 Absatz\u00a01 BV und Artikel\u00a06 Absatz\u00a02 EMRK. Als Massstab f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Tatbestands gilt der Grundsatz \"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen\". Gem\u00e4ss der angestammten Praxis des Kartellrechts, aber auch ihrer Einbettung in der Bundesverfassung und der EMRK hat die Wettbewerbsbeh\u00f6rde folglich den vollen Beweis zu erbringen. Die Wettbewerbsbeh\u00f6rde verletzt diesen Grundsatz und mit ihm die Unschuldsvermutung in krasser Weise.</p><p>Sie f\u00fchrte etwa den Begriff der Gesamtabrede ein, obwohl das Kartellgesetz ihn nicht vorsieht. Stattdessen \u00fcbernimmt sie eine Rechtsfigur aus dem Europ\u00e4ischen Recht und weitet ihren Anwendungsbereich massiv aus: Nach der Figur der Gesamtabrede muss die Wettbewerbskommission nicht mehr beweisen, dass sich ein Unternehmen an einer Absprache beteiligt hat, sondern Eindr\u00fccke reichen daf\u00fcr aus. Ein Unternehmen wird pauschal verurteilt, anstatt dass die Wettbewerbsbeh\u00f6rde nachweist, dass es tats\u00e4chlich der Volkswirtschaft geschadet hat. Das hat mit \"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen\" nichts zu tun und schliesst entlastende Fakten von der Untersuchung von vorne herein aus.</p><p>Ein anderes Beispiel f\u00fcr die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist die Weigerung der Wettbewerbsbeh\u00f6rde, Rechtfertigungen aus Effizienzgr\u00fcnden von sich aus zu untersuchen. Noch in einem Aufsatz aus dem Jahr 2013 stellte der jetzige Pr\u00e4sident der Beh\u00f6rde fest: \"Die Weko hat nicht nur den Tatbestand des Teilkartellverbots zu beweisen, sondern ist nach dem Untersuchungsgrundsatz auch dazu verpflichtet, die Fakten zu ermitteln, die f\u00fcr die Effizienzrechtfertigung relevant sind, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft.\" Genau das tut die Beh\u00f6rde in ihrer jetzigen Handhabung von F\u00e4llen nicht mehr. Auch hier verletzt sie den Untersuchungsgrundsatz.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die vom Motion\u00e4r kritisierten L\u00fccken im Kartellgesetz (KG, SR 251) und Missst\u00e4nde beim Gesetzesvollzug sind aus Sicht des Bundesrats nicht gegeben. Das KG und das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) schreiben vor, dass jeder Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen ist. Die Wettbewerbsbeh\u00f6rden sind verpflichtet, den Sachverhalt aus eigener Initiative richtig und vollst\u00e4ndig abzukl\u00e4ren (Beweisf\u00fchrungspflicht). Dies gilt f\u00fcr jede Form von Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, also auch f\u00fcr sog. Gesamtabreden; ebenso f\u00fcr belastende und entlastende Umst\u00e4nde wie z. B. Rechtfertigungsgr\u00fcnde gem\u00e4ss Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 KG. Der Untersuchungsgrundsatz ist somit bereits im geltenden Recht verankert und unbestritten.</p><p>Von der Beweisf\u00fchrungspflicht zu unterscheiden ist die objektive Beweislast. Diese bestimmt, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. In kartellrechtlichen Sanktionsverfahren gilt die Unschuldsvermutung, die in der Bundesverfassung (BV) und in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert ist. Danach ist es Sache der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, die Schuld der Angeklagten bzw. des Angeklagten zu beweisen. Bereits nach geltendem Kartellrecht liegt die Beweislast ausnahmslos und unbestritten bei den Wettbewerbsbeh\u00f6rden. K\u00f6nnen diese den Nachweis nicht erbringen, dass ein Unternehmen gegen das KG verstossen hat, darf es nicht sanktioniert werden (\"in dubio pro reo\"). Dies gilt f\u00fcr s\u00e4mtliche Tatbestandsmerkmale, also auch f\u00fcr das Vorliegen von harten Abreden nach Artikel\u00a05 Abs\u00e4tze 3 und 4 KG, obwohl das Gesetz dort eine Vermutung zu Lasten der Unternehmen aufstellt. Eine Verschiebung der Beweislast auf die betroffenen Unternehmen ist im KG folglich nirgends vorgesehen.</p><p>F\u00fcr den Nachweis von Verst\u00f6ssen gegen das KG gelten die gleichen Anforderungen wie allgemein im Straf- und Verwaltungsrecht: Eine Beh\u00f6rde darf eine Tatsache grunds\u00e4tzlich nur dann als gegeben erachten, wenn sie an deren Vorhandensein keine un\u00fcberwindlichen oder - gem\u00e4ss Europ\u00e4ischem Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) - keine vern\u00fcnftigen Zweifel hegt. Gem\u00e4ss Rechtsprechung der Gerichte sind die Beweisanforderungen reduziert, wenn objektiv kein strikter Beweis m\u00f6glich ist (etwa im Falle der Beurteilung k\u00fcnftiger oder alternativer Marktentwicklungen). Entgegen der in der Begr\u00fcndung der Motion enthaltenen Ausf\u00fchrungen gen\u00fcgen blosse \"Eindr\u00fccke\" jedoch unter keinen Umst\u00e4nden; \"pauschale Verurteilungen\" sind nicht zul\u00e4ssig.</p><p>Die genannten Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr \"Gesamtabreden\". Bei diesen handelt es sich im \u00dcbrigen weder um eine Erfindung der WEKO noch um einen Import aus dem EU-Recht. Vielmehr sind auch sie nach den Regeln von Artikel\u00a04 und 5 KG (\"unzul\u00e4ssige Wettbewerbsabreden\") zu beurteilen.</p><p>Sollte ein Entscheid der WEKO im Einzelfall tats\u00e4chlich die zuvor skizzierten Regeln verletzen, w\u00fcrden die Gerichte die WEKO korrigieren. Die in der Motion erw\u00e4hnten krassen Verletzungen der genannten Grunds\u00e4tze durch die WEKO sind in der Rechtsprechung der Gerichte nicht ersichtlich.</p><p>Im Ergebnis erf\u00fcllt somit bereits das geltende Kartellrecht die von der Motion geforderten Anforderungen an die Unschuldsvermutung. Eine Gesetzesrevision ist nicht notwendig.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1637712000000)\/","SubmittedBy":"Wicki Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1749032093000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":"IV","Modified":"\/Date(1749118509953)\/","SubmissionDate":"\/Date(1632960000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5111,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}