{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214272,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20214272,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.4272","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Teilliberierte GmbH. Gr\u00fcndungserleichterungen bei der GmbH f\u00fcr neue Unternehmen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird um Antwort auf die folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Besteht ein praktisches Bed\u00fcrfnis nach einer teilliberierten GmbH in der Schweiz, insbesondere mit Blick auf die Start-up-Szene?</p><p>2. Welches Potenzial bietet die teilliberierte GmbH f\u00fcr den Wirtschaftsstandort Schweiz, insbesondere f\u00fcr das wegen seiner Innovationskraft international erbittert konkurrierte Feld von Neugr\u00fcndungen (Start-ups)?</p><p>3. Wie liesse sich eine teilliberierte GmbH rechtlich umsetzen? Zu denken ist namentlich an Vorschriften im OR betreffend Firma, Thesaurierungsquote, Dividendenaussch\u00fcttung und Rechnungslegung.</p><p>4. Wie k\u00f6nnte bei der teilliberierten GmbH dem Gl\u00e4ubigerschutz Rechnung getragen werden?</p><p>5. Falls auf die Einf\u00fchrung der teilliberierten GmbH verzichtet werden soll: Wie steht der Bundesrat zur Alternative, stattdessen nach \u00f6sterreichischem Vorbild die Mindesteinlage der GmbH herabzusetzen (z.B. auf CHF 5000 oder 10 000)?</p><p>6. Welche (sonstigen) Erleichterungen k\u00f6nnten nach Ansicht des Bundesrates Start-ups das Leben erleichtern? Beabsichtigt der Bundesrat in naher Zukunft entsprechende Revisionsvorhaben?</p>","ReasonText":"<p>Die grosse Aktienrechtsrevision, die im Sommer des vergangenen Jahres ihren kr\u00f6nenden Abschluss gefunden hat, bringt auch f\u00fcr Start-ups einige Vorteile: So wird etwa der Megatrend der Digitalisierung zur Kenntnis genommen, der papierlose Verkehr erm\u00f6glicht und die langj\u00e4hrige Streitfrage der Zul\u00e4ssigkeit statutarischer Schiedsklauseln autoritativ gekl\u00e4rt. Neue Unternehmen werden heutzutage aber \u00fcberwiegend in der Rechtsform der GmbH und nicht der AG gegr\u00fcndet. In einem sp\u00e4teren Zeitpunkt werden sie dann allenfalls - auch im Hinblick auf Drittfinanzierungen - in eine AG umgewandelt.</p><p>Der internationale Wettbewerb um den besten Wirtschaftsstandort ist h\u00e4rter denn je. Kein Land sollte es sich leisten, auf die Innovationskraft von Gr\u00fcnderinnen und Gr\u00fcndern zu verzichten. Deshalb sind weitere Erleichterungen f\u00fcr Start-ups zu erw\u00e4gen. \u00dcberlegenswert scheint, im GmbH-Recht Erleichterungen nach dem Vorbild der deutschen \"Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt)\" einzuf\u00fchren. Bei dieser muss das (minimale) Stammkapital im Gegensatz zur ordentlichen GmbH nicht voll einbezahlt werden; es gen\u00fcgt zu Beginn ein einbezahlter Betrag von EUR 1. In der Folge sind aber die Gewinne der Gesellschaft zur\u00fcckzubehalten (was gerade bei Start-ups in aller Regel ohnehin der Fall ist). Wenn die R\u00fccklagen aus thesaurierten Gewinnen den Mindestkapitalbetrag erreichen, kann eine Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln vorgenommen werden, um das ordentliche gesetzliche Mindestkapital zu erreichen. Sodann kann eine \"Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt)\" zur normalen GmbH werden. Andere L\u00e4nder wie z.B. das Vereinigte K\u00f6nigreich oder \u00d6sterreich kennen \u00e4hnliche Varianten und Erleichterungen.</p><p>Gr\u00fcnderinnen und Gr\u00fcnder verf\u00fcgen oft \u00fcber viel Innovation und Tatendrang, aber (noch) nicht \u00fcber die Geldmittel, um dieses Potenzial in Wertsch\u00f6pfung f\u00fcr die gesamte Volkswirtschaft umzusetzen. Hier sollte der Gesetzgeber unterst\u00fctzend eingreifen, auch und gerade im Interesse des Wirtschaftsstandorts Schweiz. Eine \"teilliberierte GmbH\" nach dem skizzierten Muster k\u00f6nnte das Mittel der Wahl sein.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1 und 2. Die GmbH ist eine sehr erfolgreiche Rechtsform: Waren es Ende 2007 noch 101'462 Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, stieg deren Anzahl bis Ende 2020 auf 218'457. Die Totalrevision des GmbH-Rechts vom 16. Dezember 2005, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, erlaubte es, M\u00e4ngel des alten Rechts zu korrigieren und machte diese Rechtsform f\u00fcr Start-ups besonders attraktiv. Auch wenn die Schweiz in den internationalen Rankings zur Wettbewerbsf\u00e4higkeit (Global Competitiveness Index des World Economic Forum, 2017-2019; IMD World Competitiveness Ranking 2021) regelm\u00e4ssig den ersten Platz belegt, bem\u00fcht sich der Bundesrat fortw\u00e4hrend, den Start-ups die bestm\u00f6glichen Rahmenbedingungen zu bieten. Die bis heute festgestellten L\u00fccken betreffen nicht das GmbH-Recht und es wurde bisher auch kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Zulassung der Teilliberierung bei der GmbH ge\u00e4ussert (vgl. Ziff. 6).