{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20214354,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20214354,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"21.4354","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Keine Verherrlichung des Dritten Reiches. Nazisymbolik im \u00f6ffentlichen Raum ausnahmslos verbieten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat schafft eine eigenst\u00e4ndige gesetzliche Grundlage, welche die Verwendung von in der \u00d6ffentlichkeit bekannten Kennzeichen des Nationalsozialismus, namentlich von Gesten, Parolen, Grussformen, Zeichen und Fahnen, sowie von Gegenst\u00e4nden, welche solche Kennzeichen darstellen oder enthalten, wie Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen, in der realen und digitalen \u00d6ffentlichkeit verbietet und unter Strafe stellt.</p>","ReasonText":"<p>Im Jahr 2009 wurde im Parlament die Einf\u00fchrung eines Verbots rassistischer Symbole diskutiert. Es sollte mit Busse bestraft werden, wer \u00f6ffentlich rassistische Symbole oder Gegenst\u00e4nde, die solche Symbole darstellen oder enthalten, verbreitet. </p><p>Der Bundesrat und in der Folge National- und St\u00e4nderat lehnten eine solche Einf\u00fchrung ab, insbesondere mit der Begr\u00fcndung, dass eine aufgrund des Bestimmtheitsgebots von Artikel\u00a01 StGB erforderliche klare Definition von verbotenen Symbolen schwierig sei. Diese Begr\u00fcndung ist nachvollziehbar, wenn die Strafnorm breit auf rassistische Symbole jeglicher Art Bezug nimmt. Sie gilt jedoch nicht, wenn man das Verbot auf eine konkrete Form des Rassismus, n\u00e4mlich den Holocaust, bezieht, und einzig die Verwendung von in der \u00d6ffentlichkeit bekannten Symbolen verbietet.</p><p>Eine Strafnorm allein mit dem Bezug auf den Holocaust ist begr\u00fcndet. Der Nationalsozialismus ist historisch als einzigartiges Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassend umschrieben. Diese Einzigartigkeit wird nun auch durch eine von unserem Parlament gew\u00fcnschte Schweizer Holocaust-Gedenkst\u00e4tte in Erinnerung behalten. In Zeiten des verst\u00e4rkt aufkommenden und beunruhigend ausgelebten Antisemitismus ist zudem auch der Handlungsbedarf klar gegeben und evident, die \u00f6ffentlich ge\u00e4usserten Relativierungen dieses Verbrechens zu verbieten. In der \u00d6ffentlichkeit bekannte Nazisymbole und Nazigesten im realen und digitalen Raum fallen nicht unter die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit.  </p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a0261bis Absatz\u00a02 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie Artikel\u00a0171c Absatz\u00a01 Satz 2 des Milit\u00e4rstrafgesetzes (MStG, SR 321.0) ist es verboten, \u00f6ffentlich Ideologien zu verbreiten, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung gerichtet sind. Ob es sich im Einzelfall um Propaganda handelt, h\u00e4ngt von den konkreten Umst\u00e4nden ab. Allein die Tatsache, \u00f6ffentlich seine Sympathien f\u00fcr eine diskriminierende Ideologie zu bekunden oder sich auf diese im Kontext, auch auf zynische Weise, zu beziehen, stellt noch keine Propaganda dar. Der T\u00e4ter muss dar\u00fcber hinaus beabsichtigen, Dritte zu beeinflussen und f\u00fcr die Ideologie zu gewinnen. Wenn er dies tut, macht er sich nach geltendem Recht strafbar.</p><p>Es ist unbestritten, dass das Zur-Schau-Stellen und Instrumentalisieren von Kennzeichen des Nationalsozialismus schockierend und sehr belastend sein kann, namentlich f\u00fcr die Opfer des Holocaust und ihre Angeh\u00f6rigen bzw. Nachkommen. Jedoch vermag die \u00f6ffentliche Verwendung rassistischer Symbole ohne Propagandazweck die Menschenw\u00fcrde und den \u00f6ffentlichen Frieden nur mittelbar zu beeintr\u00e4chtigen. Die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) gilt zwar nicht absolut, denn sie kann zum Schutz der Rechte Dritter eingeschr\u00e4nkt werden. Es ist gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber hinzunehmen, dass auch stossende Ansichten vertreten werden, selbst wenn sie f\u00fcr die Mehrheit unhaltbar sind.</p><p>Das Parlament hat es z.B. in den Jahren 2015 und 2016 abgelehnt, den Hitlergruss unter Strafe zu stellen (vgl. die Petition <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20142018\">14.2018</a>). Bei zwei neueren Vorst\u00f6ssen hat der Bundesrat angesichts der bereits bestehenden Rechtsgrundlagen keine Notwendigkeit erkannt, weitergehende Strafbestimmungen gegen den Gebrauch bestimmter Symbole zu erlassen (vgl. die Stellungnahmen zu den Motionen <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193270\">19.3270</a> Barrile Angelo, Verbot der \u00f6ffentlichen Verwendung von extremistischen, gewaltverherrlichenden und rassistischen Symbolen und <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20214046\">21.4046</a> R\u00fcegger Monika, Verbot f\u00fcr die Verwendung von extremistischen, terroristischen und islamistischen Symbolen). Zudem hat der Bundesrat schon fr\u00fcher dargelegt, dass eine Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten kaum m\u00f6glich sei (<a href=\"http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2010/4851.pdf\">Bericht zur Abschreibung der Motion 04.3224 der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des Nationalrats</a>, BBl 2010 4851, 4859 ff.; https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2010/819/de). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Symbole auch weiterhin bei der Aufarbeitung in einem historischen, edukativen, journalistischen oder k\u00fcnstlerischen Kontext verwendet werden k\u00f6nnen sollten.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb nach wie vor \u00fcberzeugt, dass gegen die Verwendung von nationalsozialistischen Symbolen ohne Propagandazwecke Pr\u00e4vention besser geeignet ist als strafrechtliche Repression. Zust\u00e4ndige Bundesstelle f\u00fcr Pr\u00e4vention und Sensibilisierung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung ist die Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung FRB. Sie gestaltet, f\u00f6rdert und koordiniert entsprechende Aktivit\u00e4ten auf eidgen\u00f6ssischer, kantonaler und kommunaler Ebene.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1643760000000)\/","SubmittedBy":"Binder-Keller Marianne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1703065154000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|1216|1236|2831","Category":null,"Modified":"\/Date(1711487805677)\/","SubmissionDate":"\/Date(1638230400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5112,"SubmissionLegislativePeriod":51,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Strafrecht|Menschenrechte|Kultur"}}