</p><p>3. F\u00fcr die Umsetzung der Forderung nach einer teilliberierten GmbH k\u00f6nnte man auf einen Punkt der oben erw\u00e4hnten Revision vom 16. Dezember 2005 zur\u00fcckkommen. Das \"alte GmbH-Recht\" gestattete eine Teilliberierung (50%) des Stammkapitals. Die Teilliberierung war verkn\u00fcpft mit einer solidarischen Haftung der Gesellschafter f\u00fcr den nicht-liberierten Betrag. Die Einf\u00fchrung von speziellen Vorschriften im GmbH-Recht hinsichtlich der Firma, der Thesaurierungsquote, der Dividendenaussch\u00fcttung oder der Rechnungslegung scheint nicht zweckdienlich, da auch das Aktienrecht, welches eine Teilliberierung des Aktienkapitals zul\u00e4sst, keine solchen Spezialregelungen vorsieht.</p><p>4. Neben der solidarischen Haftung der Gesellschafter (vgl. Ziff. 3) k\u00f6nnte dem Gl\u00e4ubigerschutz auch noch durch andere Massnahmen Rechnung getragen werden, wie durch die Ver\u00f6ffentlichung der Jahresrechnung (wie dies auch in Deutschland und \u00d6sterreich der Fall ist) oder mittels einer Einschr\u00e4nkung des Opting-out, d.h. einer Pflicht, die Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle pr\u00fcfen zu lassen.</p><p>5. Das \u00f6sterreichische Recht sieht ein Mindestkapital von Euro 35'000 vor, liberiert zu 50\u00a0Prozent. Die Unternehmer k\u00f6nnen - unter strikten Bedingungen - auch von der M\u00f6glichkeit einer vereinfachten Gr\u00fcndung Gebrauch machen, mit einem Mindestkapital von Euro 10'000, liberiert zu 50\u00a0Prozent. Dieses Privileg ist allerdings zeitlich befristet: sp\u00e4testens 10 Jahre nach der Gr\u00fcndung der GmbH muss das Kapital auf Euro 35'000 erh\u00f6ht werden. Letztlich sieht das \u00f6sterreichische Recht somit ein h\u00f6heres Mindestkapital vor als die CHF 20'000 des Schweizer Rechts. Hinzu kommen die strengeren Anforderungen an die Revision der Jahresrechnung.</p><p>6. Der Bundesrat ergreift regelm\u00e4ssig Massnahmen, um den Jungunternehmen das Leben zu erleichtern. Die Modernisierung des Handelsregisters und die Aktienrechtsrevision haben bereits Verbesserungen gebracht (z.B. die Geb\u00fchrenreduktion oder die Liberierung des Kapitals in Fremdw\u00e4hrung). Was die Revisionsprojekte betrifft, hat der Bundesrat im August 2021 das WBF und das EJPD beauftragt, die Optimierungsm\u00f6glichkeiten im Bereich des Technologietransfers, der Internationalisierung und der Schaffung eines Schweizer Innovationsfonds f\u00fcr Start-ups vertieft zu pr\u00fcfen (vgl. den Bericht des SBFI \" Wissens- und Technologietransfer: Beschleunigung der Wissensnutzung aus der Forschung im Start-up-\u00d6kosystem \", August 2021). Die Ergebnisse dieser Analyse sollten im Juni 2022 vorliegen. Ausserdem ber\u00e4t das Parlament zurzeit auch eine Vorlage zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die F\u00f6rderung der Forschung und der Innovation (21.026). Dieser Entwurf bietet mehr Flexibilit\u00e4t im Bereich der F\u00f6rderung, insbesondere eine gr\u00f6ssere finanzielle Unterst\u00fctzung f\u00fcr die Start-ups. Entscheidend f\u00fcr die Attraktivit\u00e4t der Schweiz als Gr\u00fcndungsstandort f\u00fcr Jungunternehmerinnen und -unternehmer ist schliesslich das Vorhandensein eines dynamischen Start-up-\u00d6kosystems, die Verf\u00fcgbarkeit von Risikokapital und das Start-up-Verst\u00e4ndnis der kantonalen Steuerbeh\u00f6rden. So akzeptieren heute verschiedene Kantone f\u00fcr die Bewertung von nicht kotierten Aktien von Start-up-Gesellschaften bis zum Vorliegen von repr\u00e4sentativen Gesch\u00e4ftsergebnissen den Substanzwert als massgebend. Diese Praxis verbessert die steuerliche Situation der Eigenkapitalgeberinnen und -geber erheblich.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1637107200000)\/","SubmittedBy":"Silberschmidt Andri","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1639699200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|24|1211","Category":null,"Modified":"\/Date(1763105914793)\/","SubmissionDate":"\/Date(1632960000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5111,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Finanzwesen|Zivilrecht"}}